Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5 Wirkung der Rücknahme (Abs. 2 S. 1)

5.1 Verfahrensbeendigung Rz. 38 Durch die Klageerhebung nach § 64 FGO wird das Klageverfahren an- bzw. rechtshängig.[1] Abgeschlossen wird das Verfahren sodann durch eine gerichtliche Entscheidung, wenn nicht zuvor eine Klagerücknahme durch den Kläger i. S. d. § 72 FGO erfolgt, das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen des Klägers und des Beklagten einverneh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2 Die Rücknahmeerklärung (Abs. 1 S. 1)

2.1 Allgemeines Rz. 5 Die Rücknahmeerklärung ist eine prozessuale Willenserklärung [1], die mit dem Zugang bei dem Gericht rechtswirksam wird und auch einer Auslegung zugänglich ist (Rz. 12). Eine solche Prozesshandlung ist bedingungsfeindlich, sodass eine unter einer außerprozessualen Bedingung abgegebene Rücknahmeerklärung auch dann keine Wirkung entfaltet, wenn die Bedingun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 7 Rechtsfolgen bei unwirksamer Klagerücknahme (Abs. 2 S. 3)

Rz. 55 Die prozessuale Rücknahmeerklärung ist zwar grds. unwiderruflich und unanfechtbar (Rz. 6-7). Allerdings erlaubt § 72 Abs. 2 S. 3 FGO nach Ergehen des Einstellungsbeschlusses noch die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme (zur Geltendmachung vor Ergehen des Einstellungsbeschlusses s. Rz. 51). Der Kläger/Antragsteller kann in diesen Fällen die Fortsetzung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 7.2 Geltendmachung der Unwirksamkeit

Rz. 59 Die Unwirksamkeit einer Rücknahme kann vor oder nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses (Rz. 47) geltend gemacht werden. Nach Ergehen des Einstellungsbeschlusses kann die Unwirksamkeit der Rücknahme allerdings wegen § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde geltend gemacht werden (Rz. 53), vielmehr ist das Verfahren fortzusetzen. Der Kläger/Antragsteller kann daher ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 7.3 Fortsetzung des Klageverfahrens

Rz. 60 Nach Ergehen des Einstellungsbeschlusses (Rz. 48) kann die Unwirksamkeit der Rücknahme wegen § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde geltend gemacht werden, vielmehr hat der Kläger bei dem mit der Sache befassten Gericht – das den Einstellungsbeschluss erlassen hat – unter Bezugnahme auf die Unwirksamkeit der Rücknahme einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2.2 Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits

Rz. 9 Das zur Entscheidung berufene FG kann ein Verfahren nur aussetzen, wenn das vorgreifliche Rechtsverhältnis den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Hieran fehlt es, wenn das andere Verfahren bei demselben Senat desselben Gerichts anhängig ist. Denn nur wenn dem zuständigen Spruchkörper die Kompetenz für die vorgreifliche Entscheidung fehlt, lässt s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.1 Allgemeines

Rz. 64 Gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 251 S. 1 ZPO können die FG in den Hauptsacheverfahren in jedem Verfahrensstadium das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn die Verfahrensbeteiligten dies übereinstimmend beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Regelung gibt de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4 Form

Rz. 14 Nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO hat die Rücknahmeerklärung, sofern sie nicht während einer mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes zu erfolgen und bedarf demgemäß grds. der Schriftform. [1] Sie kann aber auch mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und in der mündlichen Verhandlung vor dem FG od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.4 Anwaltsverlust (§ 244 ZPO)

Rz. 60 Nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 244 ZPO tritt ausschließlich in Verfahren, in denen ein Vertretungs- bzw. Anwaltszwang besteht, eine Unterbrechung durch den Tod oder die Prozessunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten ein. Da für Verfahren vor den FG kein Vertretungszwang i. S. d. § 244 Abs. 1 ZPO besteht, führt z. B. der Verzicht des als Prozessbevollmächtigter auftret...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4 Verfahren

Rz. 38 Die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO erfolgt von Amts wegen. Im Unterschied zum Ruhen des Verfahrens nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 251 ZPO ist ein Antrag der Beteiligten nicht erforderlich und kann daher auch gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten erfolgen.[1] Die Verfahrensaussetzung kann allerdings auch auf Anregung der Beteiligten erfolgen. Ein s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2.4 Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses

