Rn 71

Der Abs. 4 ergänzt die ohnehin bestehende umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners nach §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 3, 97 lediglich um eine spezielle Vorschrift für das Verfahren zur Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses. Im Rahmen seiner Ermittlungen nach § 5 kann das Gericht sich ohnehin der Mitwirkung des Schuldners oder des ggf. bereits bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters bedienen.

Nach der Sonderregelung des § 22 a Abs. 4 haben der Schuldner und der vorläufige Insolvenzverwalter auf entsprechende Aufforderung Personen zu benennen, die nach ihrem Kenntnisstand als Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 2 in Betracht kommen. Darüber hinaus kann das Gericht über Abs. 4 auch eine Stellungnahme zur Repräsentativität eines Besetzungsvorschlags einholen.

Ein Vorgehen nach Abs. 4 wird sich vor allem dann empfehlen, wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses (Antragsausschuss) gestellt hat (§ 22 a Abs. 2) oder das Gericht nach seinem Ermessen beabsichtigt, einen Amtsausschuss nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a einzusetzen. Darüber hinaus ist das Gericht auch in besonderem Maße bei der Stellung eines Fremdantrages auf zusätzliche Informationen angewiesen, weil der Antrag nicht die umfangreichen Angaben des Schuldners nach § 13 enthält. Dem Gesetz lässt sich aber keine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf eine bestimmte Ausschussart entnehmen.

Auch die auf diesem Weg durch Schuldner oder vorläufigen Insolvenzverwalter benannten Personen müssen durch das Gericht nicht bestellt werden, vielmehr gelten auch bei dieser Vorgehensweise die allgemeinen Grundsätze zu Auswahl, Ernennung und Eignung einzelner Ausschussmitglieder sowie zur Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses.[125]

 

Rn 72

Wenn teilweise Bedenken gegen eine Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters geäußert werden, weil dieser in einen Interessenkonflikt bei der Benennung seiner zukünftigen Aufsichtspersonen gerate,[126] kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen tritt dieser behauptete Interessenkonflikt auch bei dem (eigenverwaltenden) Schuldner auf,[127] zum anderen wird verkannt, dass sich das Interesse des vorläufigen Insolvenzverwalters auch auf die Einsetzung eines repräsentativ besetzten Gläubigerausschusses richten kann. Dieser reduziert für den Verwalter die Haftungsgefahren und kann ihm unter Umständen seine Arbeit erleichtern.[128]

 

Rn 73

Bei einer Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Mitwirkungsaufforderung sieht das Gesetz keine spezifischen Sanktionen vor. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen kann das Gericht aber die Mitwirkung des Schuldners über §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 98 Abs. 2 erzwingen. Gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter kann gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ein Zwangsgeld festgesetzt (§ 58 Abs. 2) oder eine Entlassung (§ 59) erwogen werden.

[125] Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/5712, S. 25 linke Spalte Mitte; Uhlenbruck-Vallender, § 22 a Rn. 49; HK-Rüntz/Laroche, § 22 a Rn. 10.
[126] So: MünchKomm-Haarmeyer, § 22 a Rn. 92.
[127] Pape, ZInsO 2011, 1033 (1036).
[128] Vgl. Beth, ZInsO 2012, 1974 (1980).

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