Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.6.2 Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Rn 21a Für die Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens selbst kann der Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe beantragen. Etwas anderes gilt für Prozesse, die der Verwalter im Rahmen der Verfahrensabwicklung führen will, wobei sich insoweit die Anwendbarkeit der §§ 114 ff. ZPO nicht über die Verweisung gem. § 4, sondern unmittelbar aus der ZPO ergibt, da diese "Masse...mehr

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AGS 04/2021, Keine prozentu... / V. Keine prozentualen Orientierung an der Vergütung des Insolvenzverwalters

Der BGH erteilt aber in seiner Entscheidung neuerlich und zutreffend der immer wieder vorkommenden, aber m.E. unzulässigen (Uhlenbruck/Knof, InsO, § 73, Rn 16ff.), Praxis der prozentualen Anknüpfung der Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder an die Vergütung des Insolvenzverwalters eine klare Absage! Dies ist nachvollziehbar und lässt sich mit der Überwachungsfunktion de...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Mögliche Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung

Rn 7 Sowohl Art als auch Umfang der Maßnahmen zur Ermittlung der für das Insolvenzverfahren bedeutsamen Umstände stehen im Ermessen des Gerichts.[14] Das Gericht kann Auskünfte von Behörden, Gerichtsvollziehern, Standesvertretungen oder Handelskammern einholen, Akteneinsicht nehmen, die Übersendung von Registerauszügen verlangen und sich insgesamt aller Beweismittel der ZPO b...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Voraussetzung für Aufhebung des Verfahrens (Abs. 1)

Rn 2 Nach § 258 Abs. 1 hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Aufhebung des Verfahrens förmlich zu beschließen, sobald die Bestätigung des Plans (§§ 248, 252) rechtskräftig ist. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eröffnet, im Plan einen anderen Zeitpunkt für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorzusehen. Die Beendigung des Insolvenzverfahrens ist damit grds. für plan...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Beteiligte

Rn 3 Nach § 254 Abs. 1 Satz 1 treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Beteiligte sind demnach die in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans einbezogenen absonderungsberechtigten Gläubiger, Anteilsinhaber, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner. Beteiligter kann darüber hinaus nach § 254a Abs. 3 auch ein Dritter als sog. ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen eingeführt.[1] Zugrunde lag ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30.01.2014.[2] Erst unter dem 09.03.2017 wurde es im Bundestag verabschiedet.[3] Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen dem ersten Entwurf und der tatsächlichen Verabschiedung, wird das Gesetz auch als "verfass...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 8. Übergang des Antragsrechts, Abs. 3

Rn 37 Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Schuldner. Dies gilt auch dann, wenn der Eröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt wurde. Nach Abs. 3 geht die Antragsbefugnis für die Festlegung eines Gruppen-Gerichtsstandes aber mit der Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter über. Wird vor Verfahrenseröffnung ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, auf den die...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. 2Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. (2) 1Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8. Elektronisches Gläubigerinformationssystem (Abs. 5)

Rn 24 Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) wurde Absatz 5 eingefügt.[31] Dies erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2021. Zu ihrer Effektuierung bedürfen das Insolvenzverfahren und ebenso der insolvenzabwendende Restrukturierungsrahmen, auch des Einsatzes elektronischer Kommunikat...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.6 Bewertungsdifferenzen beim Debt-Equity-Swap (Abs. 4)

Rn 21 Gem. § 254 Abs. 4 werden die Gläubiger, die im Wege einer Umwandlung ihre Insolvenzforderungen (Fremdkapital) in Gesellschaftsanteile (Eigenkapital) umwandeln (Debt-Equity-Swap), im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit vor Nachforderungen der Schuldnerin oder des Insolvenzverwalters im Falle eines Folgeinsolvenzverfahrens geschützt. Insoweit ist § 254 Abs. 4 le...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Zweck der Ermittlungen des Gerichts

Rn 6 Die Ermittlungen des Gerichts dienen sowohl der Vorbereitung von gerichtlichen Entscheidungen als auch der Vorbereitung und Unterstützung von Maßnahmen des Insolvenzverwalters sowie der Organe der Gläubigerselbstverwaltung.[11] Zu beachten ist insoweit jedoch, dass das Amtsermittlungsprinzip sich maßgeblich auf die äußeren Umstände des Insolvenzverfahrens bezieht, nicht...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. EDV-Einsatz (Abs. 4)