Rz. 12 Schlussendlich muss die Entscheidung des anderen Gerichts oder Behörde vorgreiflich für das auszusetzende Verfahren sein. Dies erfordert allerdings keine rechtliche Bindung der vorgreiflichen Entscheidung. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Entscheidung in dem anderen Verfahren in rechtlicher Hinsicht für das auszusetzende Verfahren von Bedeutung ist und insoweit b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 7.1 Unwirksamkeitsgründe

Rz. 56 In § 72 Abs. 2 S. 3 FGO sind keine zur Unwirksamkeit einer Rücknahme führende Gründe aufgeführt. Eine Rücknahmeerklärung ist schon nach den allgemeinen Grundsätzen stets unwirksam, wenn die Erklärung nicht in der richtigen Form (Rz. 14) oder nicht innerhalb der Rücknahmefrist (Rz. 23) gegenüber dem zuständigen Gericht erfolgte oder mit inhaltlichen Mängeln – z. B. unt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.1 Tod eines Beteiligten (§ 239 ZPO)

Rz. 45 Eine Unterbrechung des Rechtsstreits tritt gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO beim Tod eines (nicht vertretenen) Beteiligten nach Verfahrenseinleitung ein.[1] Hierdurch wird dem in die Rechtsstellung des Erblassers eintretenden Erben[2] Gelegenheit gegeben, sich über den Gegenstand und den Inhalt des Klageverfahrens zu informieren. Die Wirkungen der Verfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2.1 (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses

Rz. 8 Unter einem Rechtsverhältnis i. S. d. § 74 FGO ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende, durch Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen verschiedenen Personen untereinander oder von einer Person zu einer Sache zu verstehen. Mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und eine möglichst ökono...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2.5 Ermessen des Gerichts

Rz. 14 Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen.[1] Jedenfalls wenn die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend die Aussetzung beantragen oder nach Hinweis des Gericht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.3.1 Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung

Rz. 17 Im Rahmen einer Aufrechnung unterliegt das materiell-rechtliche Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, mit der das FA gegen einen Steuererstattungs- oder der Stpfl. gegen einen Steuernachzahlungsanspruch aufgerechnet hat (sog. Gegenforderung), der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung im sog. Abrechnungsverfahren i. S. d. § 218 Abs. 2 AO. Die A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3 Einwilligung des Beklagten (Abs. 1 S. 2 und 3)

3.1 Erteilung und Fiktion der Einwilligung Rz. 25 In den in § 72 Abs. 1 S. 2 FGO aufgeführten Fällen (Rz. 29) ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Durch diese Regelung soll dem Interesse des Beklagten an einer gerichtlichen Entscheidung bei einem bereits weit fortgeschrittenen Prozessstadium Rechnung getragen und verhindert werden, dass sich der Kläge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.3.5 Strafverfahren

Rz. 35 Es besteht kein verfahrensrechtlicher Vorrang eines Strafverfahrens gegenüber dem Verfahren der Steuerfestsetzung.[1] Daher ist der Ausgang eines anhängigen Strafverfahrens auch nicht vorgreiflich für ein wegen des gleichen Vorgangs anhängiges finanzgerichtliches Verfahren.[2] Die FG haben nach § 76 FGO eine selbständige Amtsermittlungspflicht und sind daher auch nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.2 Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 240 ZPO)

Rz. 52 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten bewirkt nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 240 S. 1 ZPO ebenfalls eine Unterbrechung des Rechtsstreits, soweit das Verfahren die sog. Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO betrifft (Rz 53). Der bloße Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt nicht zu einer Unterbrechung[1], sondern maßgebe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.3.2 Billigkeitsverfahren

Rz. 22 Die Entscheidungen im Steuerfestsetzungsverfahren und im Billigkeits- bzw. Erhebungsverfahren stehen selbständig nebeneinander und sind voneinander unabhängig. Daher fehlt es für die Aussetzung des Billigkeitsverfahren nach § 74 FGO an den tatbestandlichen Voraussetzungen.[1] Dies gilt hingegen nicht für eine Entscheidung über die abweichende Steuerfestsetzung nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.3.3 Grundlagen- und Folgebescheid

Rz. 23 Die gegen einen Folgebescheid gerichtete Klage ist regelmäßig auszusetzen, wenn Besteuerungsgrundlagen streitig sind, deren abschließende Prüfung dem Verfahren über einen Grundlagenbescheid[1] zugewiesen ist.[2] Das gilt selbst dann, wenn das FA in nicht zu beanstandender Weise nach § 155 Abs. 2 AO vor dem Grundlagenbescheid den Folgebescheid erlassen hat und die dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens nach §§ 239ff. ZPO

