Rn 33

Das Recht des Schuldners zur Vorlage eines Insolvenzplans ist nur dann Einschränkungen unterworfen, wenn dieser bereits einen Vorschlag unterbreitet hatte.

Der Vorschlag muss ferner entweder von den Gläubigern abgelehnt (§ 244 Abs. 1), vom Gericht nicht bestätigt (§ 248) oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins (§ 235) zurückgezogen worden sein. Ist der Insolvenzplan schon vor der Bekanntmachung des Erörterungstermins, insbesondere durch Zurückweisung im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren nach § 231 Abs. 1 gescheitert, ist Abs. 2 nicht anwendbar.[17] Ein Zurückweisungsrecht für den Insolvenzverwalter besteht in dieser Konstellation also nicht.

Nach ganz überwiegender Ansicht in der Literatur[18] soll § 231 Abs. 2 dahingehend einschränkend auszulegen sein, dass seine Anwendung nicht Betracht kommt, wenn die Rücknahme des ersten Insolvenzplans sachlich gerechtfertigt war. Für die Rücknahme müssen vom Schuldner nicht beeinflussbare Gründe gestritten haben. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Ein Fall, der die Planrücknahme sachlich rechtfertigen kann, ist z. B. anzunehmen, wenn sich nachträglich die Sach- oder Rechtslage grundlegend geändert und dies Auswirkungen auf die Erfüllung des Insolvenzplans hat. Das kommt in Betracht, wenn ein für die Gläubigerbefriedigung vorgesehener Vermögensgegenstand plötzlich seinen Wert verloren hat oder wenn sich die Rechtslage infolge einer obergerichtlichen Entscheidung (wie z. B. hinsichtlich der Besteuerung des Sanierungsgewinns) gänzlich gewandelt hat.

Darüberhinaus verlangt Abs. 2 als weitere formale Voraussetzung einen Antrag des Verwalters auf Zurückweisung. Bei einem Eigenverwaltungsverfahren ist der Sachwalter legitimiert, den Antrag auf Zurückweisung zustellen. Besteht ein Gläubigerausschuss, benötigt der Insolvenzverwalter für seinen Zurückweisungsantrag ferner dessen Zustimmung.

[18] Braun-Braun/Frank, InsO, § 231 Rn. 7; MünchKomm-Breuer, § 231 Rn. 23 m. w. N.

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