Rn 23 Gemäß Abs. 4 ist die maschinelle Herstellung und Bearbeitung von Tabellen und Verzeichnissen durch das Insolvenzgericht zugelassen. Die Vorschrift lehnt sich an vergleichbare Regelungen der ZPO zum Einsatz technischer Hilfsmittel im Rahmen der Verfahrensabwicklung an (vgl. z.B. § 290 Abs. 3 ZPO für das gerichtliche Mahnverfahren). Der Gesetzgeber hatte bei der Abfassung ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

(1) 1Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 3e angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene Insolvenzgericht für die Insolvenzverfahren über die anderen gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig, wenn in Bezug auf den Schuldner ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt und der Schuldner nicht...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Verfahrensfragen (Abs. 3)

Rn 12 Spätestens im Zeitpunkt, in dem das Insolvenzgericht die Veröffentlichung des Beschlusses veranlasst (Rdn. 13), sind der Insolvenzschuldner, der Insolvenzverwalter und ggf. auch die Mitglieder des Gläubigerausschusses über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung zu informieren (§ 258 Abs. 3 Satz 3 ).[13] Diese Personen haben ein besonderes Interesse an einer rech...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2. Voraussetzungen, Abs. 1

Rn 10 Basierend auf Abs. 1 wird für Schuldner, die einer Unternehmensgruppe gem. § 3e angehören (gruppenangehörige Schuldner), ein zusätzlicher Gerichtsstand eingeführt (Gruppen-Gerichtsstand). Eine Unternehmensgruppe im Sinne der InsO besteht nach § 3e Abs. 1 aus rechtlich selbstständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.7 Weitere anwendbare Bestimmungen der ZPO

Rn 35 Entsprechend anwendbar sind weiter die §§ 136–144, 156 ZPO über die mündliche Verhandlung, hier über die Leitung, und die Ausübung der Sitzungspolizei (§§ 176-183 GVG), des Weiteren die Vorschriften der §§ 159 ff. ZPO über die Protokollierung. Rn 36 §§ 166 ff. ZPO über Zustellungen sind mit den besonderen Maßgaben der §§ 8, 9, 307 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anwendbar, G...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5 Überplanmäßige Befriedigung (Abs. 3)

Rn 19 Wenn im Plan der – teilweise oder vollständige – Erlass von Ansprüchen vorgesehen ist, der betreffende Gläubiger aber mehr als im Plan vorgesehen erhält, ist er nach Abs. 3 ausdrücklich keinem Rückgewähranspruch ausgesetzt. Die Verbindlichkeit besteht insoweit als Naturalobligation (unvollkommene Verbindlichkeit) fort und bildet einen hinreichenden Rechtsgrund für die ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 53 Bork, Prozeßkostenhilfe für den Schuldner des Insolvenzverfahrens? ZIP 1998, 1209; Funke, Restschuldbefreiung und Prozeßkostenhilfe, ZIP 1998, 1708; Hoffmann, Insolvenzkostenhilfe für Verbraucherinsolvenzverfahren, NZI 1999, 53; Kirchhof, H.-P., Zwei Jahre Insolvenzordnung – ein Rückblick, ZInsO 2001, 1; König, G., Rechtsprechungsübersicht zur Prozeßkostenhilfe in Verb...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 5. Ergänzung des Katalogs der Aufhebungsgründe (Abs. 4)

Rn 14 Der Abs. 4 von § 5 COVInsAG enthält Ergänzungen zu den unterschiedlichen Tatbeständen der Aufhebung eines (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahrens oder der Eigenverwaltung. Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners nicht auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, kann das Insolvenzgericht auch...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masse...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.2.3 Privilegierung von Zins- und Tilgungszahlungen bei neuen Krediten

