Rn 74

Zur Entscheidung über die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses oder deren Ablehnung ist der Richter funktionell zuständig (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG).

 

Rn 75

Eine bestimmte Form der Entscheidung des Gerichts über die Ablehnung der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Gleichwohl gebietet es der Grundsatz eines fairen Verfahrens die Entscheidung den Parteien unverzüglich bekannt zu geben. Dies kann formlos im Wege einer Verfügung[129] oder aber durch einen Beschluss[130] erfolgen. Letzteres ist vorzugswürdig, da der Nichteinsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses ein beträchtliches Gewicht zukommt, was auch in der Entscheidungsform zum Ausdruck kommen sollte. In jedem Fall muss die Entscheidung aber begründet werden, da sie in die Rechte der Beteiligten eingreift.[131] Dabei dürfen aber die Anforderungen nicht überspannt werden. Der Gesetzgeber des ESUG hat bei § 22 a nämlich nicht explizit eine Begründungspflicht geregelt, obwohl er diese an anderer Stelle durchaus vorgesehen hat.[132] Ausreichend ist mithin eine summarische Begründung, die in Grundzügen die Erwägungen des Gerichts für die Beteiligten transparent macht.

 

Rn 76

Auch die Einsetzung des Gläubigerausschusses ist gesetzlich nicht an eine bestimmte Entscheidungsform gekoppelt. Nach allgemeiner Ansicht, erfolgt sie jedoch ebenfalls durch einen gerichtlichen Beschluss.

[129] HambKomm-Frind, § 22 a Rn. 23.
[130] Beth, ZInsO 2012, 1974 (1981); Uhlenbruck-Vallender, § 22 a Rn. 81.
[131] Vgl. BVerfG NJW 1993, 1909; 1995, 2911; Cranshaw, ZInsO 2012, 1151 (1156) m. w. N.
[132] So sieht beispielsweise § 27 Abs. 2 Nr. 5 eine Begründungspflicht vor, wenn das Gericht einen ordnungsgemäß vorgeschlagenen Kandidaten für das Verwalteramt nicht bestellt.

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