Rz. 1

§ 2188 BGB ergänzt die Kürzungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Hauptvermächtnisnehmers (§§ 2186, 2187 BGB). Bei dieser Norm setzt der Gesetzgeber voraus, dass der Erblasser, der ein Untervermächtnis angeordnet hat, davon ausgeht, dass zwischen diesem und dem Hauptvermächtnis ein gewisses Wertverhältnis bestehen soll.[1] Kommt es daher zu einer Kürzung des Hauptvermächtnisses aufgrund der in § 2188 BGB angesprochenen Vorschriften, soll die auferlegte Beschwerung verhältnismäßig zu kürzen sein, wenn sich aus dem Willen des Erblassers nichts anderes ergibt.

[1] MüKo/Rudy, § 2188 Rn 1.

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