Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.1 Vermögens- und Einkünftebindung während des Bestehens der Kasse

Rz. 84 Die Steuerfreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der Unterstützungskassen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG voraus, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert ist. Diese Vermögens- und Einkünftebindung muss durch die Satzung und die tatsächliche ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.3 Anträge nach § 1a Abs. 1 Satz 4 KStG (Nr. 2a)

Rz. 6 Mit Wirkung zum 1.1.2022 bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a FVG, dass das BZSt für Anträge von Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften zentral zuständig ist, mit denen zur Körperschaftsbesteuerung optiert wird oder die Berücksichtigung des Status der optierenden Gesellschaft in den Verfahren zur Entlastung von deutschen Abzugssteuern aufgrund von DBA ansteht....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.30 Aufgaben im Zusammenhang mit der Besteuerung von Rentenbezügen und der steuerlichen Förderung der Altersvorsorge (Nr. 18)

Rz. 32 Nr. 18 regelt Aufgaben, die dem BZSt im Zusammenhang mit der Besteuerung von Rentenbezügen und der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorge übertragen worden sind und bei deren Erfüllung es sich der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle i. S. v. § 81 EStG (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) im Wege der Organleihe bedient.[1] Die Deutsc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 1.3 Steuerbefreiung und Konkurrentenschutz

Rz. 7 Die Besteuerung belastet die Tätigkeit einer Körperschaft aus betriebswirtschaftlicher Sicht erheblich. Eine Steuerbefreiung reduziert diese Kosten und ermöglicht es der Körperschaft, ihre Leistungen wesentlich günstiger anzubieten als ein nicht steuerbefreiter Konkurrent. Steuerbefreiungen können daher den Wettbewerb verzerren und zu einer gleichheits-, und damit nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.43 Durchführung der gesonderten Feststellung und Erteilung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 8 KStG (Nr. 29)

Rz. 52 Nach § 27 Abs. 8 KStG, der durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] eingefügt worden ist, werden die Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto, die bisher nur für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften galten, auf die in einem anderen Mitgliedstaat unbesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 4 Vorfeldermittlungen nach § 208a AO (Abs. 1a)

Rz. 80 Dem BZSt obliegt nach § 208a AO, soweit Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen wurden, die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. § 208a AO wurde eingefügt mit Wirkung vom 29.12.2020.[1] Nicht umfasst sind die Aufgaben des BZSt, die im Zusammenwirken mit den Ländern oder einer reinen Koordinierung stehen.[2] Das BZSt übernimmt dadurch keine Strafverfolgu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.2 Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a EStG erhobener Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen (Nr. 2)

Rz. 5 Das BZSt hat die Aufgabe nachträglich Steuern zu erstatten, die als Kapitalertragsteuer oder nach § 50a EStG erhoben wurden. Mit Wirkung vom 9.6.2021 wurde die Vorschrift neu gefasst. Erfasst sind die Erstattungsmöglichkeiten nach §§ 44a Abs. 9 Satz 2 und 3, 50c Abs. 3 EStG, nach § 32 Abs. 5 KStG, nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InvStG sowie solche nach § 50a EStG, sofern sie ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.65 Mitwirkung bei der Festlegung der Einzelheiten der Risikomanagementsysteme (Nr. 46)

Rz. 74 Eingeführt mit dem Jahressteuergesetz 2020[1] mit Wirkung zum 1.1.2021 statuiert § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 46 FVG für das BZSt eine Zuständigkeit für die Mitwirkung an Einzelheiten des Risikomanagementsystems (RMS) der Finanzverwaltung. Mithilfe des RMS filtern die Finanzbehörden risikoarme Steuerfälle aus und unterstützen die Veranlagungsarbeiten insbesondere mit Abbruch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2 Einzelaufgaben nach Abs. 1 S. 1

Rz. 3 Die in Abs. 2 aufgezählten Aufgaben, die früher einer sachlichen Ordnung folgten und wegen der Zentralaufgabe der Bundesbetriebsprüfung begannen, haben sich später zu einer sachlich ungeordneten Aufzählung der jeweils hinzugekommenen Aufgaben des Bundesamts für Finanzen und danach des jetzigen BZSt in historischer Folge entwickelt. Dabei ist es passiert, dass man die N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.29 Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen (Nr. 17)

