Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Jansen, SGG § 135 Zustellun... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Inkrafttreten des SGG v. 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) zum 1.1.1954 eingeführt. Sie wurde durch Art. 1 Nr. 44 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 geändert. Rz. 1a Nach der bis zum 2.1.2002 geltenden Regelung sollte das Urteil binnen 2 Wochen nach Verkündung zugestellt werden. Eine ausdrückliche Frist für die Zuste...mehr

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Jansen, SGG § 136 Inhalt de... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Inkrafttreten des SGG v. 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) zum 1.1.1954 eingeführt. Sie wurde zuletzt durch Art. 18 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 5.7.20217 (BGBl. I S. 2208) mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert. Rz. 1a Die Vorschrift nennt die notwendigen B...mehr

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Jansen, SGG § 137 Ausfertig... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Inkrafttreten des SGG v. 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) zum 1.1.1954 eingeführt. Sie wurde zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 5.10.2021 (BGBl. I S. 4607) mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert. Rz. 1a Parallelvorschriften zu § 137 sind § 317 Abs. 3 un...mehr

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Jansen, SGG § 134 Abfassung... / 2.4 Verkündungsvermerk

Rz. 8 Der Abs. 3 regelt ab 2.1.2002 entsprechend § 117 Abs. 6 VwGO und § 105 Abs. 6 FGO die Beurkundung der Verkündung oder Zustellung des Urteils zur Beweissicherung (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/5943). Eine Änderung ergibt sich hierdurch nicht, weil bisher über § 202 SGG i. V. m. § 315 Abs. 3 ZPO zur Anwendung kam, der die gleiche Regelung beinhaltet. Beu...mehr

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Jansen, SGG § 131 Sicherung... / 2.7.1 Normzweck

Rz. 41 Absatz 5 ist durch Art. 8 Nr. 1 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes v. 24.8.2004 (BGBl. I S. 2198) eingefügt worden. Nach dem Vorbild des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO und des § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO sollte im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits nunmehr auch für sozialgerichtliche Verfahren eine Möglichkeit geschaffen werden, den Verwaltungsakt und den Wid...mehr

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Jansen, SGG § 139 Unrichtig... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Inkrafttreten des SGG v. 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) zum 1.1.1954 eingeführt. Sie wurde zuletzt durch das Justizkommunikationsgesetz (JkommG) v. 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) mit Wirkung zum 1.4.2005 geändert. Rz. 1a § 139 ist § 319 ZPO nachgebildet und ist im Wesentlichen wortgleich mit § 119 VwGO und § 108 FGO. Wie § 138 macht auch § 139 eine Ausn...mehr

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Jansen, SGG § 123 Keine Bin... / 2.1 Verfahrensgrundsätze

Rz. 2 In § 123 kommen bedeutsame Grundsätze des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck: Das Gericht muss über alle vom Kläger geltend gemachte Ansprüche entscheiden, wobei nicht die Fassung des Antrags, sondern der erhobene Anspruch maßgebend ist. Es darf dabei nicht über das Klagebegehren hinausgehen ("ne ultra petita") und nicht zum Nachteil des Klägers die Verwaltung...mehr

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Jansen, SGG § 142 Beschlüsse / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Inkrafttreten des SGG v. 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) zum 1.1.1954 eingeführt. Sie wurde durch Art. 1 Nr. 48 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 geändert. Rz. 1a Parallelvorschriften sind § 122 VwGO, § 113 FGO und § 329 ZPO. § 142 trifft Regelungen für Beschlüsse, für Gerichtsbescheide gelten gemäß § 105 Abs. 1 S...mehr

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Jansen, SGG § 131 Sicherung... / 2.7.2.3 Die 6-Monats-Frist

Rz. 44 Eine Entscheidung nach Abs. 5 Satz 1 kann gemäß Abs. 5 Satz 4 nur binnen einer Frist von 6 Monaten seit Eingang der Akten der Behörde ergehen. Die 6-Monats-Frist, die das Gericht offenbar zur Beschleunigung anhalten und verhindern soll, dass das Gericht trotz längerer Prozessdauer von einer abschließenden Entscheidung in der Sache absieht (zu Letzterem vgl. BVerwGE 11...mehr

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Jansen, SGG § 130 Verurteil... / 2.4.2 Entscheidungserheblichkeit

