Rz. 102

Will sich der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass offen halten, so muss er in das gegen ihn ergehende Urteil einen Vorbehalt gemäß § 780 ZPO aufnehmen lassen. Der entsprechende Antrag auf Aufnahme des Vorbehalts ist spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz zu stellen. Wird während des Rechtsstreits Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz angeordnet, so wird der Prozess unterbrochen (§§ 240, 241 Abs. 3 ZPO, § 1984 Abs. 1 S. 3 BGB). Der Nachlassverwalter bzw. Insolvenzverwalter kann den Prozess aufnehmen.

 

Rz. 103

Kosten des Rechtsstreits: Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Kosten eines Rechtsstreits, den der Erbe im Hinblick auf den Nachlass führt, Nachlasserbenschulden sind, und dass deshalb ein Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung sich nur auf die Hauptsache, nicht aber auf die Kosten bezieht.[66]

Will der Erbe der persönlichen Haftung wegen der Kosten der gerichtlichen Geltendmachung entgehen, dann bleibt ihm nur der Weg, unter den Voraussetzungen des § 93 ZPO den Anspruch unter Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung anzuerkennen.[67]

[66] Vgl. BGH NJW-RR 2015, 521; BAG NJW 2014, 413; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1166; OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 372; OLG Stuttgart JurBüro 1976, 675; Soergel/Stein, § 1967 Rn 12; Staudinger/Dutta, § 1967 Rn 47; MüKo/Küpper, § 1967 Rn 37; Stein/Jonas/Muthorst, vor § 91 Rn 11; Zöller/Stöber, § 780 Rn 7.
[67] Stein/Jonas/Muthorst, § 93 Rn 5; Zöller/Stöber, § 780 Rn 6; Staudinger/Dutta, § 1967 Rn 47; MüKo/Küpper, § 1967 Rn 37.

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