Rz. 307

Zu der Einzelzwangsvollstreckung, der Universalvollstreckung und der Aufrechnung kommt noch eine vierte Möglichkeit, bei der der Erbe mit seinem Eigenvermögen für eine Nachlassschuld einsteht, und zwar kraft Gesetzes: die Konfusion. Sie tritt ein, wenn der Erbe Gläubiger des Erblassers gewesen war. Der Erbe verliert seine Forderung mit dem Erbfall. Die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens macht auch dies wiederum rückgängig. Gemäß § 1976 BGB gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

 

Beispiel

Erblasser E und Sohn S hatten einen Kaufvertrag geschlossen, wonach E dem S einen Pkw für 10.000 EUR verkauft. Im Zeitpunkt des Todes des E war der Vertrag von keiner Seite erfüllt. S wurde Alleinerbe des E. Damit wurde er Alleineigentümer des Pkw, seine Verbindlichkeit zur Kaufpreiszahlung ist erloschen.

Zwei Monate später wird Nachlassverwaltung angeordnet. S bleibt damit zwar Eigentümer des Pkw, er verliert jedoch die Verfügungsbefugnis darüber, seine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung lebt wieder auf. Die Abwicklung des Vertrages geschieht auf die Weise, dass S den Kaufpreis an den Nachlassverwalter bezahlt und dieser den Pkw aus seiner Verwaltung frei gibt. Eine Übereignung ist nicht möglich, da der Pkw bereits im Eigentum des S steht.

 

Rz. 308

Der Erbe kann zu seinem Eigenvermögen gehörende Forderungen gegenüber Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter geltend machen, obwohl er einerseits selbst Rechtsinhaber des Eigenvermögens und andererseits des Nachlasses ist.[250]

[250] BGHZ 48, 214.

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