Rn 64

Eine Regelung zur Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses findet sich in § 17 Abs. 2 InsVV. Dabei wird die Tätigkeit im Zusammenhang mit Auswahl und Ernennung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters einmalig und pauschal mit 300,00 EUR vergütet. Wegen der besonderen Höhe der Auslagen für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung kann den Mitgliedern eines vorläufigen Gläubigerausschusses ein Vorschuss gewährt werden.[112] Im Übrigen wird auf die Kommentierung zu § 17 InsVV verwiesen.

[112] AG Hannover ZInsO 2016, 1875.

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