Rz. 44 Nachfolgend werden die Regelungen über die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens nach den §§ 239ff. ZPO beschränkt auf ihre Bedeutung für die finanzgerichtlichen Verfahren dargestellt. 3.1 Tod eines Beteiligten (§ 239 ZPO) Rz. 45 Eine Unterbrechung des Rechtsstreits tritt gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO beim Tod eines (nicht vertretenen) Beteiligten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.5 Inhalt (Auslegung)

Rz. 19 Als Prozesshandlung ist die Klagerücknahme bedingungsfeindlich und muss eindeutig sein (Rz. 5f.). Rz. 20 Aus der "Rücknahmeerklärung" muss daher der Wille des Klägers, von der weiteren Durchführung des Verfahrens Abstand nehmen zu wollen, hinreichend klar und widerspruchsfrei erkennbar werden.[1] Die Rücknahme kann daher nur dann angenommen werden, wenn dies in der (ei...mehr

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Aussetzung des Verfahrens gegen einen Haftungsbescheid bei Antrag auf Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG

1. Einwendungen gegen die Höhe der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Haftungsschuld können nicht auf das Vorliegen eines niedrigeren Pauschsteuersatzes nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützt werden. 2. Erlässt das Finanzamt ungeachtet eines wirksamen Antrags auf Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG einen Haftungsbescheid, darf über dessen...mehr

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Leitfaden 2025 - Vordruck K... / 4 Art der Steuerpflicht (Sitz und Geschäftsleitung im Veranlagungszeitraum)

Zeilen 6–7 In diesen Zeilen sind der Ort der Geschäftsleitung, der Ort des Sitzes und der jeweilige Staat anzugeben, wenn der jeweilige Ort im Ausland belegen ist. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Das ist der Ort, wo die den Willen der Körperschaft gestaltenden Personen (Exekutivorgane, Vorstand, Geschäftsführer) ihre Entscheidung...mehr

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Leitfaden 2025 - Vordruck G... / 6 Schlusserklärung

Vor Zeile 100 Der Text vor den folgenden Zeilen enthält die üblichen Datenschutzhinweise. Zeilen 100–108 In Zeile 100 ist durch eine Schlüsselzahl anzugeben, ob die Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einer entsprechenden Vereinigung angefertigt wurde. Die Zeilen 101–108 nehmen Angaben zu diesem steuerlichen Berater auf, wobei in Zeile 108 auc...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage Part / 3.1 Eigene Tätigkeit

Zeile 4 In Zeile 4 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO als eigene Tätigkeit unterhalten wird.[1] Erläuterungen und Beispiele zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind auch in der Anleitung zur KSt-Erklärung, Rz. 206, enthalten. Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, tritt Steuerpflicht ein, wenn...mehr

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Leitfaden 2025 - Vordruck K... / 11 Schlusserklärung

In der Schlusserklärung ist der Datenschutzhinweis enthalten. Zeilen 28–99 Diese Zeilen bleiben frei. Zeilen 100–102 Durch Eintragen der Ziffer 1 in Zeile 100 ist anzugeben, ob die Steuererklärung unter Mitwirkung eines Steuerberaters, einer zu Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person oder einer entsprechenden Vereinigung angefertigt worden ist. Diese sind dann in Zeilen 10...mehr

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Leitfaden 2025 - Vordruck G... / 24 Schlusserklärung

Vor Zeile 200 Der Text vor den folgenden Zeilen enthält die üblichen Datenschutzhinweise. Zeilen 148–199 Diese Zeilen sind frei. Zeilen 200–208 In Zeile 200 ist durch eine Schlüsselzahl anzugeben, ob die Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einer entsprechenden Vereinigung angefertigt wurde. Die Zeilen 200a–208 nehmen Angaben zu diesem steuerlic...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage Ber / 5 Wirtschaftliche Betätigung

Vor Zeilen 14–21e Der Zweck des Berufsverbands darf nicht auf das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gerichtet sein. Das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist für die Steuerbefreiung des Berufsverbandes nur dann unschädlich, wenn er als Nebentätigkeit unterhalten wird, ohne Verbandszweck zu sein.[1] Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrie...mehr

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Leitfaden 2025 - Vordruck G... / 2 Kopfzeilen

Zeilen 1–2 Die Zeilen 1 und 2 enthalten die Angabe des zuständigen Finanzamts und der Steuernummer. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt, also das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Für einen Reisegewerbetreibenden ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet. Nach § 3...mehr

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Leitfaden 2025 - Vordruck G... / 7 Angaben zum Gewerbebetrieb

