Rz. 174

Zwischen der Antragstellung und der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung kann längere Zeit verstreichen. § 21 InsO sieht verschiedene Möglichkeiten vor, die der Sicherung des Nachlasses dienen. Das Insolvenzgericht kann u.a. folgende Sicherungsmaßnahmen erlassen:

Bestellung eines vorläufigen Nachlassinsolvenzverwalters, § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO (zur Wirksamkeit der Anordnung muss dieser sein Amt annehmen, § 56 InsO);
die Untersagung bzw. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in bewegliches Vermögen, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO; eine solche Untersagung stellt ein Vollstreckungshindernis i.S.v. § 775 Nr. 1 ZPO dar;
der Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots oder die Anordnung, dass Verfügungen des Erben nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO.

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