Rz. 31 Das BZSt hat zur Unterstützung der Landesfinanzbehörden bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Leistungsverkehrs die im Internet angebotenen Dienstleistungen zu beobachten. Das dabei gewonnene Kontrollmaterial übermittelt das BZSt an die Landesfinanzbehörden. Dazu nutzt das BZSt eine intelligente Suchmaschine (Internet-Crawler) namens Xpider, um im Internet nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.37 Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer (Nr. 25)

Rz. 46 Das BZSt hatte nach dieser Nummer zunächst nur die Aufgabe, die von den Finanzbehörden übermittelten Informationen über die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer zentral zu sammeln und auszuwerten. Dadurch sollte die Verwaltung dieser Steuern verbessert, insbesondere die Verfolgung länderübergreifender Sachverhalte erleichtert werden. Mit dem Begleitgeset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.8 Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen und Auswertungen im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten in Steuersachen – Common Reporting Standards (Nr. 5b)

Rz. 11 Mit dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) v. 21.12.2015[1] wurden die Gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standards) für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Mitgliedstaaten der EU aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie [2] sowie mit Drittstaat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.60 Unterstützung des BMF bei der Gesetzesfolgenabschätzung im Steuerrecht (Nr. 43)

Rz. 69 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 43 FVG hat das BZSt die Aufgabe, das BMF bei der Gesetzesfolgenabschätzung zu unterstützen. Die früher bestehende entsprechende Verwaltungspraxis wurde mit Wirkung vom 18.12.2019 explizit in den Aufgabenkatalog des BZSt aufgenommen.[1] Gesetzesfolgenabschätzungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Frage nach der steuerlichen Auswirkung un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.64 Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach dem Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (Nr. 45a)

Rz. 73 Der EU-Energiekrisenbeitrag stellt eine Notfallmaßnahme dar, die als Reaktion auf die hohen Energiepreise in Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6.10.2022 eingeführt wurde. In Deutschland ist dies im EU-Energiekrisenbeitragsgesetz [1] umgesetzt. Steuerschuldner ist jedes Unternehmen i. S. des § 2 Abs. 2 EU-EnergieKBG, das in den in § 3 Abs. 2 EU-Ene...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.68 Aufbau und Betrieb eines öffentlich einsehbaren Zuwendungsregisters (Nr. 47)

Rz. 77 Durch das JStG 2020 v. 21.12.2020[1] eingeführt und durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024[2] modifiziert erhielt das BZSt verschiedene Aufgaben rund um den Aufbau und Betrieb des in § 60b AO konstituierten und öffentlich einsehbaren Zuwendungsempfängerregisters. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 47 FVG enthält ergänzende Regelungen zur Datenerhebung und Kommunikation zur ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.56 Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen und Umsatzsteuererklärungen für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung der Art. 369c bis 369i der MwStSystRL (Nr. 41)

Rz. 65 Soweit im Inland ansässige Unternehmen Dienstleistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 UStG an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, die von dem Verfahren nach Art. 369c bis 369i MwStSystRL (s. Rz. 36g) Gebrauch machen, obliegt es dem BZSt, die entsprechenden Steuererklärungen entgegenzunehmen, zu prüfen und an die zuständigen Steuerbehörden der anderen Mitglie...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.8 Politische Parteien (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG)

Rz. 180 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG sind politische Parteien von der KSt befreit. Die Fassung der Vorschrift geht zurück auf das Gesetz v. 21.3.1983[1] und gilt seit Vz 1984. Bis zu dieser Gesetzesänderung waren nach Nr. 7 auch politische Vereine steuerbefreit; diese sind jetzt steuerpflichtig (Rz. 184). Aufgrund der Änderung durch das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindli...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.3.3 Leistungsempfänger (Zugehörige und Arbeitnehmer)

Rz. 52 Begünstigte Personen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb KStG die gegenwärtigen und früheren Zugehörigen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, bei sonstigen Personenvereinigungen, Körperschaften und Vermögensmassen nach Doppelbuchst. cc jedoch nur Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Per...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.17 Sammlung und Auswertung von Daten (Nr. 6)

Rz. 19 Die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen gehört zu den wichtigsten Aufgaben des BZSt.[1] Die Vorschrift ist verfassungsgemäß.[2] Sie dient der – bei der immer weiteren Zunahme der internationalen Verflechtung der Wirtschaft – immer bedeutender werdenden Erfassung und der Weitergabe von Informationen über Auslandsbeziehun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.2 Besteuerung bei Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 149 Ein Berufsverband ist nur steuerbefreit, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.[1] Der Zweck des Berufsverbands ergibt sich aus seiner Satzung; er fällt daher nur unter die Steuerbefreiung, wenn er nach seiner Satzung die allgemeine Förderung seiner Mitglieder in dem oben (Rz. 135) umschriebenen Sinn fördert, nicht aber selbs...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.2 Auflösung der Kasse

