Rz. 8

Von Hemmung der Verjährung spricht man, wenn die gesetzlich festgelegte Verjährungsfrist nicht durchgehend läuft, sondern durch besondere Ereignisse vorübergehend in ihrem Ablauf gestoppt wird.

Zur Hemmung führen Verhandlungen über den Anspruch, § 203 BGB, sowie die Rechtsverfolgung des Anspruchs mit den in § 203 BGB genannten Mitteln. Wie bisher führt auch ein bestehendes Leistungsverweigerungsrecht zur Hemmung, § 205 BGB.

Nach Wegfall des hemmenden Ereignisses läuft die sozusagen "aufgestaute" Frist weiter, d.h., der nicht verbrauchte Teil der Frist muss noch ablaufen, bevor die Verjährung eintritt.

Besonderheiten gelten dabei für die Hemmung infolge von Verhandlungen. Die Verjährung tritt hier frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, § 203 S. 2 BGB.

Für die Hemmung infolge Rechtsverfolgung gilt, dass sie frühestens sechs Monate nach den sich aus § 204 Abs. 2 BGB ergebenden Zeitpunkten endet.

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