Rz. 141

Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers (Vergütungsänderung bzw. Vergütungsanpassung) nach den §§ 650b und 650c BGB oder infolge sonstiger Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 %, ist dem Verbraucher gemäß § 650m Abs. 2 S. 2 BGB bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten (Anspruch auf Erhöhung der Vertragserfüllungssicherheit in Gestalt eines entsprechenden Leistungsverweigerungsrechts – pauschalierter Einbehalt): "Geschuldet sind 5 % der Mehrvergütung."[282]

 

Rz. 142

Nach der Abnahme ist die Sicherheit zurückzugeben – bzw. "erledigt sich ein Einbehalt, der sich nur auf die Abschlagszahlungen bezieht".[283]

[282] Palandt/Sprau, § 650m BGB Rn 5.
[283] Schwenker/Rodemann, § 650m BGB Rn 2.

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