Zeilen 26–32 Die Angaben in diesen Zeilen enthalten Angaben zu den Betriebsstätten und dienen der Feststellung, ob eine Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags erforderlich ist. Wenn in Zeile 26 die Kennziffer 1 einzutragen ist, sind auch die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags und die Anlage Betriebsstätte abzugeben. Keine Eintragungen haben für Organges...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage KSt... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck dient der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos sowie des aus der Umwandlung von Rücklagen entstandenen Sonderausweises bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbefreiten Körperschaften. Der Betrieb gewerblicher Art ist in § 4 KStG definiert. Danach bildet auch die Verpachtung eines...mehr

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Leitfaden 2025 – Anlage Gem / 4 Wirtschaftliche Betätigung

Vor Zeilen 10–24 In den Zeilen 10–24 wird abgefragt, ob die steuerbefreite Körperschaft mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der KSt und GewSt unterliegt. Steuerpflicht kann bestehen, wenn die Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einschließlich der Zweckbetriebe 45.000 EUR übersteigen und wenn bei Vereinen und anderen Körperschaften, die keine Ausschüttun...mehr

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Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen

Leitsatz 1. "Aufgrund der Corona-Krise" geleistet sind Beihilfen und Unterstützungen, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich. 2. Die Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steht der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen nicht entgegen. Normenkette § 3 Nr. 11a, § 8 Abs. 4 EStG, § 133, § 145, § 1...mehr

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Leitfaden 2025 – Anlage Gem / 8 Durchführung von sportlichen Veranstaltungen gegen Entgelt

Vor Zeilen 39–49b Die Zeilen 39–49b fassen bestimmte Angaben zusammen, die erforderlich sind, um die Steuerbegünstigung von Sportvereinen zu überprüfen. Die Besonderheit der Besteuerung bei Sportvereinen besteht darin, dass sie bei sportlichen Veranstaltungen wählen können, ob diese nach § 67a Abs. 1 AO (sportliche Veranstaltungen als Zweckbetriebe, wenn die Einnahmen die Zwec...mehr

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Rechtsfähig oder nicht rech... / 6. Steuerliche Einordnung von ausländischen Rechtsgebilden

Die bereits im rein nationalen Kontext möglichen Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der Rechtsfähigkeit werden im internationalen Kontext zusätzlich komplex. Die Aufzählungen für rechtsfähige und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen in § 14a AO sind jeweils nicht abschließend und im Gegensatz zu § 14b AO wird keine Differenzierung in territorialer Hinsicht vorgenommen. Ein...mehr

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Gerichtliche Durchsetzung v... / Entscheidung

Der BFH entschied, dass die Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO unzulässig war. Der Grund: Die Klägerin hatte ihren Schadenersatzanspruch erst im laufenden Klageverfahren und nicht bereits im Einspruchsverfahren gegenüber der Finanzbehörde geltend gemacht. Damit lag keine sogenannte "Beschwer" vor – eine Voraussetzung, damit das Gericht überhaupt über den Anspruch ent...mehr

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Rechtsfähig oder nicht rech... / 3. Personenvereinigungen im Zivil- und Steuerrecht

Für den Begriff der Personenvereinigung bestehen verschiedene Verständnisse. Zivilrechtlich besteht ein weiteres Begriffsverständnis und man verwendet die Personenvereinigung als Oberbegriff für alle Personenzusammenschlüsse zur Verfolgung eines gemeinsamen gesetzlich zulässigen Zwecks. Diese können mit und ohne Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.[15] So haben etwa die ve...mehr

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Tatsachenangaben in der Ste... / 2. Steuerumgehung

Von Steuerumgehung (§ 42 AO) spricht man, wenn die gewählte rechtliche Gestaltung, gemessen an dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg, ungemessen und ausschließlich zur Steuerminderung vorgenommen worden ist, weil außersteuerliche Gründe nicht erkennbar sind (vgl. BFH v. 11.11.2004 – V R 36/02, HFR 2005, 203 = BFH/NV 2005, 392). Unangemessen ist eine nicht zwingende, überflü...mehr

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Tatsachenangaben in der Ste... / V. Bedeutung des § 150 Abs. 7 AO

