Rz. 181

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorerben hat der Nacherbe kein Aussonderungsrecht. Dieses entsteht erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls.[186] Jedoch begründet § 83 Abs. 2 InsO i.V.m. § 2115 BGB ein Verbot der Verwertung von Nachlassgegenständen.[187] Der Insolvenzverwalter darf die Eigengläubiger des Vorerben nicht aus dem Nachlass befriedigen oder vom Vorerben eingegangene Verpflichtungen zur Veräußerung bestimmter Nachlassgegenstände nicht erfüllen.[188] Hingegen sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die lediglich der Sicherung des Nachlasses dienen, während der Dauer der Vorerbschaft ohne weiteres zulässig. Gegen die Verwertung durch den Insolvenzverwalter kann sich der Nacherbe mit der Drittwiderspruchsklage nach §§ 773 S. 2, 771 ZPO wenden.

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Nacherben bestehen keine Besonderheiten. Sowohl sein Nacherbenanwartschaftsrecht als auch nach Eintritt des Nacherbfalls die Erbschaft gehören zur Masse und können vom Insolvenzverwalter verwertet werden.

[186] Staudinger/Avenarius, § 2115 Rn 21; MüKo/Grunsky, § 2115 Rn 8.
[187] Staudinger/Avenarius, § 2115 Rn 21; MüKo/Grunsky, § 2115 Rn 8.
[188] MüKo/Grunsky, § 2115 Rn 8.

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