Rn 63

Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haften für die schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten gemäß §§ 71, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a. Damit sehen sich die Ausschussmitglieder einem enormen Haftungsrisiko ausgesetzt, was ihnen in der Praxis häufig nicht bewusst ist. Insbesondere sind die Überwachung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des vorläufig eigenverwaltenden Schuldners und die dazugehörige sorgfältige Kassenprüfung haftungsträchtig. Darüber hinaus kann bereits ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht eine Haftung auslösen. Eine Belehrungspflicht des Insolvenzgerichts besteht dennoch nicht.[110]

Zur Vermeidung einer Beweisnot in einem späteren Haftungsprozess ist dringend anzuraten, den wesentlichen Inhalt der Ausschusssitzungen in einem Protokoll zu dokumentieren. Eine Pflicht zur Protokollführung besteht aber nicht.[111] Im Übrigen wird auf die Kommentierung zu § 71 verwiesen.

[110] OLG Rostock ZInsO 2004, 814 (815).
[111] Vgl. BGH VersR 1985, 495 [BGH 22.01.1985 - VI ZR 131/83].

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