Rz. 146

Gläubiger des Anspruchs ist jeder Miterbe, der zum Kreis der Ausgleichsberechtigten gehört. Der Anspruch ist ein Individualanspruch, kann also von jedem berechtigten Miterben unabhängig von der Zustimmung oder der Mitwirkung der anderen Miterben geltend gemacht werden.[168]

 

Rz. 147

Der gesetzlichen Ausgleichungspflicht unterliegen insoweit

Abkömmlinge, und zwar

als gesetzliche Miterben (§ 2050 BGB)
als testamentarische Miterben, wenn die Erbteile den gesetzlichen entsprechen oder doch in einem solchem Verhältnis zueinander stehen (§ 2052 BGB)
eintretende oder durch Erhöhung bzw. Anwachsung begünstigte Abkömmlinge an Stelle ihrer Vormänner. Sie sollen insgesamt die "Stammportion" erhalten (§ 2051 Abs. 1 BGB) (Fortsetzung des Stammeserbrechts aus § 1924 Abs. 3 BGB)
Ersatzerben (§§ 2052 Abs. 2, 2096 BGB).
 

Rz. 148

Zum Kreis der Auskunftsberechtigten gehören in analoger Anwendung der Vorschrift

pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge betreffend Ansprüche nach § 2316 BGB[169]
Testamentsvollstrecker, die zwischen ausgleichsberechtigten Miterben den Nachlass auseinandersetzen[170]
Nachlass- und Insolvenzverwalter nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses an der Feststellung des Erbteilswertes (z.B. wegen der Berichtigung von diesbezüglichen Nachlassverbindlichkeiten).[171]
[168] Sarres, ZEV 2000, 349, 352.
[169] LG Nürnberg NJW 1957, 1482; Sarres, ZEV 2000, 349, 352.
[170] Damrau/Tanck/Bothe, § 2057 BGB Rn 1; MüKo-BGB/Ann, § 2057 Rn 3.
[171] MüKo-BGB/Ann, § 2057 Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge