Rz. 173

Wird die Zulässigkeit des Antrags bejaht, so hat das Gericht Ermittlungen über den Nachlass anzustellen. Hierfür wird es sich häufig eines Sachverständigen bedienen, in aller Regel derjenigen Person, die für den Fall der Verfahrenseröffnung als Insolvenzverwalter oder Treuhänder in Betracht kommt.

Die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, festzustellen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und eine ausreichende Masse zur Deckung der Kosten vorhanden ist.

Ein Sachverständiger wird nicht beauftragt, wenn sich aufgrund der vorliegenden Auskünfte ergibt, dass zwar ein Eröffnungsgrund gegeben ist, der Nachlass jedoch für eine Eröffnung nicht ausreicht, § 26 InsO.

Die Erben sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, der Insolvenzrichter kann allerdings auch Zeugen und Sachverständige vernehmen, § 5 Abs. 1 S. 2 InsO.

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