Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Benda, Steuergeheimnis: Kann der Bürger noch darauf vertrauen?, DStR 1984, 351; ders., Die Wahrung verfassungsrechtlicher Grundsätze im Steuerrecht, DStZ 1984, 159; Blesinger, Das Steuergeheimnis im Strafverfahren, wistra 1991, 239, 294; Felix, Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, BB 1995, 2030; Schuhman...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift begründet keine Pflichten; sie gibt nur einen allgemeinen Grundsatz wieder. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verpflichtungen, die Vertretern oder Verfügungsberechtigten i. S. der §§ 34 und 35 AO obliegen, finden ihr Ende mit dem Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht. Das bedeutet nicht, dass der B...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Abgabenangelegenheiten (§ 33 Abs. 2 FGO)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 33 Abs. 2 FGO enthält eine Legaldefinition des finanzprozessualen Begriffs "Abgabenangelegenheiten". Abgabenangelegenheiten in diesem Sinne sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängende Angelegenhe...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

Leitsatz Vereinnahmt der Insolvenzschuldner im Rahmen der Eigenverwaltung das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet dies eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Fortführung des BFH-Urteils vom 9. Dezember 2010, V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996). Normenkette § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, § 55, § 270 ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 11. Vor- und Nacherbfolge

Rz. 181 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorerben hat der Nacherbe kein Aussonderungsrecht. Dieses entsteht erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls.[186] Jedoch begründet § 83 Abs. 2 InsO i.V.m. § 2115 BGB ein Verbot der Verwertung von Nachlassgegenständen.[187] Der Insolvenzverwalter darf die Eigengläubiger des Vorerben nicht aus dem Nachlass befriedigen oder vom ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Anmeldung beim Nachlassinsolvenzverwalter

Rz. 177 Die Nachlassinsolvenzgläubiger (§ 38 InsO), die am Nachlassinsolvenzverfahren teilnehmen wollen, müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, § 174 InsO. Damit soll eine Entlastung des Insolvenzgerichts erreicht werden. Vgl. im Einzelnen zum insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren Merkle, Rpfleger 2001, 157 ff. m.w.N. zu streitigen Rechtsfragen. Klage...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 9. Rechtswirkungen der Verfahrenseröffnung

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 6. Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nach Vermächtniserfüllung

Rz. 109 Hat der Erbe das Vermächtnis erfüllt und wird danach das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vermächtnisses gem. § 322 InsO wie eine Schenkung anfechten.mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Konfusion

Rz. 307 Zu der Einzelzwangsvollstreckung, der Universalvollstreckung und der Aufrechnung kommt noch eine vierte Möglichkeit, bei der der Erbe mit seinem Eigenvermögen für eine Nachlassschuld einsteht, und zwar kraft Gesetzes: die Konfusion. Sie tritt ein, wenn der Erbe Gläubiger des Erblassers gewesen war. Der Erbe verliert seine Forderung mit dem Erbfall. Die Anordnung der ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Allgemeines

Rz. 126 Gem. § 857 BGB geht auch der Besitz als die tatsächliche Sachherrschaft auf den Erben über. Weil er eine rein faktische Position darstellt, wäre er vom universalen Rechtsübergang des § 1922 BGB nicht erfasst.[151] Die Folge wäre, dass diejenigen Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, besitzlos würden und deshalb nicht vor verbotener Eigenmacht geschützt wäre...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 3. Auskunftsgläubiger

Rz. 146 Gläubiger des Anspruchs ist jeder Miterbe, der zum Kreis der Ausgleichsberechtigten gehört. Der Anspruch ist ein Individualanspruch, kann also von jedem berechtigten Miterben unabhängig von der Zustimmung oder der Mitwirkung der anderen Miterben geltend gemacht werden.[168] Rz. 147 Der gesetzlichen Ausgleichungspflicht unterliegen insoweitmehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / b) Verantwortlichkeit nach Annahme der Erbschaft

Rz. 141 Nach Annahme der Erbschaft werden die Erben so behandelt, als hätten sie fremdes Vermögen verwaltet – wie Beauftragte der Nachlassgläubiger, § 1978 Abs. 1 S. 1 BGB . Eine dingliche Surrogation hat das Gesetz hier nicht vorgesehen mit der Folge, dass gegenüber den Erben nur schuldrechtliche Ansprüche bestehen können.[132] Die Erben haften für die ordnungsgemäße Verwaltun...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 7. Ermittlungen zum Nachlass

Rz. 173 Wird die Zulässigkeit des Antrags bejaht, so hat das Gericht Ermittlungen über den Nachlass anzustellen. Hierfür wird es sich häufig eines Sachverständigen bedienen, in aller Regel derjenigen Person, die für den Fall der Verfahrenseröffnung als Insolvenzverwalter oder Treuhänder in Betracht kommt. Die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, festzustellen, ob ein E...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / bb) Leistungsstörungen

Rz. 225 Veränderungen der Geschäftsgrundlage können gemäß § 313 BGB zu einer Anpassung der Leistungsverpflichtung führen ("Störung der Geschäftsgrundlage"). Dabei ist auf den Zweck der Rentenzuwendung (Unterhaltssicherung, Belohnung) abzustellen. In der Nachlass- bzw. Privatinsolvenz des zahlungspflichtigen Erben ist das Rentenstammrecht zur Insolvenztabelle (beim Insolvenzv...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 2. Rechtsstreit gegen den Erben nach Annahme der Erbschaft

Rz. 102 Will sich der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass offen halten, so muss er in das gegen ihn ergehende Urteil einen Vorbehalt gemäß § 780 ZPO aufnehmen lassen. Der entsprechende Antrag auf Aufnahme des Vorbehalts ist spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz zu stellen. Wird während des Rechtsstreits Nachlassverwa...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 6. Verhältnis zu anderen Verwaltungen

Rz. 46 Während der Vertretene bei der Nachlasspflegschaft unbekannt ist, ist er bei der Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB) bekannt. Rz. 47 Die Nachlasspflegschaft ist ein Sonderfall der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach § 1913 BGB. Während bei der Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB die Ermittlung der Erben im Vordergrund steht, dient die Nachlassverwaltung gem. § 1...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Antragsberechtigte

Rz. 166 Antragsberechtigt sind (§ 317 Abs. 1 InsO): Rz. 167 Zur Antragstellung sind der Erbe und der Nachlassverwalter verpflichtet, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschul...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Pflichtversicherung

Rz. 70 Dem Rechtsanwalt darf die Zulassungsurkunde gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erst ausgehändigt werden, wenn er den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist bzw. eine vorläufige Deckungszusage vorlegt. Demgemäß ist der Rechtsanwalt gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 BRAO verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Zulassung aufrechtzuerhalte...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 54 Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG steht im Kontext des Nachweises der Angaben im Erbscheinsantrag durch öffentliche Urkunden bzw. durch Vorlage der letztwilligen Verfügung, auf der das Erbrecht beruht.mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / V. Überleitung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen auf den Sozialhilfeträger nach § 93 SGB XII

Rz. 735 Typisch für eine Beratungssituation ist, dass der Erblasser wissen will, ob er einen Abkömmling enterben soll, damit Gläubiger bzw. auch der Sozialhilfeträger später nicht auf das ererbte Vermögen zugreifen können. Diese Frage stellt sich dann, wenn der Abkömmling verschuldet ist oder es sich bspw. um ein behindertes Kind handelt, das Leistungen des Sozialhilfeträger...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Antragsberechtigung

