Rz. 146
Gläubiger des Anspruchs ist jeder Miterbe, der zum Kreis der Ausgleichsberechtigten gehört. Der Anspruch ist ein Individualanspruch, kann also von jedem berechtigten Miterben unabhängig von der Zustimmung oder der Mitwirkung der anderen Miterben geltend gemacht werden.[168]
Rz. 147
Der gesetzlichen Ausgleichungspflicht unterliegen insoweit
▪ | Abkömmlinge, und zwar
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▪ | eintretende oder durch Erhöhung bzw. Anwachsung begünstigte Abkömmlinge an Stelle ihrer Vormänner. Sie sollen insgesamt die "Stammportion" erhalten (§ 2051 Abs. 1 BGB) (Fortsetzung des Stammeserbrechts aus § 1924 Abs. 3 BGB) | ||||
▪ | Ersatzerben (§§ 2052 Abs. 2, 2096 BGB). |
Rz. 148
Zum Kreis der Auskunftsberechtigten gehören in analoger Anwendung der Vorschrift
▪ | pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge betreffend Ansprüche nach § 2316 BGB[169] |
▪ | Testamentsvollstrecker, die zwischen ausgleichsberechtigten Miterben den Nachlass auseinandersetzen[170] |
▪ | Nachlass- und Insolvenzverwalter nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses an der Feststellung des Erbteilswertes (z.B. wegen der Berichtigung von diesbezüglichen Nachlassverbindlichkeiten).[171] |
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