Rn 66

Das Gericht kann den Gläubigerausschuss in seiner Zusammensetzung nachträglich noch verändern. Dabei ist zwar eine sukzessive Besetzung eines Rumpfausschusses je nach gerichtlicher Erkenntnislage unzulässig (s. o. Rdn. 57), nicht aber eine Nachbestellung. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Ausschuss nicht hinreichend repräsentativ besetzt ist, oder ein ausgeschiedenes Mitglied ersetzt werden muss, ist dem Gericht eine Neubesetzung unbenommen.[114] In jedem Fall wird das Gericht bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses vor einer Veränderung der Besetzung zunächst anhören müssen.[115]

 

Rn 67

Der vorläufige Gläubigerausschuss unterliegt keiner gerichtlichen Aufsicht und Weisung.[116] Nichtsdestotrotz darf das Gericht an Ausschusssitzungen als Zuhörer teilnehmen und die Protokolle der Ausschusssitzungen anfordern.[117] Die Protokolle unterliegen nicht der Akteneinsicht in die Gerichtsakte und sollten daher in einem Sonderband abgelegt werden.[118] Dies folgt bereits aus der Amtsermittlungsbefugnis des § 5. Auch kann nur so sichergestellt werden, dass das Gericht sein Ermessen in § 70 pflichtgemäß ausüben kann.

[114] LG Kleve NZI 2013, 599 (600) [LG Kleve 04.04.2013 - 4 T 32/13]; AG Kaiserslautern NZI 2004, 676 [AG Kaiserslautern 15.06.2004 - IN 144/04].
[115] Uhlenbruck-Vallender, § 22 a Rn. 59.
[116] Vgl. BGH VersR 1965, 1196 [BGH 12.07.1965 - III ZR 41/64].
[117] HambKomm-Frind, § 69 Rn. 12; Uhlenbruck-Knof, § 69 Rn. 7; a. A. Uhlenbruck-Vallender, § 22 a Rn. 69; Kübler/Bork/Prütting-Kübler, § 69 Rn. 9.
[118] Braun-Hirte, § 70 Rn. 4.

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