Rz. 108

 

§ 194 BGB – Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

 

§ 214 BGB – Wirkung der Verjährung

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) 1Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.

2Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

 

Rz. 109

Begrifflich bedeutet "Verjährung" (gesetzlich allgemein geregelt in §§ 194 ff. BGB) denjenigen Zeitablauf, der für einen Verpflichteten das Recht begründet, seine geschuldete Leistung zu verweigern.

 

Rz. 110

Der zugrunde liegende Anspruch erlischt dabei aber nicht, es wird vielmehr nur ein (dauerhaftes) Leistungsverweigerungsrecht begründet (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Anspruch geht also nicht unter; auf verjährte Forderungen Geleistetes kann ebenso wenig wie ein vertragsmäßiges Anerkenntnis oder eine Sicherheitsleistung zurückverlangt werden (§ 214 Abs. 2 BGB). § 214 BGB setzt § 222 BGB a.F. vollinhaltlich fort.[70]

 

Rz. 111

Es bleibt dem Belieben des Schuldners überlassen, von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Daher erfolgt eine Zahlung auf eine verjährte Forderung nicht "zu Unrecht", eine Rückforderung des trotz Verjährung gezahlten Betrages kommt nicht in Betracht (§ 214 Abs. 2 BGB).

[70] BT-Drucks 14/6040, S. 122.

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