Rz. 359 § 36 Abs. 1 IntErbRVG verweist für den Antrag auf Art. 65 EuErbVO. Danach wird das Zeugnis jeder in Art. 63 Abs. 1 EuErbVO genannten Person auf Antrag ausgestellt. Da das IntErbRVG auf die Vorschriften des FamFG verweist, hat das Nachlassgericht eine allgemeine Benachrichtigungspflicht nach § 7 Abs. 4 FamFG.[267] Rz. 360 Antragsberechtigt sind:mehr

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§ 4 Interessenkollision, Tä... / II. Berufsrechtliches Tätigkeitsverbot

Rz. 4 Berufsrechtlich darf der Rechtsanwalt gemäß § 43a Abs. 4 BRAO keine widerstreitenden Interessen vertreten. In § 3 Abs. 1 S. 1 BORA ist überdies geregelt, dass der Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sin...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / bb) Voreintragung des Antragstellers im Grundbuch

Rz. 275 Der Antragsteller muss entweder im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sein oder sein Erbrecht nach einem eingetragenen Miteigentümer entweder mittels eines Erbscheins oder beglaubigter Abschriften einer Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachweisen. Da § 17 Abs. 3 ZVG – im Gegensatz zu § 35 GBO – nicht von "öffentlichen Urkun...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / II. Schutz des Nachlasses vor Eigengläubigern des Erben

Rz. 415 Eigengläubiger des Erben können bei bestehender Testamentsvollstreckung auf den Nachlass nicht zugreifen, § 2214 BGB. Gegen eine Vollstreckung wehrt sich der Testamentsvollstrecker mit der Erinnerung nach § 766 ZPO. Zur Befugnis für die Vollstreckungserinnerung bei bestehender Testamentsvollstreckung vgl. Garlichs, Rpfleger 1999, 60. Insolvenz des Erben: Ein der Testa...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 8. Sicherungsmaßnahmen

Rz. 174 Zwischen der Antragstellung und der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung kann längere Zeit verstreichen. § 21 InsO sieht verschiedene Möglichkeiten vor, die der Sicherung des Nachlasses dienen. Das Insolvenzgericht kann u.a. folgende Sicherungsmaßnahmen erlassen:mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 12. Insolvenzanfechtung

Rz. 182 Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen: Nach § 134 InsO ist jede unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie wurde früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen. Betroffen sind das Schenkungsversprechen und der Schenkungsvollzug, so dass auch eine Übergabe als letzter Akt des dinglichen Rechtsgeschäft...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.4 Mitwirkungspflichten (Abs. 4)

Rn 71 Der Abs. 4 ergänzt die ohnehin bestehende umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners nach §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 3, 97 lediglich um eine spezielle Vorschrift für das Verfahren zur Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses. Im Rahmen seiner Ermittlungen nach § 5 kann das Gericht sich ohnehin der Mitwirkung des Schuldners oder des ggf. bereits b...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8. Verfahren

Rn 65 Die Gerichte sehen sich mitunter einem gewissen Druck ausgesetzt, den vorläufigen Gläubigerausschuss schnell einzusetzen. Häufig geht es den Beteiligten dabei aber wohl weniger um eine frühzeitige Gläubigerbeteiligung an der Sanierung des Unternehmens, sondern eher um die Möglichkeit über § 56 a Einfluss auf die Verwalterauswahlentscheidung zu nehmen. Das Ziel ist per ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Vergebliche erste Vorlage

Rn 33 Das Recht des Schuldners zur Vorlage eines Insolvenzplans ist nur dann Einschränkungen unterworfen, wenn dieser bereits einen Vorschlag unterbreitet hatte. Der Vorschlag muss ferner entweder von den Gläubigern abgelehnt (§ 244 Abs. 1), vom Gericht nicht bestätigt (§ 248) oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins (§ 235) zurückgezogen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufgaben und Befugnisse

