Rn 7

Es besteht insofern ein Unterschied zu Art. 13 EuInsVO (Art. 10 EuInsVO a. F.), als dass § 337 lediglich das "Arbeitsverhältnis" nennt, während Art. 13 EuInsVO Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse aufführt.

 

Rn 8

Mit "Arbeitsverhältnis" i. S. d. § 337 sind sowohl Arbeitsverträge als auch faktische Arbeitsverhältnisse gemeint.[20] Hierunter fallen Auszubildende, Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte, Selbständige werden hingegen nicht von § 337 erfasst. Als Arbeitnehmer ist auch der so genannte Scheinselbständige anzusehen.[21]

 

Rn 9

§ 337 betrifft allein das individuelle Arbeitsverhältnis, also nicht das auf etwaige kollektiv-rechtliche Regelungen anwendbare Recht.[22]

[20] Uhlenbruck-Lüer, § 337 Rn. 4; HK-Swierczok, § 337 Rn. 7 ff.
[21] HK-Swierczok, § 337 Rn. 9.
[22] Strittig vgl. Uhlenbruck-Lüer, § 337 Rn. 5; HK-Swierczok, § 337 Rn. 10; ausführlich MünchKomm-Reinhart, § 337 Rn. 10 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge