Rz. 54

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG steht im Kontext des Nachweises der Angaben im Erbscheinsantrag durch öffentliche Urkunden bzw. durch Vorlage der letztwilligen Verfügung, auf der das Erbrecht beruht.

Durch öffentliche Urkunden sind nach § 352 Abs. 3 S. 1 FamFG nachzuweisen:

Zeitpunkt des Todes des Erblassers
bei gesetzlicher Erbfolge das Verwandtschafts- bzw. Ehegattenverhältnis des Erben zum Erblasser, § 352 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. FamFG, oder
bei gewillkürter Erbfolge die Vorlage der Verfügung von Todes wegen, auf der das Erbrecht beruht (auf das Verwandtschafts- bzw. Ehegattenverhältnis des Erben zum Erblasser kommt es nicht an), § 352 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. FamFG
ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, ist die jeweilige Urkunde als Nachweis vorzulegen.

Zu allen übrigen Angaben des § 352 Abs. 1 FamFG hat der Antragsteller durch eine Negativformel eidesstattlich zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der Angaben entgegensteht. Hierzu gehören:

Nichtvorhandensein von Personen, die das Erbrecht des Erben mindern oder ausschließen würden (z.B. weitere Abkömmlinge des Erblassers)
Nichtvorhandensein von letztwilligen Verfügungen bei gesetzlicher Erbfolge (bei der gewillkürten Erbfolge ist die letztwillige Verfügung vorzulegen, sodass die eidesstattliche Versicherung nicht ausreicht)
Versicherung, dass kein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig sei
Annahme der Erbschaft durch den Erben
Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei Eheauflösung durch Tod (ansonsten Vorlage des Ehevertrages).
Ausnahmsweise, insbesondere bei einfachen Sachverhalten,[49] kann das Nachlassgericht auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verzichten.
 

Rz. 55

Da die eidesstattliche Versicherung Wissenserklärung und nicht Willenserklärung ist, kann der Antragsteller bei ihrer Abgabe nicht vertreten werden. Ein Vorsorgebevollmächtigter kann die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben, sodass das Betreuungsgericht einen Betreuer allein für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestellen muss.[50]

Für geschäftsunfähige Erben hat der gesetzliche Vertreter, also Eltern oder Betreuer, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Ist der Erbe in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, kann das Nachlassgericht auswählen, ob der gesetzliche Vertreter oder die beschränkt geschäftsfähige Person die eidesstattliche Versicherung abgibt. Ist der minderjährige Erbe bereits 16 Jahre alt, kann er die eidesstattliche Versicherung selbst abgeben (vgl. § 455 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 56

Auch antragstellende Nichterben wie Nachlassgläubiger, Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter sind persönlich zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.[51]

 

Rz. 57

Beantragt nur ein Miterbe den gemeinschaftlichen Erbschein, entscheidet das Nachlassgericht nach § 352a Abs. 4 FamFG, ob es die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch einen Erben ausreichen lässt oder ob sie auch die weiteren Erben abgeben müssen.

 

Rz. 58

Die eidesstattliche Versicherung ist entweder vor einem Notar oder vor dem Nachlassgericht abzugeben. Der wesentliche Unterschied besteht bei den Kosten: Der Notar muss auf seine Tätigkeit Umsatzsteuer erheben, sodass die Kosten im Vergleich zum Gericht höher sind. Allerdings übernimmt der Notar nicht nur die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, sondern auch die Formulierung des Erbscheinsantrags, ohne dass dies weitere Kosten auslöst.

 

Rz. 59

Wohnt der Erbe nicht in Deutschland, kann er den Erbschein bei den Auslandsvertretungen Deutschlands (Botschaften oder Konsulate) beantragen. Konsularbeamte sind nach § 12 Nr. 2 KonsularG für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins befugt.

Im Geltungsbereich des deutsch-sowjetischen Konsularvertrages (Nachfolgestaaten auf dem Staatsgebiet der ehemaligen Sowjetunion) sieht dieser in Art. 19 vor, dass deutsche Auslandsvertretungen nur Erklärungen deutscher Staatsangehöriger beurkunden dürfen. Verweigern deshalb die Auslandsvertretungen die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, dürfen Ausländer ausnahmsweise die eidesstattliche Versicherung bei einem ausländischen Notar abgeben, um den Erbscheinsantrag stellen zu können. In diesen Fällen soll das Nachlassgericht von der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vor der zuständigen deutschen Stelle absehen.[52]

[50] Keidel/Zimmermann, FamFG, § 352 Rn 78.
[51] Keidel/Zimmermann, FamFG, § 352 Rn 79.
[52] OLG München, Beschl. v. 15.11.2006 – 31 Wx 56/05, Rn 10, ZErb 2006, 55.

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