Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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AGS 04/2020, Vergütung und ... / IV. Verwirkung der Vergütung – Beispielsfälle

Ausgehend davon, dass nicht jede (erhebliche) Pflichtverletzung genügen soll, um die Vergütung abzuerkennen, soll vorliegend übersichtlich dargestellt werden, unter welchen "Voraussetzungen" die Aberkennung in Betracht zu ziehen ist. Wie bereits dargelegt, ist Basis stets eine erhebliche Pflichtverletzung. Daneben mussmehr

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AGS 04/2020, Vergütung und ... / 3. Regelvergütung

Für den Rechtsanwalt, der seinen Mandanten vertritt, ist vergütungsrechtlich wichtig zu wissen: Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird gegenwärtig nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Sie ist dabei "aufwandbezogen" und nicht nach einem Erfolg orientiert. Der Insolvenzverwalter erhält aus dieser Berechnungsgrundlage nach § ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.1 Dringende betriebliche Erfordernisse

Rn 26 Ob eine Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, richtet sich nach § 1 KSchG. Das Arbeitsgericht hat diese Frage vollumfänglich und mit derselben Prüfungstiefe und Prüfungsdichte wie in einem Kündigungsschutzprozess für jeden der in dem Antrag bezeichneten Arbeitnehmer gesondert zu klären. Danach liegt ein Grund zur Kündigung nicht bereits in e...mehr

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FoVo 04/2020, Pfändungsschu... / 1 I. Der Fall

Kaufpreisrente zur Alterssicherung Über das Vermögen des Schuldners wurde am 25.1.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner war bis 1992 an verschiedenen Gesellschaften – unter anderem als Kommanditist der Beteiligten zu 2 – beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 15.10.1992 veräußerte er seine Gesellsch...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 20 Heukamp, Die gläubigerfreie Gläubigerversammlung, ZlnsO 2007, 57 ff.; Hilzinger, Vorläufige Untersagung von Maßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 161 Satz 2 InsO bei bereits durchgeführten Maßnahmen, ZlnsO 1999, 560; Marotzke, Kein Gewährleistungsausschluss bei der Veräußerung beweglicher Massegegenstände an Verbraucher?, ZlnsO 2002, 501; Rattunde, Sanierung von Gro...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.4 Kündigungsbefugnis

Rn 31 Gleiches gilt in Bezug auf die Frage der Kündigungsbefugnis. Hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Kündigung ausgesprochen, hat das Arbeitsgericht als Vorfrage auch zu prüfen, ob der vorläufige Verwalter im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zur Erklärung der Kündigung berechtigt war.[101]mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Anhörung

Rn 9 Damit das Gericht auch weitere Informationen über die beabsichtigte Veräußerung und den aus ihr fließenden Erlös bei seiner Entscheidung berücksichtigt, muss der Insolvenzverwalter mit den Motiven für die geplante Durchführung der Veräußerung zu den jeweiligen Konditionen gehört werden. Dadurch erhält das Gericht einen ausgewogenen Eindruck über die beabsichtigte Transa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Informationspflicht (Abs. 1 Satz 1)

Rn 3 Die Information an den Schuldner kann – wie früher bereits bei § 135 KO – formlos gegeben werden, auch wenn eine dem § 77 Abs. 2 KO entsprechende Vorschrift in der InsO nicht mehr enthalten ist[3]. Die Regelung der KO hatte im Hinblick auf die allgemeinen Vorschriften des BGB ohnehin nur deklaratorischen Charakter. Rn 4 Um ein Leerlaufen des § 161 zu vermeiden, muss die ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stillegen oder veräußern, so hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist. (2) 1Vor der Beschlussfassung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, vor der Stillegung des Unternehmens, hat der Verwalter den Schuldner zu un...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.4 Widerruf

Rn 17 Ein Widerruf der Zustimmung ist möglich.[36] Hat der Insolvenzverwalter allerdings zwischenzeitlich von der erteilten Einwilligung Gebrauch gemacht, so ist eine rückwirkende Intervention der Gläubiger (sei es durch den Ausschuss oder die Versammlung) ausgeschlossen.[37]mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.2.2 Unterbliebene Zulassung

Rn 38 Lässt das Arbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zu, wird sein Beschluss sofort, also im Zeitpunkt der Verkündung (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. §§ 84 Satz 3, 60 ArbGG), rechtskräftig.[108] Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil §§ 126 Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 InsO nur auf § 72 Abs. 2 und 3 ArbGG,...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

1ln den Fällen des § 160 hat der Insolvenzverwalter vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung den Schuldner zu unterrichten, wenn dies ohne nachteilige Verzögerung möglich ist. 2Sofern nicht die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung erteilt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnet...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.2.3 Erfolgte Zulassung

Rn 39 Wird die Rechtsbeschwerde von dem Arbeitsgericht zugelassen, muss die Zulassungsentscheidung nicht in der von den ehrenamtlichen Richtern mitunterzeichneten Beschlussformel enthalten sein. Es genügt, dass sich die Zulassung aus den nur von dem Vorsitzenden unterschriebenen Gründen ergibt.[114] An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Arbeitsgericht ist das Bunde...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Veräußerung eines Unternehmens oder Betriebs

Rn 2 Die Definition der Begriffe Unternehmen und Betrieb entsprechen denen in § 160 Abs. 2 Nr. 1 (vgl. § 160 Rn. 9). Der Verkauf eines Unternehmens aus der Insolvenz muss häufig sehr schnell erfolgen, da die Investition in den Augen der potenziellen Erwerber mit voranschreitendem Zeitablauf zunehmend weniger attraktiv erscheint. Dies gilt umso mehr, wenn der Insolvenzverwalt...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4 Betriebserwerber

Rn 6 Ausnahmsweise hat das Arbeitsgericht auch einen (vermeintlichen oder künftigen) Betriebserwerber an dem Verfahren nach § 126 zu beteiligen (§ 128 Abs. 1 Satz 2). Dies muss dann erfolgen, wenn sich auch nur einer der beteiligten Arbeitnehmer darauf beruft, der Betrieb der Insolvenzschuldnerin sei nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den (vermeintlichen) Betriebserwerber üb...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.4.3 Verhältnis zum allgemeinen Kündigungsschutz

Rn 22a Wird eine Kündigung vor oder nach Einleitung des Verfahrens nach § 126 ausgesprochen und lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG verstreichen, muss der Insolvenzverwalter den Antrag nach § 126 hinsichtlich dieses Arbeitnehmers zurücknehmen oder in der Hauptsache für erledigt erklären (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. §§ 81 Abs. 2 Satz 1, 83a Ar...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / [Ohne Titel]

Rn 1 Die Vorschrift des § 162 ist mit der Insolvenzordnung neu eingeführt worden. Eine vergleichbare Vorschrift fand sich früher in der KO nicht. § 154 Abs. 2 RegE[1] befasste sich zwar bereits mit dem Gedanken gesellschaftsrechtlich nahe stehender Personen, wurde letztendlich jedoch nicht in die InsO aufgenommen. Anknüpfungspunkt für die heutige Regelung ist § 160, der in Ab...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.6 Örtliche Zuständigkeit

Rn 24 Welches Arbeitsgericht örtlich zuständig ist, richtet sich nach § 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, so dass das Arbeitsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.[75] § 19 a ZPO ist nicht anwendbar.[76] Will der Insolvenzverwalter in mehreren Betrieben Kündigungen aussprechen und liegen die Betriebe in unterschiedlichen Gerich...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Sicherung der Gläubigerautonomie

Rn 2 Um die Autonomie der Gläubiger zu sichern, soll verhindert werden, dass sich der Verwalter durch schnelles Handeln über das Bestimmungsrecht der Gläubiger hinwegsetzen kann. Allerdings kann im Interesse einer optimalen Masserealisierung bzw. aus Gründen der Masseschonung Eile geboten sein. Im Ausnahmefall kann daher eine sonst der Gläubigerversammlung vorbehaltene Entsc...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 9.3 PKH für den Betriebsrat

Rn 55 Beantragt der Betriebsrat Prozesskostenhilfe, muss er gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO darlegen, dass sein Freistellungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter (§ 40 Abs. 1 BetrVG, hierzu oben Rn. 48) wertlos ist, weil die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Anwaltskosten vollständig zu bezahlen.[145]mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. 2lst ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. 3lst die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als er...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.6 Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts

Rn 10 Umstritten ist, wie weit die Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts hinsichtlich der im Antrag bezeichneten Verwertungsalternative reicht. Zwar unterliegt die Prüfung unzweifelhaft dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5), es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine durch die Antragstellung gemäß § 163 verursachte längere Verzögerung des Verkaufs stets die Gefahr in sich birg...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift ergänzt § 125 und ist die Antwort des Gesetzgebers darauf, dass sich das Ziel, die Sanierung insolventer Unternehmen zu fördern und Kündigungserleichterungen zu schaffen[1], mittels § 125 in den Fällen nicht erreichen lässt, in denen entweder kein Betriebsrat besteht oder der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat sich nicht auf einen Interessenausgleich ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7.2.1 Erste Instanz

Rn 45 Für die Anwaltskosten enthält § 126 Abs. 3 eine Sonderregelung. Nach § 126 Abs. 3 Satz 1 gilt für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht § 12 a Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG entsprechend, was zur Folge hat, dass in erster Instanz jeder Beteiligte, auch soweit er obsiegt, seine Anwaltskosten selbst trägt. Für den Betriebsrat gilt freilich die Besonderheit, dass der Insolvenzv...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Gewerkschaften

Rn 7 Nicht beteiligt am Verfahren nach § 126 ist eine im Betrieb des Schuldners vertretene Gewerkschaft, selbst wenn sie bei den Verhandlungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat zugegen war. Dies folgt daraus, dass §§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 128 Abs. 1 Satz 2 die Beteiligten abschließend aufzählen und Gewerkschaften über die im BetrVG ausdrücklich vorges...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / – Unbewegliche Gegenstände

Rn 6 Auch die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstands aus freier Hand, also ohne freiwillige oder zwangsweise öffentliche Versteigerung, erfordert eine Zustimmung. Entsprechendes gilt für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die zwar bewegliche Sachen darstellen, vollstreckungsrechtlich jedoch nach § 864 Abs. 1 ZPO dem unbeweglichen Vermögen gleic...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2.1.1 Unternehmensgröße und Betriebsänderung

Rn 17 In einem Betrieb, der über einen Betriebsrat verfügt, ist § 126 nur anwendbar, wenn das Unternehmen[49] mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer (§§ 5, 7 BetrVG) beschäftigt und nach § 111 BetrVG eine Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats über die Betriebsänderung besteht. Erforderlich ist also, dass die durch den Insolvenzverwalter geplanten Maßnahmen eine Betrie...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Rechtsmittel

Rn 19 Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen ist dahingehend zu differenzieren, ob diese vom Gläubigerausschuss (vgl. Rn. 11) oder der Gläubigerversammlung (vgl. Rn. 13) gefasst wurden. Beschlüsse der Gläubigerversammlung können nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, die absonderungsberechtigen Gläubiger und der...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Ausdehnung auf Umgehungstatbestände (§ 162 Abs. 2)

Rn 9 Um Strohmanngeschäfte und Umgehungen zu vermeiden, dehnt § 162 Abs. 2 die Zustimmungspflicht der Gläubigerversammlung weiter aus. Rn 10 In seiner ersten Variante erklärt § 162 Abs. 2 es für unerheblich, ob eine Person direkt oder über ein von ihr i. S. d. §§ 16 bis 18 AktG abhängiges Unternehmen an dem Erwerber beteiligt ist. Es soll so die Umgehung der Beteiligungsgrenz...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Veräußerung des Unternehmens

Rn 8 Durch das InsOÄndG 2007 wurde infolge nachhaltiger Kritik aus der Praxis auch die Unternehmensveräußerung in den Regelungsbereich der Norm mit einbezogen. Damit wurde auf den ursprünglichen Regierungsentwurf, der eine solche Regelung in Abs. 3 vorsah, zurückgegriffen. Der Rechtsausschuss hatte diesen Entwurf seinerzeit gestrichen. Rn 9 Diese Gesetzesänderung ist zu begrü...mehr

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AGS 04/2020, Vergütung und ... / VI. Zusammenfassung

