Rz. 359

§ 36 Abs. 1 IntErbRVG verweist für den Antrag auf Art. 65 EuErbVO. Danach wird das Zeugnis jeder in Art. 63 Abs. 1 EuErbVO genannten Person auf Antrag ausgestellt. Da das IntErbRVG auf die Vorschriften des FamFG verweist, hat das Nachlassgericht eine allgemeine Benachrichtigungspflicht nach § 7 Abs. 4 FamFG.[267]

 

Rz. 360

Antragsberechtigt sind:

Erben
Vermächtnisnehmer mit dinglicher Berechtigung am Nachlass (Vindikationslegat)
Testamentsvollstrecker
Nachlassverwalter und Nachlasspfleger
nicht: Nachlassgläubiger.[268]
 

Rz. 361

Neben dem Erben ist bspw. auch der französische oder belgische überlebende Ehegatte gemeint, dem aufgrund seines Ehegattenerbrechts ein Nießbrauch am Gesamtnachlass bzw. Berechtigung am Bruchteil zusteht.[269] Zu den Erben gehört ferner der dinglich berechtigte Noterbe. Auch zeitlich begrenzte Erben, z.B. der deutsche Vorerbe, sind antragsberechtigt.[270] Ist dagegen wie z.B. in Österreich ein formaler Übertragungsakt (Einantwortung) erforderlich, liegt noch keine unmittelbare Berechtigung des Erben vor. Gleiches gilt für Erben nach englischem, walisischem oder schottischem Erbrecht: Der personal prepresentative wird als Nachlassabwickler zunächst Inhaber des Nachlasses.[271]

 

Rz. 362

Der antragsberechtigte Erbe grenzt sich vom Vermächtnisnehmer dadurch ab, dass der Erbe am gesamten Nachlass berechtigt ist, der Vermächtnisnehmer dagegen nur an einzelnen Gegenständen.[272] Art. 63 Abs. 1 EuErbVO sieht explizit nur denjenigen Vermächtnisnehmer, der unmittelbar am Nachlass berechtigt ist, als antragsberechtigt an. Deswegen ist das Damnationslegat vom Vindikationslegat abzugrenzen, also die Frage zu beantworten, ob allein ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Gegenstands besteht oder ob der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis unmittelbar mit dem Erbfall von Todes wegen erwirbt.[273]

 

Rz. 363

Als Testamentsvollstrecker ist nur der Verwaltungsvollstrecker gemeint und nicht der beaufsichtigende Testamentsvollstrecker wie z.B. der Nacherbenvollstrecker. Unter einem Nachlassverwalter sind nach deutschem Verständnis Nachlassverwalter (§ 1975 BGB) und Nachlasspfleger (§ 1960 BGB) zu verstehen.[274] Der Insolvenzverwalter gehört wegen Art. 76 EuErbVO nicht dazu.[275]

[267] Dutta/Weber/Dutta, IntErbRVG, § 37 Rn 7.
[268] Lange, DNotZ 2016, 103.
[269] Dutta/Weber/Fornasier, EuErbVO, Art. 63 Rn 5.
[270] MüKo-BGB/Dutta, EuErbVO, Art. 63 Rn 7.
[271] JurisPK-BGB/Kleinschmidt, EuErbVO, Art. 63 Rn 8.
[272] Dutta/Weber/Fornasier, EuErbVO, Art. 63 Rn 6.
[273] Dorsel, ZErb 2014, 212.
[274] Keidel/Zimmermann, IntErbRVG, § 36 Rn 25.
[275] MüKo-BGB/Dutta, EuErbVO, Art. 63 Rn 11.

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