(1) 1Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2§ 270 bleibt unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
2. |
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; |
3. |
die Stunde der Eröffnung; |
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
[1] Anzuwenden bis 31.12.2023.
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