Rz. 15 Damit hat das Gericht jetzt die Möglichkeit, einen entscheidungserheblichen streitigen Punkt vorab zu entscheiden, ohne im Zwischenurteil alle anderen tatbestandlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs abhandeln und vorher ggf. noch durch Ermittlungen im Detail aufklären zu müssen. Gesetzliche Voraussetzung sind die Entscheidungserheblichkeit der Sach- oder Recht...mehr

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Jansen, SGG § 133 Ersatz de... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Inkrafttreten des SGG v. 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) zum 1.1.1954 eingeführt. Sie wurde seitdem nicht geändert. Rz. 1a Nach § 133 werden Urteile, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, das sind solche nach § 124 Abs. 2 und nach § 126, nicht verkündet. Damit sie Wirksamkeit erlangen können, bedarf es ihrer Kundgabe nach außen in Form d...mehr

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Jansen, SGG § 138 Berichtig... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Inkrafttreten des SGG v. 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) zum 1.1.1954 eingeführt. Sie wurde durch Art. 4 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) v. 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) mit Wirkung zum 1.4.2005 geändert. Rz. 1a Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Regelunge...mehr

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Jansen, SGG § 134 Abfassung... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Inkrafttreten des SGG v. 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) zum 1.1.1954 eingeführt. Sie wurde zuletzt durch das JKomG v. 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) mit Wirkung zum 1.4.2005 geändert. Rz. 1a Parallelvorschriften sind § 117 Abs. 1 VwGO und § 105 Abs. 1 FGO, wonach es ebenfalls nicht der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf. Abs. 2 Satz 1 ersetz...mehr

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Jansen, SGG § 141 Materiell... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Inkrafttreten des SGG v. 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) zum 1.1.1954 eingeführt. Sie wurde zuletzt durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 geändert. Rz. 1a Parallelvorschriften sind (mit Abweichungen) § 121 VwGO, § 110 FGO und § 322 ZPO. Der ...mehr

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Jansen, SGG § 131 Sicherung... / 2.3.2.2 Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Rz. 18 Der Fortsetzungsfeststellungsantrag setzt gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 ein berechtigtes Interesse voraus. Das berechtigte Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BSG, Urteil v. 25.10.1989, 7 RAr 148/88, Rz. 22). Entscheidend ist, dass die erstrebte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern (BSG, Ur...mehr

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Jansen, SGG § 130 Verurteil... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Inkrafttreten des SGG v. 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) zum 1.1.1954 eingeführt. Sie wurde zuletzt durch Art. 1 Nr. 42 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 geändert. Rz. 1a Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und entbindet die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit von notwendigen Feststellungen über die H...mehr

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Jansen, SGG § 131 Sicherung... / 2.7.2.4 Entscheidung des Gerichts, Wirkung

Rz. 46 Liegen die Voraussetzungen des Abs. 5 vor – ob das der Fall ist, ist im Rechtsmittelverfahren voll überprüfbar (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rz. 49; Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rz. 167) –, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es den Verwaltungsakt aufhebt oder selbst ermittelt. Ein Anspruch des Klägers auf Entscheidung nach Abs. 5 best...mehr

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Jansen, SGG § 140 Ergänzung... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Inkrafttreten des SGG v. 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) zum 1.1.1954 eingeführt. Sie wurde zuletzt durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAJEGuERVFöG) v. 5.7.2017 (BGBl. I S. 2208) mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert. Rz. 1a § 140 ist § 321 ZPO nachempfunden....mehr

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Jansen, SGG § 124 Entscheid... / 2.1.2 Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit

Rz. 6 Entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, etwa weil ein Beteiligter nicht wirksam zugestimmt hat (vgl. BSG, Beschluss v. 27.8.2025, B 1 KR 78/24 B, Rz. 9), liegt darin ein wesentlicher Verfahrensmangel, der mit Berufung (§ 144 Abs. 2 Nr. 3) bzw. Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 3) gerügt werden kann. Nach h. M. handelt...mehr

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Jansen, SGG § 128 Entscheid... / 2.2.6.3 Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses

Rz. 14 Revisionsgerichtlich überprüfbar ist die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts auch darauf, ob das Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. Rz. 2) berücksichtigt worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 17.9.2020, B 4 AS 22/20 R, Rz. 29). Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt ...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.1 Zuständige Behörde

Rz. 36 Zuständig für die Zustimmung ist „die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat“. Nach § 367 Abs. 1 und 3 AO ist das die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die für den Steuerfall nachträglich zuständig geworden ist oder – in den Fällen des Auftragshandelns – nach § 367 Abs. 3 AO die Behörde, die für den Streitfall zustän...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.5 Beschluss des Gerichts

Rz. 89 Das Gericht kann die Sprungklage „durch Beschluss“ an die Behörde abgeben. Der Beschluss hat die Vorgaben des § 113 FGO zu beachten.[1] Rz. 90 Zuständig für den Beschluss ist „das Gericht“, also grds. nach § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO der zuständige Senat ohne ehrenamtliche Richter, nach erfolgter Übertragung auf der Grundlage von § 6 FGO der Einzelrichter. Bei Vorliegen des ...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.6 Frist

Frist Rz. 93 § 45 Abs. 2 Satz 1 FGO bestimmt, dass das Gericht die zulässige Sprungklage „innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben“ kann. Rz. 94 Für die Fristberechnung gilt § 54 Abs. 2 FGO i. V. m....mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.1.4 Weitere Voraussetzungen

Rz. 123 § 45 Abs. 4 FGO macht die Zulässigkeit einer Sprungklage zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests nicht von den anderen in den Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen abhängig. Somit bedarf es in diesem besonderen Fall weder der Zustimmung der Behörde, die die Anordnung getroffen hat noch hat das FG die Möglichkeit, die Klage an d...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.1 Statthaftigkeit des Vorverfahrens

Rz. 12 Die Vorschrift betrifft damit nur Klagen in Fällen, in denen ein Einspruch als außergerichtlicher Rechtsbehelf statthaft ist und die Durchführung des Einspruchsverfahrens deshalb durch § 44 Abs. 1 FGO zur Zulässigkeitsvoraussetzung bestimmt wird.[1] Es sind dies im Wesentlichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.[2] Die Vorschrift kommt dagegen nicht bei sonstigen ...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3.2 Rechtsfolge: Vorrang des Einspruchsverfahrens

Rz. 68 Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO ist „zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden“, wenn von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben hat. Die Vorschrift ordnet also den Vorrang des Einspruchsverfahrens vor dem Verfahren der Sprungklage an. Die Klage wandelt sich nicht in einen E...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.2 Notwendigkeit weiterer erheblicher Sachaufklärung

Rz. 77 Die Abgabe der Sprungklage durch das Gericht setzt voraus, dass „eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert. Sie knüpft damit an die gleiche Anforderung an, die § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO für die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung ohne Entscheidung in der Sache verlangt.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.4 Frist für die Zustimmung

Rz. 44 Die Zustimmung muss "innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift" erfolgen. Die einmonatige Frist wird nach § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 ZPO und §§ 187ff. BGB berechnet.[1] Sie ist nicht verlängerbar, weil dies nicht – wie von § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO gefordert – ausdrücklich vorgesehen ist.[2] Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen St...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3.1.2 Gleichzeitigkeit von Sprungklage und Einspruch

Rz. 64 Die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO greift nur ein, wenn „von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben“ hat. Da die Vorschrift das Ziel verfolgt, divergierende Entscheidungen des FG über die Sprungklage und der Finanzbehörde über den Einspruch zu vermeiden, müssen beide Rechtsbehelfe gegen e...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3.1.1 "mehrere Berechtigte"

Rz. 61 § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO setzt voraus, dass „mehrere“ Berechtigte Rechtsbehelfe eingelegt haben. Er greift damit nicht ein, wenn nur ein Berechtigter verschiedenartige Rechtsbehelfe erhoben hat. In diesem Fall gelten die bereits oben (s. Rz. 20ff.) dargestellten Regelungen. Rz. 62 Die handelnden Personen müssen „Berechtigte“ sein, sie müssen also zur Einlegung des Einspr...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.6 Wirkung der Zustimmung oder Ablehnung