Ganz oder gar nicht lautet die Devise des BGH, was die Aberkennung der Vergütung eines Insolvenzverwalters betrifft. Dies bedeutet, dass eine "Instrumentalisierung" der Vergütung im Sinne einer "Minderung" wegen Schlechtleistung auf keinen Fall erfolgen kann. Auch kleinere Pflichtverletzungen oder solche, die u.U. sogar eine Entlassung rechtfertigen, sind zunächst für sich b...mehr

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AGS 04/2020, Vergütung und ... / 1. Aufsichtsmaßnahmen

Die Frage der Verwirkung einer Vergütung ist "eng umschlungen" mit dem Thema Aufsicht über den Verwalter. Das Recht, den Verwalter zu beaufsichtigen, kommt dabei einerseits dem Gericht zu, welches rechtsaufsichtsführend kraft Gesetzes ist. Daneben bietet sich die Gläubigerversammlung sowie der Gläubigerausschuss, letzterer als "Mitwirkungsorgan" aber auch "Aufsichtsorgan", a...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.3 Anwälte sonstiger Beteiligter

Rn 52 Die Anwälte des Insolvenzverwalters und des Betriebsrats sind bezüglich aller Kündigungen tätig geworden, so dass für sie die Summe von 2/3 aller Vierteljahresentgelte festzusetzen ist, wobei von dieser Summe je nach Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer und Schwierigkeit der Sache nach zum Teil vertretener Auffassung ggf. noch einmal ein Abschlag ("Mengenrabatt") von bi...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Als materiell von den Handlungen des Insolvenzverwalters Betroffener soll der Schuldner in den in § 160 genannten, bedeutsamen Fällen Gelegenheit haben, seine Auffassung dem Verwalter gegenüber vor Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung oder den Gläubigerausschuss darzulegen.[1] Zu diesem Zweck bestimmt § 161 eine entsprechende Informationspflicht des Verwalter...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht anordnen, daß die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß eine Veräußerung an einen ander...mehr

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AGS 04/2020, Vergütung und ... / V. Stigmata auf ewig oder nur hier und jetzt?

Ausgehend von den bisherigen Ausführungen stellt sich nun die Frage, wann, wo und zu welchem Zweck bzw. Verfahren die Pflichtverletzung begangen wurde. Bedeutet die begangene Pflichtverletzung auch, dass diese "in anderen, weiteren" Verfahren sanktioniert werden muss? Besteht eine "Ächtung" für alle Verfahren? Hierzu hat der BGH nun richtungsweisend einiges klargestellt.[40]...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Rechtsfolge

Rn 13 Wenn der Erwerber eine der in § 162 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 definierten engen Beziehungen zum Schuldner hat, besteht die Gefahr, dass bei der Veräußerung des Betriebs nicht der wirkliche Wert erzielt wird, sondern der Betrieb für einen "Freundschaftspreis" den Eigentümer wechselt.[20] Entgegen der noch in der Vorauflage vertretenen Ansicht, soll § 162 nicht per se verhinde...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung (Abs. 1 Satz 1)

Rn 2 Durch die Generalklausel in Abs. 1 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Gläubiger an Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung des Verwalters beteiligt werden. Dem Charakter einer Generalklausel entsprechend ist diese Aufzählung nicht abschließend. Die Berücksichtigung nur der wirtschaftlich für das Verfahren bedeutungsvollen Vorgänge soll die Abwicklung für den Verwalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 5 Haftungsschuldner ist der Vertretene, für den eine in §§ 34, 35 AO genannte Person gehandelt, geduldet oder unterlassen hat. Vertretene können also sein: natürliche Personen, juristische Personen, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, nichtrechtsfähige Vermögensmassen, Eigentümer des verwalteten Vermögens[1], Personen, für die der Verfügungsberechtigte auftritt.[2] Wenn au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 2.4 Anwendungsbeispiele

Rz. 28 Die Duldungspflicht nach § 77 Abs. 1 AO trifft den in §§ 34, 35 AO genannten Personenkreis, also gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte in diesem Sinne. Bedeutung hat eine selbstständige steuerliche Duldungspflicht allerdings nur, soweit nicht mit dem als Vollstreckungsgrundlage dienenden Verwaltungsakt unmittelbar in das Vermögen des Le...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.3.2 Rechtsgeschäftliche Übertragung

