Rz. 141

Nach Annahme der Erbschaft werden die Erben so behandelt, als hätten sie fremdes Vermögen verwaltet – wie Beauftragte der Nachlassgläubiger, § 1978 Abs. 1 S. 1 BGB.

Eine dingliche Surrogation hat das Gesetz hier nicht vorgesehen mit der Folge, dass gegenüber den Erben nur schuldrechtliche Ansprüche bestehen können.[132]

Die Erben haften für die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses und haben ihn mitsamt den Nutzungen an den Nachlassverwalter herauszugeben (§§ 667, 1984 BGB). Denkbar sind auch Schadensersatzansprüche des Nachlasses gegen die Erben wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Erben haften insoweit mit ihrem Eigenvermögen ohne die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.[133]

Fiktion der Nachlasszugehörigkeit: Ersatzansprüche gegen die Erben nach § 1978 Abs. 1 BGB gelten gem. § 1978 Abs. 2 BGB als zum Nachlass gehörend und erhöhen den Aktivbestand des Nachlasses. Durch die Zurechnung zum Nachlass ist sichergestellt, dass Ersatz- und Erstattungsansprüche gegen die Erben einheitlich im Interesse aller beteiligten Nachlassgläubiger durchgesetzt werden, wobei nur noch der Nachlass- bzw. Insolvenzverwalter anspruchsberechtigt ist.[134] Die Erben haften insoweit unbeschränkt trotz ihrer sonstigen beschränkten Haftung durch Herbeiführung von Haftungsbeschränkungsmaßnahmen in Form der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens.

[132] BGH NJW-RR 1989, 1226.
[133] RGZ 89, 403, 408.
[134] OLG Hamburg OLGE 41, 82.

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