Rz. 54 Durch die Zustimmung der Finanzbehörde wird die Sprungklage „zulässig“. Erst mit ihrem Eingang beim FG tritt die durch sie auflösend bedingte Rechtshängigkeit mit all ihren Wirkungen rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Erhebung ein.[1] Die Klage ist dann – vorbehaltlich einer Abgabe durch das Gericht nach § 45 Abs. 3 FGO – ohne Vorverfahren zulässig. Rz. 55 Wird der angefo...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.2 Übrige Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage

Rz. 24 § 44 Abs. 1 FGO verzichtet bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen lediglich auf die Durchführung des Einspruchsverfahrens als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage müssen dagegen erfüllt werden.[1] Das gilt insbesondere für die in §§ 64 f. FGO gestellten Anforderungen an Form und Inhalt und die in §...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.3 Adressat der Zustimmung

Rz. 43 Die Zustimmung hat dem Gericht "gegenüber“" zu erfolgen, d. h. die Erklärung muss diesem zugehen. Erst mit ihrem Zugang bei Gericht wird die Zustimmung wirksam.[1] Die Absendung der Zustimmung durch die Behörde reicht daher nicht aus und erst recht nicht eine behördeninterne Absichtsbekundung, die Zustimmung erteilen zu wollen, oder eine solche gegenüber dem Kläger.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.1 "Klage"

Rz. 7 Nach § 45 Abs. 1 FGO ist eine "Klage" ohne Vorverfahren zulässig, wenn – u. a. – die zuständige Behörde dem zustimmt. Die Vorschrift betrifft nur "Klagen". Sie ist daher nicht auf Antragsverfahren übertragbar, insbesondere findet sie keine – direkte oder analoge – Anwendung auf das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Für diese bestimmt § 69 Abs. 4 FGO abschl...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.4 Ermessensentscheidung

Rz. 88 Das Gericht „kann“ die zulässige Sprungklage an die zuständige Behörde abgeben, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. § 45 Abs. 2 FGO stellt die Entscheidung damit in das Ermessen des Gerichts, das diese zu treffen hat unter Berücksichtigung einerseits des Zwecks der Sprungklage, also die Beschleunigung einer Entscheidung in der Sache, und andererseits des Vor...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.3 Untätigkeit der Finanzbehörde

Rz. 17 Im Fall einer Untätigkeit der Finanzbehörde auf den Antrag des Stpfl. muss dieser nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO zunächst einen Untätigkeitseinspruch [1] einlegen[2], bevor er – bei fortgesetzter bzw. „doppelter“ Untätigkeit – nach § 46 FGO eine Untätigkeitsklage erheben kann.[3] Nach Auffassung der Rechtsprechung[4] und der überwiegenden Auffassung in der Literatur[5] kan...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.5 Gründe für oder gegen die Zustimmung

Rz. 48 Die Sprungklage unter Verzicht auf das Vorverfahren ist nur zulässig, „wenn“ die Behörde zustimmt. Es besteht insoweit also als keine Verpflichtung der Finanzbehörde, der Sprungklage zuzustimmen und kein Rechtsanspruch des Stpfl. Vielmehr handelt es sich bei der Entscheidung der Finanzbehörde für oder gegen die Erteilung ihrer Zustimmung zu einer Sprungklage um eine E...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.1.3 Nichtanhängigkeit eines Vorverfahrens

Rz. 120 Die Sprungklage gegen die Arrestanordnung ist „ohne Vorverfahren“ zulässig. Bei der Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 324 AO handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten, gegen den nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch statthaft ist. § 45 Abs. 4 FGO räumt dem Stpfl. aber ein Wahlrecht ein, diesen Einspruch zu überspringen. Rz. 121 Es is...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3 Zustimmung der Behörde

Rz. 35 Die Klage ist nach § 44 Abs. 1 FGO ohne Vorverfahren zulässig, wenn "die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt". 2.3.1 Zuständige Behörde Rz. 36 Zuständig für die Zustimmung ist „die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sprungklage

1 Allgemeines 1.1 Inhalt der Vorschrift Rz. 1 § 45 FGO regelt mit der Sprungklage keine eigene Klageart, sondern lediglich zwei Ausnahmen von dem in § 44 Abs. 1 FGO [1] genannten Erfordernis, wonach die zulässige Erhebung einer Klage die ganz oder teilweise erfolglose Durchführung eines Einspruchsverfahrens nach §§ 347ff. AO als außergerichtliches Vorverfahren voraussetzt[2]: ...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.3 Sachdienlichkeit der Abgabe