Rz. 95 Den Grundsatz der Vermögensbindung konkretisiert § 1 Nr. 2 KStDV für den Fall der Auflösung der Kasse dahin, dass deren Vermögen nur entsprechend der Satzung den Leistungsempfängern, deren Angehörigen oder gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zufließen darf.[1] Dabei muss die Verwendung des Vermögens in der Satzung konkret beschrieben sein. Für die satzungsmäßige V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.25 Sammlung, Auswertung und Weitergabe von nach § 45d EStG zu übermittelnden Daten sowie Übermittlung der Identifikationsnummer im Anfrageverfahren nach § 44a Abs. 2a S. 3 bis 7 EStG (Nr. 14)

Rz. 27 Das BZSt sammelt die ihm gem. § 45d EStG zuzuleitenden Informationen der Institute, bei denen Freistellungsaufträge eingereicht worden sind, und kann die ausgewerteten Daten den Sozialleistungsträgern mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt.[1] Da di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.32 Einzug der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG (Nr. 20)

Rz. 41 Bei der Pauschalierung der LSt für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte (Minijobs) nach § 40a EStG hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt einen einheitlichen Pauschbetrag zu entrichten.[1] Das BZSt ist für dessen Einzug und Verteilung[2] zuständig. Es bedient sich dabei im Weg der Organleihe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.34 Vergabe und Verwaltung des Identifikationsmerkmals nach §§ 139–139d AO (Nr. 22)

Rz. 43 Zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden untereinander und mit anderen Behörden ist durch das Steueränderungsgesetz 2003 v. 15.12.2003[1] die Einführung eines Identifikationsmerkmals in §§ 139a–139d AO geregelt worden. Dies folgte dem Petitum des BVerfG zur rechtlichen und tatsächlichen gleichen Belastung aller Stpfl.[2] Jede natürliche Person soll danac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.10 Automatische Übermittlung der länderbezogenen Berichte (Nr. 5d)

Rz. 13 Die Regelungen zur automatischen Übermittlung der länderbezogenen Berichte (Country-by-Country-Reporting) des § 138a AO wurden im Zuständigkeitskatalog des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5d Buchstabe a)-c) mit Wirkung zum 24.12.2016 eingeführt und um Buchstabe d) mit Wirkung um 1.1.2018 erweitert. Das BZSt hat nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5d) FVG die Aufgabe, die von den multina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.12 Austausch von Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (Nr. 5f)

Rz. 15 Neugefasst mit Wirkung zum 1.1.2020 gibt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5f FVG dem BZSt die Zuständigkeit für die Übermittlung und Entgegennahme von Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nach § 7 Abs. 13 und 14 EUAHiG. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 138f Abs. 1 AO.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.26 Sammlung, Auswertung und Bereitstellung der Daten, die nach den §§ 45b und 45c des EStG übermittelt werden (Nr. 14a)

Rz. 28 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14a FVG, der mit Wirkung zum 2.6.2021 eingeführt wurde, ist das BZSt für die Sammlung, Auswertung und Bereitstellung der Daten, die nach den §§ 45b und 45c EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind, zuständig. Das BZSt hat die Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Datenauswertung zu unterrichten und stellt den Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.59 Einrichtung und Pflege des Online-Zugriffs der FÄ auf ATLAS-Ein- und Ausfuhrdaten (Nr. 42)

Rz. 68 Das von der Zollverwaltung eingeführte IT-Verfahren ATLAS[1] dient der Abwicklung des kommerziellen Warenverkehrs mit Drittländern. Im Rahmen dieses Verfahrens verfügt die Zollverwaltung über eine Vielzahl von Informationen (z. B. über die Grunddaten der Zollbeteiligten, das Einfuhr- bzw. Ausfuhrland, das angegebene Bestimmungsland der Ware, das Überlassungsdatum und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.63 Übermittlung von Daten im Rahmen des automatisierten Datenabrufverfahrens mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 45)

