Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung durch den Insolvenzschuldner. Anfechtbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlt der künftige Insolvenzschuldner aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitnehmer dessen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers an die Krankenkasse, so ist die Zahlung dieser Beiträge nicht gem § 130 Abs 1 S 1 Nr 1 InsO, § 133 Abs 1 S 1 InsO gegenüber der Krankenkasse anfechtbar (Abgrenzung zu BGH vom 5.11.2009 - IX ZR 233/08 = BGHZ, 183, 86 und BGH vom 22.11.2012 = IX ZR 22/12 = WM 2013, 51).

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.695,77 EUR nebst vier Prozent Zinsen seit dem 07.12.2012 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beitragsschuld des Klägers erfüllt ist.

Der Kläger ist seit dem 01.05.2008 bei der Beklagten freiwillig versichert. Er war Arbeitnehmer der W. GmbH (im Folgenden Arbeitgeberin). Der Kläger hatte mit seiner Arbeitgeberin vereinbart, dass diese die freiwilligen Beiträge zusammen mit dem Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung von seinem Nettogehalt abzieht und sie direkt an die Beklagte überweist bzw. der Beklagten insoweit eine Einzugsermächtigung erteilt. Die Beklagte am 15.12.2008 den Beitrag für November 2008 in Höhe von 527,40 EUR, am 15.01.2009 den Beitrag für Dezember 2008 in Höhe von 527,40 EUR und am 16.02.2009 den Beitrag für Januar 2009 in Höhe von 641,29 EUR zog per Einzugsermächtigung ein.

Am 11.03.2009 stellte die Arbeitgeberin beim Amtsgericht Dresden einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 31.05.2011 erklärte der bestellte Insolvenzverwalter R. gegenüber der Beklagten unter anderem die Anfechtung eines Betrages in Höhe der vorgenannten Beiträge.

Mit Schreiben vom 28.06.2011 teilte die Beklagte dem Insolvenzverwalter R. mit, dass es sich bei den angefochtenen Beträgen um Lohnanteile des Klägers handele, die eigentlich an den Arbeitnehmer direkt ausgezahlt würden. Die Weiterleitung durch die Arbeitgeberin sei lediglich eine Serviceleistung. Daraufhin antwortete der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 17.08.2011, dass es sich nachweislich um Zahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin handeln würde, die der Anfechtung nach § 130 Insolvenzordnung (InsO) unterliegen würden. Die Beklagte überwies daraufhin dem Insolvenzverwalter einen Betrag in Höhe von 1.695,77 EUR zuzüglich der von ihm geforderten Zinsen in Höhe von 211,86 EUR.

Mit Schreiben vom 01.03.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Insolvenzverwalter die streitgegenständlichen Zahlungen nach § 130 InsO angefochten habe. Da die Forderung durch die Beklagte an den Insolvenzverwalter erstattet worden sei, seien diese Beiträge auf dem Beitragskonto des Klägers nunmehr offen. Sie forderte den Kläger auf, noch Beiträge in Höhe von 1.695,77 EUR an die Beklagte zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 03.04.2012 wandte sich der Kläger gegen die nochmalige Zahlung der Beitragsforderung. Die Beklagte habe übersehen, dass es sich bei der durch die Anfechtung betroffenen Forderungen nicht um die Arbeitgeberanteile zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung gehandelt habe. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2012 unter Hinweis auf § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass der Betrag aufgrund der Anfechtung auszukehren gewesen sei und nunmehr von dem Kläger als freiwilliges Mitglied der Beklagten zu fordern sei. Die Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 02.07.2012 und 08.08.2012 und kündigte das Ruhen seiner Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung an.

Am 14.08.2012 hat der Kläger (Vollstreckungsabwehr-) Klage erhoben. Die Beitragsfestsetzung der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Monate November 2008 bis Januar 2009 werde nicht weiter beanstandet, die zugrundeliegenden vollstreckbaren Beitragsbescheide seien bestandskräftig. Allerdings seien die Beitragsforderungen für die streitgegenständlichen Monate November 2008 bis Januar 2009 bereits erfüllt worden. Soweit der freiwillige Versicherungsbeitrag vom Arbeitgeber abgeführt werde, gelte er als Zahlung des Mitglieds, das schließlich auch Bescheidadressat der Beitragsforderungen sei. In Fällen der Tilgung fremder Verbindlichkeiten habe die Anfechtung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Dritten, hier also dem Kläger, zu erfolgen. Die Beklagte hätte die Insolvenzanfechtung nicht anerkennen dürfen. Die Vollstreckungsabwehrklage sei zulässig, da ein vollstreckbarer Bescheid vorliege und die Beklagte trotz mehrfacher außergerichtlicher Aufforderungen nicht auf die Geltendmachung ihrer vermeintlichen Beitragsforderungen verzichtet, sondern diese vielmehr angemahnt habe. Der Kläger hat gleichzeitig mit der Klage unter dem Az. S 25 KR 483/12 ER vorläufigen Rechtsschutz erhoben, den das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.08.2012 ablehnte. Im Beschwerdeverfahren hat sich die Beklagte ber...

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