Rn 57

Der Beginn der Tätigkeit des Mitglieds eines vorläufigen Gläubigerausschusses setzt zum einen die Bestellung durch das Gericht voraus und zum anderen die Abgabe der Annahmeerklärung durch das Mitglied gegenüber dem Gericht. Zur Beschleunigung kann die Annahmeerklärung bereits vorab eingereicht werden, dann muss das Gericht den Einsetzungsbeschluss aber dem Mitglied zustellen, um den Beginn der Ausschusstätigkeit klar bestimmen zu können.

Vom Beginn der Tätigkeit des Mitglieds ist die wirksame Konstituierung des vorläufigen Gläubigerausschusses zu unterscheiden. Diese setzt grundsätzlich voraus, dass alle vom Gericht eingesetzten Mitglieder die Annahme des Amtes gegenüber dem Gericht erklärt haben. Stehen noch einzelne Annahmeerklärungen aus, kann der Ausschuss mit seiner Tätigkeit nicht beginnen. Soweit teilweise gestützt auf ein Eilbedürfnis eine wirksame Ausschusstätigkeit auch durch einen "Rumpf"-Ausschuss (bei dem noch einzelne Annahmeerklärungen ausstehen) befürwortet wird,[103] kann dem schon aus systematischen Gründen nicht gefolgt werden. Denn die Verantwortung für die repräsentative Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses liegt in der Hand des Gerichts und kann nicht von einem zufälligen früheren oder späteren Einreichen von Annahmeerklärungen abhängig gemacht werden. Auch besteht hierfür kein praktisches Bedürfnis. Dem Gericht ist es in Eilfällen unbenommen, zunächst nur einen kleinen Ausschuss einzusetzen und diesen dann sukzessive durch Einsetzung weiterer Mitglieder zu erweitern.[104] Dann steht die Zusammensetzung des "Rumpf"-Ausschusses aber im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und nicht in demjenigen des verspätet einreichenden Mitglieds (weitere Einzelheiten zur Nachbesetzung s. u. Rdn. 66).

 

Rn 58

Aus der systematischen Verortung des vorläufigen Gläubigerausschusses in § 21 folgt die Bindung des Ausschusses an das Eröffnungsverfahren (s. o. Rdn. 5). Dementsprechend endet die Ausschusstätigkeit, wenn eine verfahrensabschließende Entscheidung im Eröffnungsverfahren ergeht (Verfahrenseröffnung, Abweisung mangels Masse, o. Ä.), ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Hat der Ausschuss noch nicht alle begonnenen Arbeiten abgeschlossen, weil er bspw. auf eine gutachterliche Stellungnahme wartet, ändert dies nichts an seiner Auflösung. Um eine Kontinuität über die Verfahrenseröffnung hinaus zu ermöglichen, kann das Gericht im Eröffnungsbeschluss den Interims-Ausschuss des § 67 Abs. 1 einsetzen.

 

Rn 59

Eine vorzeitige Auflösung des vorläufigen Gläubigerausschusses ist in Betracht zu ziehen, wenn ein Ausschlusstatbestand nachträglich verwirklicht wird.[105] Dies kommt primär im Hinblick auf eine nachträgliche Einstellung des Geschäftsbetriebs (§ 22 a Abs. 3 1. Alt.) in Betracht, denkbar sind aber auch Fälle, bei denen eine nachträgliche Verschlechterung der Teilungsmasseprognose zu einer Unverhältnismäßigkeit der Einsetzung (§ 22 a Abs. 3 1. Alt.) führt. In jedem Fall muss das Gericht in seinem pflichtgemäßen Ermessen prüfen, ob der vorläufige Gläubigerausschuss nicht als Amtsausschuss gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1a fortgeführt werden muss, da für diesen die Ausschlusstatbestände nicht greifen (s. o. Rdn. 29).

Da der vorläufige Gläubigerausschuss seine Tätigkeit grundsätzlich bis zum Ende des Eröffnungsverfahrens ausübt, ist es unzulässig, ihn nur für einzelne Mitwirkungshandlungen einzusetzen (etwa für die Entscheidung über den zu ernennenden vorläufigen Insolvenzverwalter oder die Frage der Betriebsfortführung).[106]

[103] Frind, ZIP 2013, 2244 (2245).
[104] A. A. Haarmeyer, ZInsO 2013, 1039 (1039 f.).
[105] HambKomm-Frind, § 22 a Rn. 17; a. A. Uhlenbruck-Vallender, § 22 a Rn. 75.
[106] Pape/Schultz, ZIP 2016, 506 (509 f.).

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