§ 150 Abs. 7 AO als eine Vorschrift des Steuerverfahrensrechts, die in der heutigen Fassung auf das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (v. 18.7.2016, BGBl. I 2016, 1679 = BStBl. I 2016, 694) zurückgeht und zuletzt durch das JStG 2022 (v. 21.12.2022, BGBl. I 2022, 2294 = BStBl. I 2023, 7) geändert wurde, hat auch erhebliche Bedeutung für das Steuerstrafrecht...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 2.2 Sofortige Klage gegen die Arrestanordnung in Verbindung mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Die Frist für die Einlegung der sofortigen Klage beträgt 1 Monat. Sie beginnt mit der förmlichen Zustellung der Arrestanordnung. Im gerichtlichen Verfahren gegen die Arrestanordnung hat das Finanzamt eine Mitwirkungspflicht. Das FG Leipzig führte mit Beschluss vom 11.8.1993 aus: Der Antragsgegner hat dem Gericht nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass die in der Arrestanor...mehr

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Rechtsfähig oder nicht rech... / 4. Steuerliche Rechtsfolgen aus der Einordnung als Personenvereinigung

Zwar begründet die Einordnung als Personenvereinigung i.S.v. § 14a Abs. 1 AO keine Steuerpflicht.[32] Für die Frage, ob eine Personenvereinigung als Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO) anzusehen ist, ist jeweils das materielle Steuerrecht entscheidend.[33] An die Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen knüpfen jedoch verschiedene ve...mehr

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Unbeschränkte und beschränk... / 2.1.2 Gewöhnlicher Aufenthalt

Nach § 9 Satz 1 AO hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.[1] Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist dabei stets dann anzunehmen, wenn sich jemand mehr als 6 Monate zeitlich zusammenhängend hier aufhält, wobei kurzfristige Unterb...mehr

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Tatsachenangaben in der Ste... / IV. Kenntnis der Finanzbehörde von den tatsächlichen Umständen der Steuerhinterziehung

In der Praxis wird eine Steuerverkürzung zwar i.d.R. mit einer Täuschung der FinBeh. verbunden sein. Das Delikt der Steuerhinterziehung setzt jedoch – im Gegensatz zum Betrugstatbestand (§ 263 StGB) – keine Täuschung seitens des Täters und keinen Irrtum auf Seiten der FinBeh. voraus (BGH v. 6.6.2007 – 5 StR 127/07, NStZ 2007, 596; v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10, wistra 2011, 1...mehr

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Unbeschränkte und beschränk... / 2.1.1 Wohnsitz

Gemäß § 8 AO hat jemand dort seinen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.[1] An den Begriff Wohnung sind hierbei keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.[2] Ausreichend ist eine objektive Eignung der Unterkunft zum Wohnen.[3] Es reichen deshalb etwa auch Jagdhütten oder Woh...mehr

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Rechtsfähig oder nicht rech... / 2. Rechtspersönlichkeit vs. Rechtsfähigkeit

Grundsätzlich muss zwischen der Rechtsfähigkeit und der Rechtspersönlichkeit unterschieden werden.[6] Basierend auf dem Unternehmensbegriff in § 14 Abs. 2 BGB hat eine Personengesellschaft[7] Rechtsfähigkeit, wenn diese die Fähigkeit hat, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.[8] Gemäß § 705 Abs. 2 BGB kann etwa eine rechtsfähige Gesellschaft selbst Rechte erwe...mehr

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Rechtsfähig oder nicht rech... / 8. Fazit

Die Beispiele machen deutlich, dass bei der Subsumtion von ausländischen Rechtsgebilden unter die Legaldefinition der Personenvereinigung gem. § 14a AO Widersprüche entstehen können. Dies gilt insb. dann, wenn ausländischen Rechtsgebilden zwar eine Rechtspersönlichkeit zugeordnet wird, basierend auf dem Rechtstypenvergleich für steuerliche Zwecke dennoch eine Einordnung als ...mehr

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Andere Gesetze i. S. des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern

Leitsatz 1. Wird eine gerichtliche Entscheidung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung darauf an, wann der Empfänger das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat. 2. Der Begriff "andere Gesetze" in § 140 der Abgabenordnung (AO) verweist auch auf ausländische Buchführungspflichten (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs ‐‐BFH‐‐ vom 14.11.2018 ‐ I R 81/16, BFHE 263, 108, BS...20.04.2021 ‐ IV R 3/20mehr

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Tatsachenangaben in der Ste... / II. Abgrenzung von "Tatsachen" gegenüber Rechtsansichten

Der Täter einer Steuerhinterziehung durch aktives Handeln muss über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Tatsachen sind vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse, Verhältnisse oder Zustände der realen Innen- und Außenwelt, die einem Beweis zugänglich sind (OLG Düsseldorf v. 19.7.1995 – 2 Ss 198/95-44/95 II, wistra 1996, 32; Grötsch i...mehr