Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 357 AO entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 238 RAO. Die Vorschrift wurde durch das Grenzpendlergesetz [1] mit Wirkung ab dem 1.1.1996 redaktionell an die Abschaffung der Beschwerde als außergerichtlichem Rechtsbehelf angepasst. Gleichzeitig wurde § 357 Abs. 2 S. 3 AO neu eingefügt, wonach der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, der bei gesetzlich zugelassen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.4 Einspruchseinlegung bei gesetzlich zugelassener Auftragsverwaltung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 61 Nach § 357 Abs. 2 S. 3 AO kann ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die Vorschrift schafft für den Fall einer gesetzlich zugelassenen Auftragsverwaltung eine zusätzliche Einlegungsbehörde, den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3.2 Voraussetzungen eines Transfers ins Ausland nach § 146 Abs. 2a und 2b AO

Rz. 37 Seit der Neufassung der Regelung durch das JStG 2020 ist danach zu differenzieren, ob die Verlagerung in das EU-Ausland erfolgen soll oder in einen sog. Drittstaat, um den europarechtlichen Bedenken an der bisherigen Rechtslage zu begegnen.[1] Nach § 146 Abs. 2a Satz 1 AO ist für eine Verlagerung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat – oder nunmehr auch in mehrere EU-Mit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.2 Aufbewahrungspflichtige

Rz. 3 Da die Aufbewahrungspflicht Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ist (Rz. 1), ist der Personenkreis der Aufbewahrungspflichtigen zunächst identisch mit dem Kreis der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen.[1] Darüber hinaus gelten nach § 146 Abs. 6 AO die Ordnungsvorschriften, einschließlich derjenigen hinsichtlich der Aufbewahrung, auch für dieje...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 11 Nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Bilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen aufzubewahren.[1] Rein private Unterlagen[2] sind also nicht aufzubewahren, es sei denn, die Sonderbestimmung des § 147a AO [3] greift ein. Unterlagen i. S. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Waren

Rz. 4 Die Aufzeichnungspflicht besteht für den Erwerb von Waren.[1] Dieser Begriff ist in Übereinstimmung mit der im Handelsverkehr üblichen Auffassung zu bestimmen. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind Waren bewegliche Sachen, also körperliche Gegenstände i. S. v. § 90 BGB.[2] Der Aggregatzustand der Ware ist hierbei unerheblich.[3] Ob Software als Ware an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 2.2 Schutz von Wohn- und Geschäftsräumen (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 5 Zum Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung dürfen Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Von § 99 Abs. 1 S. 3 AO werden nur Privaträume (Wohnungen i. e. S.) erfasst. Dazu gehört auch der Garten eines Einfamilienhauses.[1] Dagegen schützt Art. 13 Abs. 1 GG nach mittlerwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.6.1 Rechtsgrundlage

Rz. 13 Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ist eine in Bezug auf sonstige steuerliche Pflichten selbstständige steuerrechtliche, also öffentlich-rechtliche[1] Pflicht.[2] Das Steuerpflichtverhältnis[3] entsteht gem. § 38 AO mit der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Pflicht knüpft, unabhängig davon, ob auch ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhält...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 3.2 Benachrichtigung des Betroffenen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 Die Finanzbehörde soll die betroffenen Personen nach § 99 Abs. 1 S. 2 AO angemessene Zeit vor der beabsichtigten Maßnahme benachrichtigen. Für einen schlichten Besichtigungstermin scheint eine Vorankündigung von zwei Wochen angemessen.[1] Hiervon ist nur im Ausnahmefall, nämlich bei sonst drohender Gefährdung oder Vereitelung des Beweiszwecks [2], abzusehen.[3] Dies is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 8.2 Feststellung der Finanzbehörde

Rz. 59 Nach § 141 Abs. 2 S. 2 AO endet die Verpflichtung zur Buchführung nach der Feststellung der Finanzbehörde, dass die Wertgrenzen nicht mehr erreicht werden. Die Rechtsfolge tritt also nicht allein kraft Gesetzes durch ein Unterschreiten der Wertgrenzen ein[1], sondern sie ist an eine Maßnahme der Finanzbehörde geknüpft.[2] Dies gilt auch dann, wenn das Unterschreiten a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.2 Erforderliche Angaben

