Rz. 1

Die Vorschrift enthält ein Leistungsverweigerungsrecht zugunsten des pflichtteilsberechtigten Miterben für die Zeit nach der Teilung. § 2319 BGB ist nur auf den ordentlichen Pflichtteil anwendbar.[1] Dieses Leistungsverweigerungsrecht steht auch dem bereits unbeschränkt haftenden Pflichtteilsberechtigten zu.[2] Die Vorschrift wirkt sich überwiegend im Außenverhältnis aus, betrifft aber auch das Innenverhältnis.[3] Das Leistungsverweigerungsrecht ist durch den Erblasser nicht abdingbar, § 2324 BGB.[4] § 2319 BGB ist zwingendes Recht. § 2328 BGB enthält für den Pflichtteilsergänzungsanspruch eine entsprechende Regel.

[1] Staudinger/Otte, § 2319 Rn 1.
[2] Palandt/Weidlich, § 2319 Rn 1.
[3] BGHZ 95, 222, 226 = NJW 1985, 2828, 2829.
[4] Staudinger/Otte, § 2319 Rn 9; MüKo/Lange, § 2319 Rn 7.

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