Rz. 126

Gem. § 857 BGB geht auch der Besitz als die tatsächliche Sachherrschaft auf den Erben über. Weil er eine rein faktische Position darstellt, wäre er vom universalen Rechtsübergang des § 1922 BGB nicht erfasst.[151] Die Folge wäre, dass diejenigen Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, besitzlos würden und deshalb nicht vor verbotener Eigenmacht geschützt wären. Mehrere Erben werden Mitbesitzer gem. § 866 BGB.[152] Vorausgesetzt wird, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Eintritts selbst Besitzer war, in welcher Form der Besitz auch immer bestanden hat (Allein-, Mit-, Eigen- oder Fremdbesitz). Der Erbenbesitz entsteht kraft Gesetzes und erfordert deshalb weder Kenntnis vom Erbanfall noch Besitzwillen.[153]

Auch die Vermutung des § 1006 BGB gilt zugunsten der Erben fort.[154]

Auch der sog. Verwaltungsbesitz geht auf die Erben über. Hatte der Erblasser Besitz, der aus einem Verwaltungsrecht als Beauftragter, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Pfleger oder Insolvenzverwalter herrührte, so geht auch dieser Besitz auf den/die Erben über. Nicht aber gehen das Recht zur Verwaltung und das sich daraus ergebende Besitzrecht auf die Erben über.[155]

War der Besitz des Erblassers bereits fehlerhaft, so muss auch der Erbe sich dies entgegenhalten lassen, § 858 Abs. 2 S. 2 BGB.

[151] NK-BGB/Hoeren, § 857 Rn 1.
[152] BGHZ 4, 77, 78.
[153] BGH LM § 836 BGB Nr. 6.
[155] NK-BGB/Hoeren, § 857 Rn 12.

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