Rz. 248

Wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe von seinem Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht und den Pflichtteilsberechtigten befriedigt, kann er wohl nach h.M. vom Beschenkten nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag Rückgriff nehmen, weil er diesen von einer Verbindlichkeit befreit habe.[644]Schindler verneint jedoch den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen und will einen Anspruch nach den Grundsätzen der Rückgriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gewähren.[645] Ob er sich stattdessen auch an den Pflichtteilsberechtigten halten kann und einen Bereicherungsanspruch hat (§ 813 BGB), ist strittig.[646]

[644] Staudinger/Olshausen, § 2328 Rn 14; Gottwald, Pflichtteilsrecht, § 2328 Rn 8; Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, § 2328 Rn 10.
[645] Schindler, Pflichtteilsberechtigter Erbe, Rn 673 ff.; zustimmend Bamberger/Roth/Hau/Poseck/G. Müller, Beckscher Online-Kommentar, Stand: 15.6.2017, § 2328 Rn 9.
[646] Mit Einschränkungen bejahend: Schindler, Pflichtteilsberechtigter Erbe, Rn 669 ff. und Bamberger/Roth/Hau/Poseck/G. Müller, Beckscher Online-Kommentar, Stand: 15.6.2017, § 2328 Rn 9; zweifelnd: Soergel/Dieckmann, § 2328 Rn 11; offenlassend; Staudinger/Olshausen, § 2328 Rn 14 und Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, § 2328 Rn 10.

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