Rn 10

§ 336 Satz 1 findet nur auf Verträge Anwendung, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits abgeschlossen waren.[15] Schließt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verträge über unbewegliche Gegenstände, so sind diese von der Ausnahmenorm des § 336 nicht erfasst.

 

Rn 11

Ob ein Vertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits geschlossen war, bestimmt sich als Vorfrage nach dem Recht des Staates, das auf Grundlage der allgemeinen kollisionsrechtlichen Vorschriften zu ermitteln ist (vgl. Art. 8 Rom I-VO).[16] Problematisch ist in diesem Zusammenhang der Umgang mit schwebenden Verträgen. Hierbei sind die für einen wirksamen Vertrag notwendigen Willenserklärungen abgegeben worden, die Wirksamkeit und Durchführung des Vertrages hängt jedoch noch von Bedingungen, Befristungen oder der Ausübung von Optionsrechten ab. Ist der Vertrag wegen des fehlenden Eintritts einer Bedingung oder wegen einer Befristung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch schwebend unwirksam, ist er dennoch bereits im Sinne des § 336 "zustande gekommen", denn die Bindungswirkungen der rechtsverbindlichen Erklärungen stehen nicht mehr zur Disposition der Parteien.[17]

[15] Liersch, NZI 2003, 302 (304).
[16] Kübler/Prütting/Bork-Paulus, § 336 Rn. 8; MünchKomm-Reinhart, § 336 Rn. 8.
[17] MünchKomm-Reinhart, § 336 Rn. 9.

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