Rn 10

§ 337 gilt für Arbeitsverträge, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits abgeschlossen waren.[23]

 

Rn 11

Auf Arbeitsverhältnisse, die erst im Laufe des Verfahrens vom Insolvenzverwalter begründet worden sind, ist die Sonderanknüpfung des § 337 nicht anwendbar.[24]

[23] Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 10 Rn. 3.
[24] Kübler/Prütting/Bork-Paulus, § 337 Rn. 4; HK-Swierczok, § 337 Rn. 7.

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