Rz. 84 Die Abgabe der Sprungklage muss außerdem „unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich“ sein. Auch insoweit entsprechen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 FGO denen des § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO.[1] Die Abgabe der Sprungklage ist sachdienlich, wenn sie tatsächlich zur Entlastung der Gerichte und zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt.[2] Daher wi...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.2 Vorliegen eines Verwaltungsakts

Rz. 14 Der Inhalt des Verwaltungsakts ist für die Zulässigkeit der Sprungklage unerheblich, sodass insbesondere auch der Einspruch gegen eine Ermessensentscheidung übersprungen werden kann.[1] Allerdings begibt sich der Stpfl. selbst dadurch der Möglichkeit einer erneuten (kostenfreien) Überprüfung des Verwaltungsakts durch die Finanzbehörde und erlangt nur die nach § 102 FG...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.6 Nichtanhängigkeit eines Einspruchsverfahrens

Rz. 20 Eine Sprungklage ist nur "ohne Vorverfahren" zulässig, also wenn nicht in derselben Sache bereits ein Einspruch anhängig ist. Eine Sprungklage kann nicht neben einem Einspruch erhoben werden und umgekehrt.[1] Rz. 21 Allerdings besteht die Möglichkeit, den Charakter des zuvor erhobenen zulässigen Rechtsbehelfs zu ändern und entweder von einer Sprungklage zu einem Einspr...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.2 Form und Inhalt der Zustimmung

Rz. 39 § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO verlangt nur, dass die zuständige Behörde „zustimmt“. Das Gesetz regelt aber nicht, in welcher Form die Zustimmung zu erteilen ist.[1] Aus § 45 Abs. 3 FGO, nach dem die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln ist, wenn die Behörde ihr nicht zustimmt, ergibt sich aber, dass das Stillschweigen und die bloße Unterlassung einer Erklär...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.1.2 Geltendmachung der Rechtswidrigkeit

Rz. 119 Die Sprungklage gegen die Arrestanordnung ist nur dann zulässig, wenn deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.Dabei ist „geltend machen“ in gleicher Weise zu verstehen wie in § 40 Abs. 2 FGO und § 350 AO: Der Stpfl. hat solche Umstände substantiiert darzulegen und entsprechende Tatsachen vorzubringen, die es – ihre Richtigkeit unterstellt – als möglich erscheinen...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3 Konkurrenz von Sprungklage und Einspruch bei mehreren Berechtigten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 60 Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden. Die Vorschrift soll vermeiden, dass divergierende Entscheidungen durch das FG einerseits und die Finanzbehörde andererseits in Bezug auf denselben V...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1 Zulässigkeit des Vorverfahrens

Rz. 8 Die Klage ist nach § 45 FGO unter den dort genannten Voraussetzungen "ohne Vorverfahren" zulässig. Die Vorschrift bestimmt damit eine Ausnahme von der in § 44 Abs. 1 FGO aufgestellten Regel, wonach eine Klage, in „den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, […] vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig [ist], wenn das Vorverfahren über den a...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 1.1 Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 § 45 FGO regelt mit der Sprungklage keine eigene Klageart, sondern lediglich zwei Ausnahmen von dem in § 44 Abs. 1 FGO [1] genannten Erfordernis, wonach die zulässige Erhebung einer Klage die ganz oder teilweise erfolglose Durchführung eines Einspruchsverfahrens nach §§ 347ff. AO als außergerichtliches Vorverfahren voraussetzt[2]: Mit Zustimmung der Finanzbehörde und de...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.1.1 Anordnung eines dinglichen Arrests

Rz. 116 § 45 Abs. 4 FGO lässt das Überspringen des Vorverfahrens nur zu, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird. Die Anordnung eines dinglichen Arrests ist in § 324 AO geregelt. Danach kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 AO den Ar...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.2 Rechtsfolgen

Rz. 125 Sind diese genannten Voraussetzungen erfüllt, ist die Klage ohne Vorverfahren zulässig. Das FG hat sodann für seine Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Anordnung des dinglichen Arrests zu prüfen. Insoweit handelt es sich allerdings nur um eine Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen eines summarischen Verfahrens.[1] Der Arrestanspruch, also der zu sichernde Steueranspruch, mu...mehr