Rz. 15 Übereignung i. d. S. ist nur die rechtsgeschäftliche Übertragung (wegen der Ausnahmen s. Rz. 39). Die bloße Verpflichtung zur Übertragung sowie der Erwerb im Weg der Gesamtrechtsnachfolge begründen die Haftung nicht.[1] Auch eine Übertragung der Verwaltung des Vermögens auf einen Treuhänder, Sequester oder Insolvenzverwalter ist keine Übereignung i. S. d. § 75 AO. Auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 4 Ausnahmen von der Haftung (Abs. 2)

Rz. 36 Haftungsbegründend ist die rechtsgeschäftliche Übereignung (s. Rz. 18), wenn dadurch der Fortbestand des Geschäfts möglich ist. Unterliegt die wesentliche Grundlage des Betriebs jedoch der Beschlagnahme oder der Pfandverstrickung, so wäre die geschlossene Verwertung der wirtschaftlichen Einheit infrage gestellt, wenn der Erwerber noch mit unbekannten Steuerforderungen...mehr

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Keine Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Umfirmierung der Gesellschaft

Zusammenfassung Dem Insolvenzverwalter kommt auch in Bezug auf den Firmenwert das Verwertungsrecht zu. Jedoch umfasst seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in diesem Zusammenhang nicht die Berechtigung, die Firma der insolventen Gesellschaft zu ändern. Hintergrund Der Insolvenzverwalter hatte im Insolvenzverfahren den Geschäftsbetrieb der insolventen Aktiengesellschaft (AG...mehr

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Haftung für Altschulden beim Kauf eines Handelsgeschäfts vom Eigenverwalter?

Zusammenfassung Die Haftung des Erwerbers gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB (für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers) greift weder beim Kauf eines Handelsgeschäfts vom Insolvenzverwalter noch beim Kauf von einem Eigenverwalter. Hintergrund Die insolvente Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.3 Verfahren eines Angehörigen

Rz. 12 Ein Ausschließungsgrund besteht zudem nach § 41 Nr. 3 ZPO , wenn der Richter mit einem Beteiligten i. S. d. § 57 FGO in gerader Linie verwandt[1] oder verschwägert[2], in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. Hierunter fällt auch die durch Adoption nach §§ 1754ff. BGB begründete Verwandtschaft.[3] Rz. 13 Gleic...mehr

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FoVo 03/2020, Pfändbarkeit ... / 2 II. Die Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Beschwerdegericht hat keinen Anspruch gesehen Das LG hat ausgeführt, der Schuldner habe keinen Anspruch, die zur Insolvenzmasse gezogenen Beträge soweit zu reduzieren, dass die Einkommensteuer zuzüglich Nebenleistungen der Jahre 2012 bis 2014 aus dem sich danach ergebenden insolvenzfreien Vermögen beglichen werden könnte. Kei...mehr

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Die gesamtschuldnerische Haftung Dritter hindert die Insolvenzanfechtung nicht

Zusammenfassung Zahlungen aus dem Schuldnervermögen können auch vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn eine gesamtschuldnerische Haftung Dritter mit der insolventen Gesellschaft besteht. Nur wenn durch die Gesamtschuldner sämtliche Verbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft bedient werden könnten, läge keine Gläubigerbenachteiligung vor. Hintergrund Durch Abspaltu...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zur Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage

Leitsatz 1. Einfuhren, die zum Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld führen, sowie die Verwendung von Energieerzeugnissen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme unter den einen Steuerentlastungsanspruch auslösenden Bedingungen sind jeweils Rechtshandlungen i.S. des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 129 Abs. 1 InsO. 2. Die Herstellung einer Aufrechnungslage durch Recht...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zur Steuerfreiheit von Post-Universaldienstleistungen

Leitsatz 1. Die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist eine Post-Universaldienstleistung nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG (Post-Richtlinie), die als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit ist. 2. Auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. a Mw...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zum Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG

Leitsatz Wer Post-Universaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG, § 4 Nr. 11b UStG erbringt, hat Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG. Normenkette § 4 Nr. 11b UStG, § 33 Abs. 1 PostG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. a EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Art. 2 Nr. 13, Art. 3 Abs. 4 EGRL 97/67 Sachverhalt Der Kläger ist Insolvenzverwalte...mehr