Rn 10
§ 337 gilt für Arbeitsverträge, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits abgeschlossen waren.[23]
Rn 11
Auf Arbeitsverhältnisse, die erst im Laufe des Verfahrens vom Insolvenzverwalter begründet worden sind, ist die Sonderanknüpfung des § 337 nicht anwendbar.[24]
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