Rn 27 In einem Folgeinsolvenzverfahren können angemessene Zins- [44] und Tilgungszahlungen im Privilegierungszeitraum bis zum 30. September 2023 im Zusammenhang mit neu ausgereichten Krediten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen des Privilegs nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG erfüllt ...mehr

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AGS 04/2021, Keine prozentu... / VI. Bedeutung für die Praxis

Über die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses hatte der BGH im Januar 2021 gleich zweimal zu entscheiden (ebenfalls BGH, Beschl. v. 14.1.2021 – IX ZB 71/18). Die Vergütung ist folglich öfters in der Kritik stehend und Anlass zu Auseinandersetzungen, insbesondere da sich bereits im Jahr 2020 eine "baldige" Erhöhung der nicht mehr zeitgemäßen Lage abzeichnete. Der...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.1.1 Hürden bei der Kreditvergabe in der Krise

Rn 16 Angesprochen sind im Einzelnen insbesondere folgende Hürden bei der Kreditvergabe in der Krise: Die Risiken aus der Insolvenzanfechtung, insbesondere die Anfechtung von erlangten Zins- und Tilgungsleistungen in einer Folgeinsolvenz oder auch die Anfechtung von Sicherheiten, die in der aktuellen COVID-19-Krise bestellt wurden. Insbesondere in den Fällen, in denen bereits...mehr

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AGS 04/2021, Keine prozentu... / IV. Bemessungskriterien

Zwar fänden – so der BGH – die Grundsätze des § 3 InsVV nicht unmittelbar Anwendung. Mache das Mitglied des Gläubigerausschusses aber geltend, die für die Vergütung des Insolvenzverwalters maßgeblichen Umstände seien für die Tätigkeit des Gläubigerausschusses ebenfalls prägend, sei zu prüfen, ob und inwieweit die für die Vergütung des Insolvenzverwalters berücksichtigten Erh...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

(1) Auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, sind, soweit in den folgenden Absätzen und § 6 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.2.5 Sonderfall: Gesellschafterdarlehen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 2)

Rn 46 Die Privilegierung von Zins- und Tilgungsleistungen in einem Folgeinsolvenzverfahren über das Vermögen des Kredit nehmenden Unternehmens gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Damit ist dem Insolvenzverwalter in einem Folgeinsolvenzverfahren das i...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.1.1 Allgemeines

Rn 5 Der § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG enthält eine gesetzliche Fiktion, kann also nicht widerlegt werden. Sie modifiziert die schon vor dem in Kraft treten des COVInsAG bestehende Privilegierung von Zahlungen trotz vorliegender Insolvenzreife, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, und überlagert als speziellere Norm die jeweiligen...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.2.4 Privilegierung der Bestellung von Sicherheiten

Rn 41 Ebenfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG insolvenzfest sind die im Aussetzungszeitraum erfolgten Bestellungen von Sicherheiten zur Absicherung "solcher Kredite" im vorgenannten Sinne. Rn 42 Der Privilegierungszeitraum hinsichtlich der im Aussetzungszeitraum bestellten Sicherheiten geht sogar über den 30. September 2023 hinaus. Für Sicherheiten, die im Aussetzungszeitrau...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Die Regelung bezieht sich auf alle insolvenzfähigen Personen, Gesellschaften und sonstigen Vermögensmassen gem. § 11. Es wird damit sichergestellt, dass das Insolvenzverfahren an demjenigen Ort durchgeführt wird, an dem der Gemeinschuldner seinen wirtschaftlichen Schwerpunkt hat. Flankiert wird di...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.2.2 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG

Rn 24 Der § 2 Abs. 1 COVInsAG stellt im ersten Halbsatz die Grundvoraussetzungen für die von ihm gewährten Privilegien voran: Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags muss nach § 1 COVInsAG ausgesetzt sein (dazu oben Rdn. 3a). Im Ausgangspunkt gilt damit, dass sämtliche neu gewährten Kredite und Sicherheitenbestellungen im Aussetzungszeitraum privilegiert sind, weil d...mehr

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AGS 04/2021, Keine prozentu... / Leitsatz

