Rz. 11

In seiner Rechtsfolge bietet Abs. 1 S. 1 eine aufschiebende Einrede[28] gegen eine Befriedigung der Nachlassverbindlichkeit aus dem nicht geerbten Vermögen. Diese Einrede bewirkt keine Klageabweisung und hindert auch nicht den Verzug des Miterben,[29] sondern führt nur die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 780 ZPO in das Urteil herbei: "Dem Beklagten bleibt die Beschränkung der Erbenhaftung vorbehalten.".[30] Eine weitergehende Beschränkung auf den konkreten Anteil oder einen bestimmten Betrag ist nicht erforderlich, da der Vorbehalt über §§ 780785 ZPO erst in der Zwangsvollstreckung Wirkung entfaltet. Diese rechtstechnische Konstruktion bietet den Vorteil, dass nach der Teilung des Nachlasses aus dem erlangten Titel automatisch die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Miterben möglich wird.

 

Rz. 12

Keines Vorbehaltes zugunsten des beklagten Miterben einer noch ungeteilten Erbengemeinschaft im Urteil bedarf es, wenn der Nachlassgläubiger von vornherein nur eine Leistung aus dem Erbteil geltend macht, also schon seinen Klageantrag so beschränkt, dass eine Vollstreckung aus dem antragsgemäß ergehenden Titel nur in den Erbteil (z.B. durch Pfändung dieses Erbteils, § 859 Abs. 2 ZPO) möglich wird. Eine solche Vorgehensweise ist zwar denkbar, jedoch hat der Nachlassgläubiger hieran im Regelfall kein Interesse, da er gleichzeitig einen unbeschränkten Vollstreckungstitel gegen den Miterben für die Zeit nach der Teilung erlangen möchte, um – für den Fall, dass er innerhalb der "Restlaufzeit" der Erbengemeinschaft nicht zum Vollstreckungserfolg gelangen sollte – nicht nochmals das Klageverfahren durchlaufen zu müssen.

[28] Zu einem Sonderfall, der dem Miterben im Falle einer beim Nachlassgläubiger bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit auch ein dauerhaftes Verweigerungsrecht einräumt, vgl. BGHZ 38, 122.
[29] MüKo/Ann, § 2059 Rn 15.
[30] Staudinger/Marotzke, § 2059 Rn 24; MüKo/Ann, § 2059 Rn 14.

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