Rz. 251

Abfindungen: Enthält eine sog. Abfindung verdeckte Arbeitsentgeltzahlungen, kann sie insoweit bei der Berechnung des Insolvenzgeldes berücksichtigt werden. Wird die Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt, ist sie beim Insolvenzgeldanspruch nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 252

Altersteilzeitentgelt: Altersteilzeitentgelt ist berücksichtigungsfähig für das Insolvenzgeld. Es werden das Teilzeitarbeitsentgelt, der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers und im Rahmen von § 208 SGB VI aufzustockende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

 

Rz. 253

Annahmeverzug: Nimmt der Arbeitgeber Leistungen des Arbeitnehmers nicht an, befindet er sich im Annahmeverzug. Die Ansprüche aus Annahmeverzug sind Arbeitsentgeltansprüche, die bei der Berechnung des Insolvenzgeldes Berücksichtigung finden.

 

Rz. 254

Arbeitszeitguthaben (siehe hierzu § 165 Abs. 2 S. 2 SGB III): Wertguthaben sind als Arbeitsentgelt aufgrund flexibler Arbeitszeitregelungen grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Insolvenzgeld auszulösen. In den Fällen, in denen kein verstetigtes Arbeitsentgelt vereinbart ist, muss sorgfältig geprüft werden, welcher Zeit das Entgelt zuzuordnen ist. Um Insolvenzgeld auszulösen, müssen die Arbeitsstunden im dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum erarbeitet worden sein.[180] Ist die monatliche Entgeltzahlung verstetigt, ist der Anspruch nach § 165 Abs. 2 S. 2 SGB III auf das gleichbleibende monatliche Arbeitsentgelt insolvenzgeldauslösend, ohne dass es auf die tatsächlich geleisteten monatlichen Arbeitsstunden ankommt.[181]

 

Rz. 255

Aufwendungsersatz aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag: Dieser Anspruch löst keinen Anspruch auf Insolvenzgeld aus, weil ein Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag fehlt.[182]

 

Rz. 256

Auslagen: Auslagen können einen Anspruch auf Insolvenzgeld auslösen, wenn ihre Anspruchsgrundlage in einem Arbeitsvertrag zu finden ist.[183]

 

Rz. 257

Beiträge: Beiträge, die der Arbeitgeber an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) zu leisten hat, stellen keine insolvenzgeldfähigen Ansprüche dar.[184]

 

Rz. 258

Betriebsrenten: Betriebsrenten können keinen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen.

 

Rz. 259

Direktversicherungsbeiträge: Direktversicherungsbeiträge zählen nicht zum Arbeitsentgelt. Sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) Entgeltanteile umgewandelt worden und wird dieser Entgeltteil für einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung verwendet, gilt nach § 165 Abs. 2 S. 3 SGB III für die Berechnung des Insolvenzgeldes die Entgeltumwandlung als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat. In diesen Fällen sind die umgewandelten Teile immer noch als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

 

Rz. 260

Durchhalteprämie: Die vom Arbeitgeber mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters für die letzte Woche des vorfinanzierten dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraums ausgelobte "Durchhalteprämie" ist kein insolvenzgeldfähiges Arbeitsentgelt (LSG Niedersachsen-Bremen v. 29.5.2018 – L 7 AL 6/17).

 

Rz. 261

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Diese Leistung ersetzt das Arbeitsentgelt und kann dementsprechend einen Anspruch auf Insolvenzgeld auslösen.[185]

 

Rz. 262

Entgeltumwandlung: Seit dem 1.1.2007 wird der umgewandelte Entgeltanteil aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmung in § 165 Abs. 2 S. 3 SGB III unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsentgelt angesehen und kann einen Insolvenzgeldanspruch auslösen.

 

Rz. 263

Gewinnbeteiligung: Da sich die Gewinnbeteiligung im Allgemeinen auf den Jahreszeitraum bezieht und der Erarbeitungszeitraum im Insolvenzgeldzeitraum somit 3/12 der Vergütung beträgt, kann das Insolvenzgeld lediglich um diesen Betrag erhöht werden.[186]

Jahresgratifikationen sind nicht insolvenzgeldfähig, wenn hierauf kein Rechtsanspruch aus betrieblicher Übung oder aus Arbeitsvertrag vorliegt.[187] Ein in Bezug auf die Zahlung von Gratifikationen arbeitsvertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt wird durch eine Verknüpfung mit einem Widerrufsvorbehalt nicht unklar oder missverständlich, wenn er mit einem weiteren Hinweis, dass durch die Zahlung kein Rechtsanspruch für die kommenden Jahre begründet wird, verknüpft wird.

 

Rz. 264

Lohnerhöhung: Wird zwischen den Arbeitsvertrags- oder Tarifvertragsparteien nachträglich eine Lohnerhöhung vereinbart, ist diese bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen, soweit sie (anteilig) den Insolvenzgeldzeitraum betrifft.

 

Rz. 265

Naturalleistungen: Werden Leistungen nicht in Geld, sondern "in natura" gezahlt, stellt dies Arbeitsentgelt dar, das beim Anspruch auf Insolvenzgeld zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 266

Provisionen: In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welchem Zeitpunkt das Arbeitsentgelt bzw. die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zugeordnet werden kann. Dies wird häufig der Zeitpunkt des Abschlusses des provisionspflichtigen Vertrages bzw. der Zeitpunkt der Auftragserteilung sein.[188] Von dieser Regel ...

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