Rn 46 Die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Gläubigerausschusses ergeben sich im Wesentlichen aus dem Verweis in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a auf die §§ 67–69 und entsprechen mithin grundsätzlich denjenigen des Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren (vgl. insb. die Kommentierung zu § 69). Hinzu kommen die spezifischen Befugnisse im Rahmen der Verwalterauswahl gemäß ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Mögliche inhaltliche Fehler

Rn 8 Als erste mögliche Fehlerquelle kommt – allerdings nur bei Planvorlagen durch den Verwalter – in Frage, dass die Mitspracherechte des § 218 Abs. 3 nicht berücksichtigt wurden. Das Gericht wird daher Gläubigerausschuss, Betriebsrat, Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und den Schuldner konsultieren, um zu überprüfen, ob ihnen die Möglichkeit zur beratenden Mitwi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Offensichtliche Aussichtslosigkeit des Plans (§ 231 Abs. 1 Nr. 2)

Rn 17 Ein vom Schuldner vorgelegter Plan bedarf zu seiner Verabschiedung einer Mehrheit innerhalb der Gläubigerversammlung beim Abstimmungstermin (§ 244) und einer Bestätigung des Gerichts (§ 248). Sobald eine dieser beiden Bedingungen offensichtlich nicht eintreten wird, kann das Gericht bereits frühzeitig den Antrag zurückweisen, um auf diese Weise Zeit zu sparen und Koste...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Abs. 2 Nummer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Anwendbares Recht

Rn 1 § 337 dient dem Schutz der Arbeitnehmer und enthält eine ähnliche Regelung wie Art. 13 EuInsVO (Art. 10 EuInsVO a. F.). Für Arbeitsverhältnisse gilt in Abweichung von § 335 nicht die lex fori concursus, denn das Arbeitsrecht ist in der Regel mit dem rechtlichen und tatsächlichen Sozialgefüge des Staates eng verbunden, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Dementsprechend ist...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2 Zustimmungsrechte

Rn 50 Schon dem vorläufigen Gläubigerausschuss kommen die Zustimmungsrechte des § 160 zu.[94] Zwar findet sich keine explizite Verweisung auf diese Norm in den Vorschriften über den vorläufigen Gläubigerausschuss, aber es handelt sich insoweit um eine Konkretisierung der in § 69 geregelten Überwachungsaufgaben des Gläubigerausschusses, die wiederum von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Amtsausschuss (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a)

Rn 24 Das Gericht hat unabhängig vom Vorliegen der Schwellenwerte des § 22 a Abs. 1 und eines Antrages nach § 22 a Abs. 2 die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Verfahrens nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1a einen vorläufigen Gläubigerausschuss amtswegig einzusetzen (Amtsausschuss). Die Ausübung des Ermessens des Geri...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rn 10 § 337 gilt für Arbeitsverträge, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits abgeschlossen waren.[23] Rn 11 Auf Arbeitsverhältnisse, die erst im Laufe des Verfahrens vom Insolvenzverwalter begründet worden sind, ist die Sonderanknüpfung des § 337 nicht anwendbar.[24]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines, insbesondere Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift überträgt dem Insolvenzgericht eine Vorprüfungspflicht. Es hat im Falle des Abs. 1 von Amts wegen und in Fällen des § 231 Abs. 2 auf Antrag des Verwalters zu prüfen, ob der Insolvenzplan zurückgewiesen werden muss. Das Gericht kann aber keine eigenständige Änderung des Plans vornehmen. Rn 2 Die dem Gericht auferlegte Prüfungspflicht ist die schwierigste Au...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rn 10 § 336 Satz 1 findet nur auf Verträge Anwendung, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits abgeschlossen waren.[15] Schließt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verträge über unbewegliche Gegenstände, so sind diese von der Ausnahmenorm des § 336 nicht erfasst. Rn 11 Ob ein Vertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits geschloss...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Verzögerung

Rn 37 Die Implementierung eines vorläufigen Gläubigerausschusses führt praktisch immer zu einer Verzögerung des Verfahrens. Der in der Praxis wichtigste Ausschlusstatbestand in § 22 a Abs. 3 3. Alt. greift jedoch nur unter zwei Bedingungen ein. Zum einen bezieht sich der Verzögerungsbegriff nur auf den Zeitpunkt bis zur Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, zum an...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.1 Beginn und Ende

Rn 57 Der Beginn der Tätigkeit des Mitglieds eines vorläufigen Gläubigerausschusses setzt zum einen die Bestellung durch das Gericht voraus und zum anderen die Abgabe der Annahmeerklärung durch das Mitglied gegenüber dem Gericht. Zur Beschleunigung kann die Annahmeerklärung bereits vorab eingereicht werden, dann muss das Gericht den Einsetzungsbeschluss aber dem Mitglied zus...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Insolvenzantragspflicht

Rn 15 Das Recht, einen Insolvenzantrag gemäß § 15 zu stellen, ist als insolvenzrechtlich einzuordnen.[32] Problematisch ist, ob die Insolvenzantragspflicht zum Insolvenz- oder zum Gesellschaftsrecht gehört.[33] Rn 16 § 64 Abs. 1 GmbHG ist als insolvenzrechtliche Norm einzuordnen und demnach über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO bzw. § 335 auf die Vertretungsorgane von Scheinausla...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten. (2) 1Eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulässig. 2In diesem Fall ist dem Insolvenzplan die zustimmende Erklärung eines jeden betroffenen Beteiligten beizufügen. (3) Jedes Abkommen des Insolvenzverwalters, des Schuldners ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Antragsausschuss (Abs. 2)

Rn 19 Die Möglichkeit der Ernennung eines sog. "Antragsausschusses" wurde erst kurz vor Schluss des Gesetzgebungsverfahrens auf Initiative des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages aufgenommen.[25] Dadurch soll unabhängig von den im Gesetzgebungsverfahren angehobenen Größenklassen des Absatz 1 und der gerichtlichen Initiative bei Entscheidung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a au...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Arten des vorläufigen Ausschusses

Rn 8 Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zunächst nach dem Umfang des Geschäftsbetriebs des Schuldners im vorangegangenen Geschäftsjahr. Sind mindestens zwei der in § 22 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geregelten Merkmale zur Höhe der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse oder der Arbeitnehmerzahl erfüllt, muss das Insolvenzgericht einen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.4 Vergütung

Rn 64 Eine Regelung zur Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses findet sich in § 17 Abs. 2 InsVV. Dabei wird die Tätigkeit im Zusammenhang mit Auswahl und Ernennung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters einmalig und pauschal mit 300,00 EUR vergütet. Wegen der besonderen Höhe der Auslagen für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicheru...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.1 Mitwirkung bei der Verwalterbestellung

Rn 49 Unabhängig von der Art des vorläufigen Gläubigerausschusses, räumt das Gesetz ihm über § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a die Befugnis zur Mitwirkung an der Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters/Sachwalters gemäß § 56 a ein. Demnach muss das Gericht den vorläufigen Gläubigerausschuss vor der Bestellung des Verwalters anhören ( § 56 a Abs. 1). Dabei kann sich der Aussc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.3 Haftung

Rn 63 Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haften für die schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten gemäß §§ 71, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a. Damit sehen sich die Ausschussmitglieder einem enormen Haftungsrisiko ausgesetzt, was ihnen in der Praxis häufig nicht bewusst ist. Insbesondere sind die Überwachung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des vo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Präsumtiver Gläubigerausschuss

Rn 25 Zur optimalen Wahrnehmung der gesetzlichen Teilhabe- und Gestaltungsrechte des vorläufigen Gläubigerausschusses wäre es sinnvoll, wenn sich dieser bereits vor der Insolvenzantragstellung konstituieren könnte, um an Entscheidungen über die wesentlichen Weichenstellungen bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt teilnehmen zu können. Da der vorläufige Gläubigerausschus...mehr