Die Vergütung des einzelnen Gläubigerausschussmitglieds ist individuell zu bemessen Eine Orientierung an der Vergütung des Insolvenzverwalters scheidet aus. Entsendet eine juristische Person einen Vertreter, ist das an ihn gezahlte Honorar kein Kriterium, dass Rückschlüsse auf die Höhe der Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds selbst zulässt. War die Entsendung eines Vertre...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 §§ 13–19a ZPO

Rn 6 Die Bestimmungen über den allgemeinen Gerichtsstand sind grundsätzlich anwendbar mit der Besonderheit der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gem. § 3 und der Vorrangigkeit des Mittelpunkts einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit. § 19a ZPO sieht als allgemeinen Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insol...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Auslegung des Insolvenzplans bei Unklarheiten

Rn 14 Bestehen über den Inhalt eines Insolvenzplans verschiedene Ansichten oder äußert sich der Plan zu einem wichtigen Punkt überhaupt nicht, so ist der bestätigte Insolvenzplan ebenso wie schon der (Zwangs-)Vergleich nach §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig.[10] Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung. Wegen seiner Titelwirkung muss der gestaltende Teil eines Insolv...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Befriedigung der Masseverbindlichkeiten (Abs. 2)

Rn 7 Bevor das Verfahren aufgehoben werden kann, hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche (§§ 53–55) zu begleichen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten oder einen plausiblen Finanzplan vorzulegen, wonach deren Erfüllung möglich ist (§ 258 Abs. 2). Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Abs. 2 auf Masseansprüche außerhalb der Betrieb...mehr

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FF 04/2021, Nebengüterrecht... / a) Ehebezogene Zuwendung

Zutreffend und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[13] hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden,[14] dass eine Zuwendung unter Ehegatten kein eheneutrales Rechtsgeschäft ist, sondern eine ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhal...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Rn 16 Das Gericht kann seine Entscheidungen stets ohne vorgängige Verhandlung treffen, auch soweit das Gesetz eine Anhörung von Verfahrensbeteiligten vorschreibt, bedingt dies nicht die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. In diesen Fällen genügt es vielmehr, dass den Betroffenen die Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern; das kann auch schriftlich geschehen. Der Ansp...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften

Leitsatz 1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer (Unter‐)Personengesellschaft, an der eine Oberpersonengesellschaft beteiligt ist, führt nicht zum nachträglichen Wegfall des verminderten Wertansatzes für das Betriebsvermögen der Oberpersonengesellschaft. 2. Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft kann je...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 2.3 Bemessungsgrundlage

Rz. 13 Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung sind die vom Arbeitgeber für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr tatsächlich erbrachten Zukunftssicherungsleistungen.[1] Dabei kann es sich um Einmalbeiträge oder um laufende Beiträge handeln. Für die Zuordnung zu einem Kalenderjahr kommt es nach § 11 Abs. 2 S. 1 EStG darauf an, wann die zu diesem Zweck vorgenommenen Z...mehr

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AGS 03/2021, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwältin Jennifer Witte, Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – Die Änderungen zum 1.1.2021 im Überblick, BRAK-Mitt. 2021, 2 In ihrem Beitrag gibt die als Referentin bei der BRAK u.a. für den Bereich der Anwaltsvergütung zuständige Autorin einen kurzen Überblick über die zum 1.1.2021 in Kraft getretenen Neuerungen. Zunächst weist Witte darauf hin, dass sich die Gebühren des...mehr

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AGS 03/2021, PKH-Anwaltsver... / II. Anspruch auf Vergütung gegen die Landeskasse

1. Gesetzliche Regelung In Verfahren vor Gerichten eines Landes erhält der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt gem. § 45 Abs. 1 RVG die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich gem. § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Vorliege...mehr

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AGS 03/2021, PKH-Anwaltsver... / I. Sachverhalt

Mit der am 25.6.2013 beim SG Bayreuth eingegangenen Klageschrift erhob die Rechtsanwältin für den Kläger Klage gegen das Jobcenter W. mit dem Ziel einer Überprüfung verschiedener ablehnender Bescheide im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II. Zu ihrer Legitimation legte die Anwältin eine am 23.9.2010 ausgestellte Originalvollmacht des Klägers "in Sachen B./.Hauptzollam...mehr

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Anforderungen an eine wirksame Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle

Zusammenfassung Werden die einer Forderung zugrundeliegenden Tatsachen bei einer Forderungsanmeldung nicht ausreichend dargelegt, kann dies zur Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung führen. Hintergrund Der Kläger verlangt vom beklagten Insolvenzverwalter die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle i.H.v. etwa 6,5 Mio. EUR. Die Forderung resultierte ursprünglich aus d...mehr

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Umfasst die D&O-Versicherung auch Ansprüche nach § 64 S. 1 GmbHG?

