Rn 7
Es besteht insofern ein Unterschied zu Art. 13 EuInsVO (Art. 10 EuInsVO a. F.), als dass § 337 lediglich das "Arbeitsverhältnis" nennt, während Art. 13 EuInsVO Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse aufführt.
Rn 8
Mit "Arbeitsverhältnis" i. S. d. § 337 sind sowohl Arbeitsverträge als auch faktische Arbeitsverhältnisse gemeint.[20] Hierunter fallen Auszubildende, Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte, Selbständige werden hingegen nicht von § 337 erfasst. Als Arbeitnehmer ist auch der so genannte Scheinselbständige anzusehen.[21]
Rn 9
§ 337 betrifft allein das individuelle Arbeitsverhältnis, also nicht das auf etwaige kollektiv-rechtliche Regelungen anwendbare Recht.[22]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen