Rz. 225
Veränderungen der Geschäftsgrundlage können gemäß § 313 BGB zu einer Anpassung der Leistungsverpflichtung führen ("Störung der Geschäftsgrundlage"). Dabei ist auf den Zweck der Rentenzuwendung (Unterhaltssicherung, Belohnung) abzustellen. In der Nachlass- bzw. Privatinsolvenz des zahlungspflichtigen Erben ist das Rentenstammrecht zur Insolvenztabelle (beim Insolvenzverwalter) anzumelden; der Rentenanspruch gilt gemäß §§ 41–45 InsO als fällig und ist entsprechend der Lebenserwartung des Rentenberechtigten zu kapitalisieren.
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