Zusammenfassung Ansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Insolvenzreife der GmbH geleisteten Zahlungen (§ 64 S. 1 GmbHG) sind von einer D im Regelfall zu ersetzen. Zum Sachverhalt Hintergrund des vom BGH entschiedenen Falles war ein Insolvenzsachverhalt. Der Geschäftsführer einer GmbH hatte trotz Insolvenzreife verschiedene Zahlungen geleistet und ...mehr

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GmbH: Überschuldung - Anzei... / 2 Überschuldung ja oder nein: die richtige Antwort finden

Ist eine GmbH überschuldet, hatte der Geschäftsführer bislang höchstens 3 Wochen, nach der Neuregelung 6 Wochen Zeit, die Überschuldung zu beheben. Gelingt ihm das nicht, muss er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete GmbHs war Corona-bedingt zunächst bis zum 31.12.2020 ausgesetzt, wurde dann aber ern...mehr

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AGS 02/2021, Änderung der Vergütung für Insolvenzverwalter

Nicht nur das Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) ist zum 1.1.2021 in Kraft getreten, sondern auch eine Änderung der Vergütung der Insolvenzverwalter. Der Bundestag hat am 27.11.2020 dem KostRÄG zugestimmt. Damit ist eine moderate Erhöhung der Gebühren einhergegangen, nachdem diese zuletzt 2013 angepasst wurde...mehr

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AGS 02/2021, Geldentwertung... / III. Bedeutung für die Praxis

Der Beschl. des BGH stellt die zukünftige Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren vor neue – aber notwendige – Herausforderungen. Der Beschluss befasst sich mit der Frage, wann eine Insolvenzverwaltervergütung als nicht mehr angemessen betrachtet werden kann bzw. welche Anforderungen an die Darlegung eines solchen Argumentes bestehen. Dabei stellt der BGH klar, ...mehr

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FoVo 02/2021, Wirksamkeit e... / 1 I. Der Fall

GmbH als Insolvenzschuldnerin Die Schuldnerin war Geschäftsführerin, zunächst Mehrheitsgesellschafterin und später Alleingesellschafterin der Insolvenzschuldnerin, einer GmbH. Der Gläubiger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH. GF erhält Renten als Versorgungszusage Mit Vereinbarung vom 8.12.1995 gewährte die GmbH der Schuldnerin eine Altersrente und eine Hinterbli...mehr

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AGS 02/2021, In diesem Heft

Im Aufsatzteil befasst sich Burhoff mit den Änderungen durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 in Straf- und Bußgeldsachen (S. 49). Auch hier hat es nicht nur eine Erhöhung der Gebührenrahmen und Festgebühren für den Pflichtverteidiger gegeben, sondern auch einige inhaltliche Änderungen bzw. Klarstellungen, insbesondere für den Pflichtverteidiger Auch die Vergütung für Ins...mehr

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AGS 02/2021, Geldentwertung... / Leitsatz

Kein Inflationsausgleich für Insolvenzverwaltergebühren allein aufgrund der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung verletzt. BGH, ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Prämissen und Objekte der Vorlegungspflicht

Rn. 6 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Die Anordnung zur Vorlage der Handelsbücher nach § 258 kann lediglich greifen, sofern die betroffenen Prozessparteien zur Führung und Aufbewahrung von Handelsbüchern verpflichtet sind. Mithin muss es sich um einen Kaufmann i. S. d. §§ 1ff. handeln (vgl. HdR-E, HGB § 238, Rn. 4). Im Falle eines Insolvenzverfahrens sind bezüglich der Insolvenzma...mehr