Rz. 307

In § 166 SGB III sind drei Fallgruppen aufgeführt, in denen der Anspruch auf Insolvenzgeld entfällt, obwohl ein Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden ist. Durch die Regelung soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Insolvenzgeld vermieden werden.

 

Rz. 308

Obwohl ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, wird kein Anspruch auf Insolvenzgeld begründet, wenn

ein Anspruch auf Arbeitsentgelt wegen oder für eine Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht (siehe Rdn 268 ff.),
der Anspruch auf Arbeitsentgelt auf einem nach der Insolvenzordnung anfechtbaren oder angefochtenen Rechtsgeschäft beruht (siehe Rdn 315 ff.),
der Anspruch auf Arbeitsentgelt wegen eines Leistungsverweigerungsrechts des Insolvenzverwalters nicht erfüllt zu werden braucht (siehe Rdn 320 ff.).

Ist Insolvenzgeld erbracht worden, obwohl einer der genannten Fälle vorliegt, besteht ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit nach § 166 Abs. 2 SGB III.

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