Rz. 13 Nach § 143 Abs. 3 AO [1] müssen die Aufzeichnungen zumindest folgende fünf Angaben enthalten: Aufzuzeichnen ist der Tag des Wareneingangs, d. h. der Tag, an dem die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware erlangt wird (s. Rz. 8). Zulässig ist die Erfassung auch unter dem Rechnungsdatum.[2] Aufzuzeichnen sind der Name (Firma) und die Anschrift des Liefe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.1 Einordnung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 145 AO regelt die allgemeinen Anforderungen, die an die Führung von Büchern und Aufzeichnungen[1] zu stellen sind. Diese allgemeinen Grundregeln werden ergänzt durch §§ 146, 147 AO mit detaillierten Einzelregelungen. Zusammen ergeben sich aus §§ 145–147 AO die steuerlichen Ordnungskriterien für die formelle Durchführung der Buchführung, die erforderlichen Aufzeichnun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 146 AO konkretisiert die steuerrechtlichen Anforderungen an die Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen. Die Regelung geht im Wesentlichen zurück auf § 162 RAO.[1] Die letzten wesentlichen Änderungen der Bestimmung sind durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[2] und das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.20...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.4 Bekanntgabe

Rz. 45 Der die Buchführungspflicht begründende Verwaltungsakt (Mitteilung) wird nach den allgemeinen Regelungen mit seiner Bekanntgabe[1] an den Buchführungspflichtigen wirksam.[2] Richtet sich die Mitteilung an mehrere Adressaten, so ist sie regelmäßig jedem der Adressaten gesondert bekannt zu geben. Die gemeinsame Bekanntgabe z. B. i. V. m. einem ESt-Bescheid ist zulässig....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3.2.2 Kassenvorgänge

Rz. 12 Die allgemeine Zeitdifferenz galt auch für die Buchung der Bargeschäfte. § 146 Abs. 1 S. 2 AO a. F. bestimmte lediglich, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden sollen.[1] Nach dem ausdrücklichen Wortlaut handelte es sich um eine Sollvorschrift. Das Gesetz brachte damit zum Ausdruck, dass nicht in jedem Fall das tägliche Festhalten für eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Objektbezogenheit der Buchführungspflicht

Rz. 13 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 141 Abs. 1 S. 1 AO besteht die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nur für den einzelnen Betrieb.[1] Die Buchführungspflicht ist folglich objektbezogen, sodass bei mehreren Betrieben eines einheitlichen Unternehmens das Bestehen der Buchführungspflicht für jeden einzelnen Betrieb gesondert festzustellen ist. Eine Zusammenfassung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Entwicklung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 141 Abs. 1 AO, dessen Vorgängerbestimmung § 161 RAO war, der allerdings entgegen der jetzigen Gesetzeslage auch für Freiberufler galt[1], wurde in der Vergangenheit verschiedentlich geändert, vor allem hinsichtlich der Umsatz- und Gewinngrenzen.[2] Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 begonnen haben, gelten die aktuellen Grenzen. Es gelten hierbei die Umsatz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.3 Begriff der Bücher und Aufzeichnungen

Rz. 6 In der AO werden die allgemeinen Begriffe "Bücher" und "Aufzeichnungen" nicht definiert, sondern i. S. d. handelsrechtlichen Sprachgebrauchs vorausgesetzt.[1] Nach § 238 Abs. 1 HGB enthalten die Bücher die Darstellung der einzelnen Handelsgeschäfte und der Vermögenslage.[2] Rz. 7 Die Buchführung ist ein Rechenwerk des jeweiligen Unternehmens bzw. Betriebs[3], in dem die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Aufzeichnungspflichtige Warenverkäufe

Rz. 4 Waren i. S. d. Gesetzes sind alle beweglichen Sachen.[1] Aufzeichnungspflichtig sind nach § 144 Abs. 1 AO grundsätzlich solche Waren, die erkennbar zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zum gewerblichen Verbrauch als Hilfsstoffe bestimmt sind.[2] Um Zweifel über den Inhalt der Aufzeichnungspflicht auszuschließen, bezeichnet § 144 Abs. 2 S. 1 AO bestimmte Arten von Wa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.1 Allgemeines zum Verzögerungsgeld

Rz. 45 Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde zusammen mit der Möglichkeit, die elektronische Buchführung in das EU-Ausland und weitere Länder zu verlagern (vgl. Rz. 35ff.), auch eine neue Sanktionsmöglichkeit für die Finanzverwaltung geschaffen. Diese wird als Verzögerungsgeld bezeichnet.[1] Die Rechtsgrundlage findet sich nunmehr in § 146 Abs. 2c AO. Trotz der Stellung in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 Örtliche und zeitliche Beschränkungen

