Rn 24

Das Gericht hat unabhängig vom Vorliegen der Schwellenwerte des § 22 a Abs. 1 und eines Antrages nach § 22 a Abs. 2 die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Verfahrens nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1a einen vorläufigen Gläubigerausschuss amtswegig einzusetzen (Amtsausschuss).

Die Ausübung des Ermessens des Gerichts ist dabei an den erklärten Zielen des Gesetzgebers auszurichten, mithin der Stärkung der Gläubigerbeteiligung im Verfahren durch frühzeitigen maßgeblichen Einfluss auf die Verfahrensgestaltung. Auf der anderen Seite sind zwar die Ausschusstatbestände des § 22 a Abs. 3 nicht direkt auf den Amtsausschuss anwendbar (s. u. Rdn. 27), gleichwohl aber deren Grundgedanken in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen, denn auch in ihnen manifestieren sich grundsätzliche Vorstellungen des Gesetzgebers.

Dementsprechend ist zwar die Einsetzung eines Amtsausschusses grundsätzlich auch in Fällen eines eingestellten Geschäftsbetriebs denkbar,[39] kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht. Jedenfalls in voraussichtlich sehr massereichen Verfahren, komplexen Nachlassinsolvenzen oder einer sehr großen Gläubigerzahl sollte die Einsetzung in Erwägung gezogen werden.

Wenn bei einem laufenden Geschäftsbetrieb eine vorläufige Eigenverwaltung stattfindet und mithin die Kontrolle durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter fehlt, ist grundsätzlich von einem Bedürfnis für einen vorläufigen Gläubigerausschuss auszugehen.[40] Sind andererseits absehbar im weiteren Fortgang des Eröffnungsverfahrens keine wesentlichen Entscheidungen zu treffen, spricht dies gegen die Einsetzung.[41]

[39] AG Hamburg ZInsO 2013, 2166 (2167).
[40] Hammes, ZIP 2017, 1505 (1508); HambKomm-Frind, § 67, Rn. 3.
[41] AG Hamburg ZInsO 2013, 2166 (2168).

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