Rz. 12

Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB ist im Weg der Einrede geltend zu machen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Geltendmachung der Einrede kann dazu führen, dass der Pflichtteilsberechtigte darauf verwiesen ist, gegen den seinerseits pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2329 BGB – mit der Verjährungsfrist nach § 2332 Abs. 2 BGB – vorzugehen. Die Geltendmachung der Einrede erst im zweiten Rechtszug kann zur Kostenbelastung nach § 97 Abs. 2 ZPO führen.[27]

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