Rz. 8 Die Kassen-Nachschau darf außerhalb einer Außenprüfung und ohne eine vorherige Ankündigung erfolgen.[1] Allerdings darf sie nur bei Geschäftsgrundstücken und Geschäftsräumen des Stpfl. erfolgen und auch nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten.[2] Welches die üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten sind, wird man dabei nach der jeweiligen Branche zu bemessen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Grundsatz der Gestaltungsfreiheit

Rz. 12 § 145 Abs. 2 AO gibt die allgemeine Grundlage für die an Aufzeichnungen zu stellenden Anforderungen.[1] Die technische Durchführung der Aufzeichnungen hat sich an dem Zweck zu orientieren, den diese für die Besteuerung erfüllen sollen.[2] Der Aufzeichnungspflichtige hat für zweckentsprechende Gestaltung Sorge zu tragen. Darüber hinaus können aber, soweit nicht weitere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.1 Rechtscharakter

Rz. 37 Die Mitteilung der Finanzbehörde an den Stpfl., dass er von dem genannten Zeitpunkt an (s. Rz. 51) Bücher zu führen habe, ist nach wohl einhelliger Ansicht ein selbstständiger und rechtsgestaltender Verwaltungsakt.[1] Dieser Verwaltungsakt ist zwingende Voraussetzung für den Beginn der Buchführungspflicht. Er hat insofern konstitutive Wirkung.[2] Rz. 38 Hat die Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.5 Rechtsschutz

Rz. 49 Der Verwaltungsakt, zukünftig der Buchführungspflicht zu unterliegen, ist mit dem Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO anfechtbar.[1] Ob die Grenzen für den Beginn der Buchführungspflicht vorliegen, bestimmt sich allein nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Mitteilung, selbst wenn die Feststellung zuvor gesondert mitgeteilt worden ist. Wogegen Einspruch eingelegt wird...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 Richtige Buchung

Rz. 5 Nach § 146 Abs. 1 S. 1 AO haben Buchungen materiell richtig zu erfolgen.[1] Diese Bestimmung korrespondiert zunächst mit § 154 AO . Nach dieser Bestimmung ist es u. a. untersagt, auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto zu errichten oder Buchungen vornehmen zu lassen. Dieses Gebot der Kontenwahrheit gilt jedoch ebenso im Rahmen der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 2.3 Häusliche Arbeitszimmer

Rz. 11 Häusliche (d. h. innerhalb der Wohnung belegene) Arbeitszimmer sind keine privaten Wohnräume, sondern beruflich genutzte Geschäfts- und Arbeitsräume.[1] Sie dürfen deshalb grundsätzlich nach § 99 Abs. 1 S. 1 AO betreten werden. Der Stpfl. muss den Zutritt zum Arbeitszimmer auch dann dulden, wenn er nur durch Wohnräume erreichbar ist. Anderenfalls würde allein der Umst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Erwerb von Waren

Rz. 6 Die Aufzeichnungspflicht besteht nur für Waren, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs erworben hat. Entscheidend ist insoweit die Zuführung der Ware aus der Sphäre einer anderen Person[1] in die Sphäre des Unternehmers, sodass dieser sie verarbeiten, verbrauchen oder veräußern kann.[2] Hierbei ist es unerheblich, ob der Lieferer seinerseits Unternehmer o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.5 Lesbare Buchung

Rz. 23 § 146 Abs. 3 AO konkretisiert den Grundsatz der Übersichtlichkeit.[1] Hiernach müssen die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen in einer lebenden Sprache vorgenommen werden, die zurzeit noch gesprochen wird.[2] Die Verwendung einer Kunstsprache, wie z. B. Esperanto, oder einer toten Sprache, wie z. B. Latein, ist nicht statthaft. Gleiches gilt nach § 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.5 Form und Ort der Aufbewahrung

Rz. 9 § 147a Abs. 1 S. 5 AO i. V. m. § 147 Abs. 2 AO bestimmt für die Form der Aufbewahrung, dass die Unterlagen grundsätzlich im Original aufzubewahren sind.[1] Die Unterlagen können aber unter den Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 AO auch als Wiedergabe auf einem Bild- oder anderen Datenträger aufbewahrt werden.[2] Nach § 147a Abs. 1 S. 5 AO i. V. m. § 147 Abs. 5 AO ist der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 3.4 Ausforschungsverbot (Abs. 2)

