Rz. 275

Der Antragsteller muss entweder im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sein oder sein Erbrecht nach einem eingetragenen Miteigentümer entweder mittels eines Erbscheins oder beglaubigter Abschriften einer Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachweisen. Da § 17 Abs. 3 ZVG – im Gegensatz zu § 35 GBO – nicht von "öffentlichen Urkunden" spricht, reicht auch ein privatschriftliches Testament. Es ist Urkunde i.S.v. § 416 ZPO und damit Beweismittel. Seine Beurteilung, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit, erfolgt im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO. Die Eigentumseintragung des Antragstellers oder des Erben muss dem Vollstreckungsgericht gegenüber durch Vorlage eines Zeugnisses nach § 17 ZVG oder durch beglaubigte Grundbuchabschrift nachgewiesen werden.

 

Rz. 276

Mit der Regelung in § 17 Abs. 1 ZVG will der Gesetzgeber verhindern, dass die Zwangsversteigerung eines schuldnerfremden Grundstücks angeordnet wird.[294]

§ 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG enthält aber eine Ausnahme für den Erben, die inhaltlich der Ausnahme entspricht, die § 40 GBO für das Erfordernis der Voreintragung des Betroffenen vorsieht.[295] Wie im formellen Grundbuchrecht braucht der Schuldner, der Erbe des eingetragenen Eigentümers ist, nicht im Grundbuch eingetragen zu sein. Diesen Gedanken hat er mit § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG auf die Anordnung der Zwangsversteigerung übertragen.

 

Rz. 277

Im Grundbuchrecht ist anerkannt, dass eine Ausnahme von dem Prinzip der Voreintragung des Betroffenen nicht nur in dem speziell in § 40 Abs. 1 GBO geregelten Fall des Erben, sondern auch beim Erbeserben und anderen Fällen einer erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolge geboten ist. Die im Grundbuchrecht entstehende Lücke wird durch eine entsprechende Anwendung von § 40 GBO geschlossen. Die gleiche Lücke ergibt sich auch bei § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG. Diese hätte der Gesetzgeber, hätte er das Problem erkannt, in gleicher Weise geschlossen. Er hat § 17 ZVG der Regelung im formellen Grundbuchrecht nachgebildet und für das Zwangsversteigerungsverfahren das gleiche Regelungsmuster gewählt. Diese Parallelität lässt sich nur erhalten, wenn die bei § 40 GBO anerkannten Ausnahmen im Zwangsversteigerungsrecht nachvollzogen werden.

 

Rz. 278

Im Grundbuchrecht ist weiter anerkannt, dass dem in § 40 GBO dem Wortlaut nach nur geregelten Erbfall andere Gesamtrechtsnachfolgen gleichstehen, wenn sie erbgangsgleich ausgestaltet sind. Ein solcher gesetzlicher Vermögensübergang ist auch im Falle der Abschichtung gegeben. Die ursprüngliche Erbengemeinschaft besteht, wenn bei der zweigliedrigen Erbengemeinschaft ein Miterbe abgeschichtet wird, nicht mehr. Sie ist vielmehr dadurch aufgelöst worden, dass die Parteien eine Abschichtungsvereinbarung getroffen haben. Diese Abschichtungsvereinbarung hat nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geführt, die von § 40 GBO nicht erfasst wäre.[296]

Wird der Antrag von einem Sachwalter (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Pfandgläubiger u. dergl.) gestellt, so hat dieser zunächst die Nachweise für die Eigentümer- bzw. Erbenposition dessen zu erbringen, dessen Recht er wahrnimmt, und hat dann die eigene Rechtsposition nachzuweisen durch Vorlage entsprechender Urkunden (Bestellungsurkunde, Pfändungsbeschluss u. dergl.).

(1) Prüfungspflicht des Versteigerungsgerichts

 

Rz. 279

Ein formaler Nachweis des Auseinandersetzungsanspruchs durch Vorlage eines Vollstreckungstitels ist gem. § 181 Abs. 1 ZVG entbehrlich, das Gericht hat jedoch zu prüfen, ob die Teilungsversteigerung von Grundstücken der in Rede stehenden Gemeinschaftsart grundsätzlich zulässig ist. Dies folgt aus § 28 ZVG: Wird dem Gericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, das der Versteigerung entgegensteht, so ist das Verfahren sofort aufzuheben oder einstweilen einzustellen. Nicht grundbuchersichtliche Hinderungsgründe sind vom Versteigerungsgericht grundsätzlich nicht zu beachten, sondern außerhalb des Versteigerungsverfahrens im Wege der Widerspruchsklage (analog § 771 ZPO) geltend zu machen. Ist einem Miterben ein Vorausvermächtnis oder ein Übernahmerecht an einem Grundstück eingeräumt, so ist die Teilungsversteigerung gem. § 826 BGB ausgeschlossen, geltend zu machen mit der Widerspruchsklage analog § 771 ZPO.[297]

[297] BGH FamRZ 1966, 348.

(2) Das große und das kleine Antragsrecht

 

Rz. 280

Sind mehrere Grundstücksgemeinschaften "ineinander verschachtelt", so kann mit dem "kleinen Antrag" die Aufhebung einer der mehreren Gemeinschaften betrieben werden, mit dem "großen Antrag" die Aufhebung aller Gemeinschaften an dem Grundstück.

 

Beispiel

Im Grundbuch waren die Eheleute F und M je hälftig als Eigentümer eines Gebäudegrundstücks eingetragen. M ist gestorben, er wurde von F zu ½, von Sohn S und Tochter T zu je ¼ beerbt. Hier besteht zwischen F einerseits und der Erbengemeinschaft andererseits eine Bruchteilsgemeinschaf...

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