Rz. 182

Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen: Nach § 134 InsO ist jede unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie wurde früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen.

Betroffen sind das Schenkungsversprechen und der Schenkungsvollzug, so dass auch eine Übergabe als letzter Akt des dinglichen Rechtsgeschäfts innerhalb der Vier-Jahres-Frist anfechtbar ist.[189]

 

Rz. 183

Die Beweislast dafür, dass die Leistung mehr als vier Jahre vor dem Insolvenzantrag erbracht wurde, trägt der Bereicherte. Grund dafür: Versuche des Rückdatierens von Schenkungsverträgen sollen verringert werden.

Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs wird auch durch einen erfolglosen Antrag des Insolvenzverwalters auf Zuständigkeitsbestimmung gegenüber den in der Antragsschrift bezeichneten Anfechtungsgegnern bei nachfolgend fristgerechter Klage gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 146 Abs. 1 InsO.[190]

Im Falle der Gläubigerbenachteiligungsabsicht kann auch eine unentgeltliche Leistung wie jede andere Rechtshandlung nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden, wenn sie nicht früher als zehn Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.

[189] Jülicher, ZEV 1998, 370.
[190] BGHZ 160, 259.

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