Rz. 21 Schließlich dürfen Maßnahmen nach § 99 Abs. 1 AO nicht zum Forschen nach unbekannten Gegenständen angeordnet werden.[1] Die Vorschrift ist auch keine Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle.[2] Ihre Anwendung setzt vielmehr voraus, dass zur Aufklärung eines bestimmten Steuerfalls von der Finanzbehörde an sich bekannte Gegenstände i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift fasst den Inhalt der Warenausgangsverordnung v. 20.6.1936[1] zusammen.[2] Ergänzend zur Aufzeichnungspflicht hinsichtlich des Wareneingangs[3] dient sie zur Kontrolle der Betriebsvorgänge beim Unternehmer, da hierdurch die Nachkalkulation möglich wird. Gleichzeitig gibt das Warenausgangsbuch die Grundlage für Kontrollmitteilungen gem. § 194 Abs. 3 AO, um...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.7.1 Steuerrechtliche Folgen

Rz. 22 Nur eine ordnungsgemäße Buchführung kann eine Beweiswirkung (s. Rz. 11) erreichen. Kommt der Stpfl. seinen Verpflichtungen zur Buchführung, Aufzeichnung, Aufbewahrung und Vorlage nicht oder nur so fehlerhaft nach, dass die Beweisfunktion (s. Rz. 11) entfällt, kann die Finanzbehörde eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abs. 2 S. 2 AO vornehmen.[1] Beste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Steuerliche Bedeutung der Pflicht

Rz. 8 Die bestehende Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht muss für die Besteuerung von Bedeutung sein. Dies sind alle Aufzeichnungen, aus denen Folgerungen für die Besteuerung des Sachverhalts gezogen werden können.[1] Die Aufzeichnungen müssen also zur Tatsachenfeststellung und zum Tatsachenbeweis geeignet sein.[2] Diese Eignung ist gegeben, wenn die Aufzeichnungen die Ko...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 4 Verfahren

Rz. 23 Betretungsberechtigt sind nach § 99 Abs. 1 S. 1 AO nur die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach §§ 96, 98 AO zugezogenen Sachverständigen. Dazu gehören auch die Mitglieder des Bewertungsbeirats nach § 63 BewG. Es können aber auch andere Behörden im Weg der Amtshilfe[1] hierzu ersucht werden. Der Sachverständige darf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.2 Beginn und Ende der Buchführungspflicht

Rz. 21 Anders als nach § 141 Abs. 2 AO sind Beginn und Ende der Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht i. S. v. § 140 AO nicht von einem Handeln der Finanzbehörde abhängig. Beides richtet sich ausschließlich nach den die Rechtspflicht begründenden Vorschriften.[1] Für Kaufleute z. B. beginnt die Buchführungspflicht nach § 1 HGB schon durch die Aufnahme des Handelsgewerbes b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2.2 Überschaubarkeit für sachverständige Dritte

Rz. 15 Die Darstellung der Geschäftsvorfälle und der Vermögenslage muss nach § 145 Abs. 1 S. 1 AO [1] so gestaltet sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann.[2] Diese Formulierung findet sich auch in § 238 Abs. 1 S. 2 HGB.[3] Im Hinblick auf die Kompliziertheit des Buchführungswesens ist für den Grundsatz der Übe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.1 Grundsatz

Rz. 33 Die Übersicht über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens und damit der Zweck der Buchführungspflicht[1] können nach Ansicht des Gesetzgebers nur erreicht werden, wenn die Bücher und Aufzeichnungen im Geltungsbereich der AO [2] geführt und aufbewahrt werden[3] und sie sich damit im Zugriffsbereich der deutschen Finanzbehörden befinden. Innerhalb d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.1 Bedeutung der Vorschriften

Rz. 1 Im 4. Teil der AO "Durchführung der Besteuerung" werden im 2. Abschnitt[1] besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten[2] behandelt. Der 1. Unterabschnitt[3] regelt hierbei die "Führung von Büchern und Aufzeichnungen". Durch die Verpflichtung, Bücher zu führen und Aufzeichnungen zu tätigen sowie diese Bücher und Aufzeichnungen auch aufzubewahren, sollen Unterlagen f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 Land- und Forstwirte

Rz. 3 Nach § 144 Abs. 5 AO sind ferner hinsichtlich des Warenausgangs aufzeichnungspflichtig solche Land- und Forstwirte, die nach § 141 AO buchführungspflichtig sind.[1] Aufzuzeichnen sind insoweit Waren, die erkennbar zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt sind.[2] Nicht aufzeichnungspflichtig sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 144 Abs. 5 AO Land- und Forstwirte,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Normadressaten

Rz. 11 § 142 AO normiert die Verpflichtung ein Anbauverzeichnis zu führen. Diese zusätzliche Aufzeichnungspflicht gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen nur für die nach § 141 AO buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte.[1] Grundsätzlich ist die Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses aufgrund der Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft nicht z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.7.2 Bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Folgen

Rz. 28 Das Unterlassen der Buchung oder die unrichtige Buchung der buchungs- oder aufzeichnungspflichtigen Tatbestände birgt schon abstrakt die Gefahr der Steuerverkürzung, sodass das vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten als Steuergefährdung nach § 379 AO geahndet werden kann.[1] Diese Vorschrift findet aber nur dann eine Anwendung, wenn im Einzelfall keine Steuerverkürzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1.1 Unternehmer

Rz. 5 Die Rechtspflicht zur Buchführung und Bilanzierung besteht nach § 141 Abs. 1 AO zunächst für gewerbliche Unternehmer. Dies sind Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S . von § 15 EStG erzielen.[1] Die Gewerblichkeit der Einkünfte ist hierbei nach § 15 Abs. 2 EStG zu beurteilen.[2] Die Unternehmereigenschaft für Zwecke der Anwendung des § 141 AO bestimmt sich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.1 Einordnung der Vorschrift

Rz. 1 § 147 AO ist eine besondere Ordnungsvorschrift für die Aufbewahrung von Buchführungs- und Aufzeichnungsunterlagen. Die entsprechende Vorgängerbestimmung war § 162 Abs. 8 und 9 RAO.[1] Die Pflicht zur Aufbewahrung ist notwendiger Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht[2], da anderenfalls deren Zweck, einen Überblick über die Geschäftsvorfälle, die Ertrag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Buchführungssystem und Buchführungsform

Rz. 28 Der Buchführungspflichtige hat die freie Wahl hinsichtlich des gewählten Buchführungssystems.[1] Allerdings muss es sich zumindest um eine kaufmännische Buchführung also um die "einfache" oder "doppelte" Buchführung, handeln, die eine Gewinnermittlung zulässt. Die "kameralistische" Buchführung, die im Wesentlichen nur einen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben darstell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 5 Rechtsschutz

Rz. 28 Gegen den Duldungsbescheid sind die Rechtsbehelfe des Einspruchs [1] und ggf. der Anfechtungsklage [2] gegeben. Anders als das bloße Betreten, das schlichtes Verwaltungshandeln darstellt und mangels Verwaltungsaktqualität nicht mit Einspruch angreifbar ist, führen weitere hoheitliche Maßnahmen, wie z. B. das Durchsuchen, aufgrund des regelmäßig entgegengesetzten Willens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift basiert auf der WareneingangsVO v. 20.6.1935.[1] Zweck dieser besonderen Aufzeichnungspflicht den Wareneingang betreffend ist es, insbesondere die Überprüfung des Betriebsergebnisses durch Nachkalkulation zu ermöglichen.[2] Im Zusammenhang mit dem allerdings nur bei Großhandelsgeschäften zu führenden Warenausgangsbuch[3] können die Warenbewegung und durc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Gewerbliche Unternehmer

Rz. 2 Nach § 144 Abs. 1 S. 1 AO trifft die Aufzeichnungspflicht des Warenausgangs zunächst gewerbliche Unternehmer, d. h. solche Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 EStG beziehen.[1] Insofern ist der Begriff in § 143 AO und in § 144 AO identisch.[2] Die gewerblichen Unternehmer i. S. d. § 144 AO müssen aber zudem Großhandelsgeschäfte ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Bestehen einer gesetzlichen Pflicht

Rz. 3 Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht muss sich aus einem Gesetz ergeben, d. h. nach § 4 AO aus einer Rechtsnorm.[1] Hierbei muss es sich um solche Rechtsnormen handeln, die in der Bundesrepublik Deutschland Geltung haben. Dies kann ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinne sein, sodass auch Verordnungen die jeweilige Pflicht begründen können. Unerheblich ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.2 Aufbau der §§ 140–148

Rz. 4 Durch die §§ 140–148 AO wird die dem Stpfl. nach § 90 Abs. 1 AO obliegende allgemeine Mitwirkungspflicht inhaltlich konkretisiert. Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sollen der Finanzbehörde die Ermittlung und Kontrolle der Besteuerungsgrundlagen ermöglichen. Die Buchführung und die Aufzeichnungen können im Rahmen der finanzbehördlichen Ermittlungen überprüft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

Rz. 13 Die Führung des Anbauverzeichnisses ist notwendige Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung mit der daraus folgenden Beweisfunktion.[1] Die Auferlegung der zusätzlichen Aufzeichnungspflicht für Land- und Forstwirte verstößt nach dieser BFH-Rspr. (für die vorausgehenden Vorschriften § 4 über landwirtschaftliche Buchführung) nicht gegen den Gleichheitsgru...mehr