Rz. 46

Während der Vertretene bei der Nachlasspflegschaft unbekannt ist, ist er bei der Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB) bekannt.

 

Rz. 47

Die Nachlasspflegschaft ist ein Sonderfall der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach § 1913 BGB.

Während bei der Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB die Ermittlung der Erben im Vordergrund steht, dient die Nachlassverwaltung gem. § 1975 BGB dem Zweck, eine unbeschränkte Haftung der Erben zu vermeiden. Im Gegensatz zum Nachlasspfleger, ist es daher primäre Aufgabe des Nachlassverwalters, sofern der Nachlass werthaltig ist, sämtliche Nachlassgläubiger zu befriedigen.

Die Anordnung der Nachlassverwaltung setzt gem. § 1981 BGB einen Antrag des (vorläufigen) Erben oder eines Nachlassgläubigers voraus. Der Nachlasspfleger ist nach überwiegender Auffassung nicht antragbefugt, da die Herbeiführung der Haftungsbeschränkung und die Gläubigerbefriedigung grds. nicht zu seinen Aufgaben gehören.[16] Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen, da dem Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben grds. dieselben Rechte zustehen wie den von ihm Vertretenen. Auch die bereits oben beschriebenen unterschiedlichen Zwecke sprechen eher dafür. Entscheidend dürfte jedoch sein, dass gem. § 2062 BGB der Antrag auf Nachlassverwaltung lediglich durch alle Erben gemeinschaftlich gestellt werden kann. Sofern daher die Nachlasspflegschaft lediglich auf einen Erbteil beschränkt ist, würde den übrigen bekannten Miterben die Möglichkeit der Beantragung einer Nachlassverwaltung bis zur Ermittlung der unbekannten Erben verwehrt. Dies erscheint jedoch nicht sachgerecht. Auch wenn daher bei einer Nachlasspflegschaft über den gesamten Nachlass regelmäßig kein Bedürfnis für die Beantragung einer Nachlassverwaltung bestehen dürfte, da der Nachlass durch den Nachlasspfleger bereits separiert ist, dürfte ihm ein Antragsrecht zur Vermeidung der unbeschränkten Haftung der noch unbekannten Erben zustehen.

 

Rz. 48

Es wird auch für zulässig gehalten, dieselbe Person sowohl zum Nachlasspfleger als auch zum Nachlassverwalter zu bestellen.

Der Nachlassverwalter ist jedoch nicht lediglich Vertreter der Erben, sondern Partei kraft Amtes, vergleichbar mit einem Insolvenzverwalter.

[16] Palandt/Weidlich, § 1981 Rn 1.

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