Rz. 315

Nach § 129 InsO kann der Insolvenzverwalter nach den Vorschriften der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, anfechten.[230] In Fällen, in denen eine Vergütungserhöhung rückwirkend vereinbart worden ist bzw. höhere Sonderzahlungen ohne entsprechende Gegenleistungen ausgebracht wurden, kommt ggf. § 132 Abs. 1 InsO in Betracht.

 

Rz. 316

§ 133 InsO kann einschlägig sein, wenn eine Rechtshandlung, die der Arbeitgeber in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil (Arbeitnehmer) zurzeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. In der Praxis sind Fälle von Benachteiligungen der Insolvenzgläubiger durch vom Arbeitgeber geschlossene entgeltliche Verträge mit einer ihm nahestehenden Person (§§ 133 Abs. 2, 138 InsO) durchaus nicht ungewöhnlich.

 

Rz. 317

Nur eine rechtmäßig erfolgte Anfechtung führt zum Ausschluss des Anspruchs auf Insolvenzgeld. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anfechtung wird von der Arbeitsagentur bzw. vom Sozialgericht von Amts wegen geklärt.

 

Rz. 318

Ist vom Insolvenzverwalter keine Anfechtung erklärt worden, erfolgt ein Ausschluss des Anspruchs auf Insolvenzgeld nur dann nicht, wenn eine Insolvenzeröffnung stattgefunden hat.

 

Rz. 319

Wird demgegenüber das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, ist weiter zu prüfen, ob zumindest eine Anfechtbarkeit vorliegt. Die Anfechtbarkeit wird von der Bundesagentur für Arbeit bzw. den Arbeitsagenturen und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit von Amts wegen geprüft. Sozialgerichtliche Verfahren sind auf diesem Gebiet aber äußerst selten.

[230] Siehe beispielhaft hierzu LG Dresden v. 9.5.2014 – 10 O 2237/13; LG Hamburg v. 19.9.2014 – 303 O 29/14; OLG Düsseldorf v. 5.2.2015 – I 12 U 22/14; SG Dresden v. 12.2.2014 – S 25 KR 485/12; OLG Koblenz v. 23.7.2015 – 2 U 864/14.

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