Rz. 72 Eingeführt mit dem Grundrentengesetz v. 12.8.2020[1] betrifft § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 45 FVG ein automatisiertes Abrufverfahren von bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten wie das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten als auch des Ehegatten/Lebenspartners; dafür sind die Rentenversicherungsträger berechtigt, beim BZSt Konteninformationen und die Steuer-ID-Nr. au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.61 Sammlung, Sortierung, Zuordnung und Auswertung der Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen, ihre Weiterleitung, die Information der Landesfinanzbehörden die Unterrichtung des BMF (Nr. 44)

Rz. 70 Das BZSt ist zuständig für die Sammlung, Sortierung, Zuordnung und Auswertung der ihm zugegangenen Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen, ihre Weiterleitung an die Generalzolldirektion und die Information der Landesfinanzbehörden sowie die Unterrichtung des BMF über die Ergebnisse der Auswertung. Die entsprechende Auswertungsbefugnis enthalten § 7 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.5 Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentsfonds (Nr. 4)

Rz. 8 Bislang wirkte das BZSt an der Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentfonds mit. Seit der Neufassung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FVG zum 1.1.2018 hat dieser nur noch deklatorische Bedeutung, da die Zuständigkeit des BZSt bereits aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvStG folgt. Hierbei handelt es sich um die Besteuerung von Investmentfonds, bei denen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.67 Koordinierung von und Mitwirkung an internationalen Risikobewertungsverfahren im Sinne des § 89b AO (Nr. 46b)

Rz. 76 Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024[1] mit Wirkung zum 28.3.2024 neu aufgenommen wurde die Zuständigkeit des BZSt für die Koordinierung von und Mitwirkung an internationalen Risikobewertungsverfahren i. S. des § 89b AO, der ebenfalls mit dem Wachstumschancengesetz eingeführt wurde. Internationale Risikobewertungsverfahren sind freiwillige internationale Verfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.4 Aufteilung des Aufkommens an der Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG (Abs. 5)

Rz. 85 Das BZSt lässt die nach § 40a Abs. 2 EStG zu zahlende Pauschsteuer im Weg der Organleihe durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung/Verwaltungsstelle Cottbus einziehen. An dem Aufkommen dieser pauschalen LSt sind die Länder und Gemeinden, in denen die Stpfl. ihren Wohnsitz haben, nach den für die Vert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.20 Aufgaben nach EG-Verordnung Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der MehrwertSt (Nr. 9)

Rz. 22 Für die Überwachung einer vollständigen, zutreffenden und im zuständigen EU-Mitgliedstaat stattfindenden Umsatzversteuerung nach der sog. Übergangsrichtlinie[1] gilt mit unmittelbarer Rechtswirkung die Verordnung (EG) Nr. 904/2010 des Rates v. 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer.[2] Dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5 Aufteilungsplan – Verteilungen auf Bund und Länder

Rz. 81 § 5 Abs. 2 bis 7 FVG befasst sich mit der Aufteilung oder Verteilung der beim BZSt angefallenen Ausgaben und Einnahmen durch Erstattungen, Vergütungen, Auszahlungen von Altersvorsorgezulage einerseits sowie KapESt und Pauschsteuer andererseits auf Bund, Länder und ihre Gemeinden. Hierzu ist eine Reihe von Rechtsverordnungen ergangen. § 5 Abs. 2 bis 7 FVG sind Ausführu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.24 Sammlung und Auswertung der von den Landesfinanzbehörden übermittelten Informationen über Betrugsfälle bei der USt (Nr. 13)

Rz. 26 Diese Aufgabe des BZSt dient der Bekämpfung des USt-Betrugs, der vor allem in der Form der sog. Karussellgeschäfte außerordentlich hohe Schäden verursacht. Die Sammlung und Auswertung der hierzu von den Finanzbehörden der Länder übermittelten Informationen, die u. U. nur Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente für einen USt-Betrug beinhalten, sollen durch ihre Auswertung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.27 Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen (Nr. 15)

Rz. 29 Das BZSt hat die USt-Prüfungen der Landesfinanzbehörden (FÄ) zu koordinieren, wenn sie grenz- oder länderübergreifend stattfinden sollen. Wie auch andere Maßnahmen (z. B. Nr. 16 u. 17) dient auch die Koordinierung der Bekämpfung des USt-Betrugs vor allem durch sog. Karusselgeschäfte. Diese Geschäfte finden sehr häufig grenzüberschreitend, in aller Regel aber mindesten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.19 Vergütung von Vorsteuerbeträgen (Nr. 8)

Rz. 21 Für die im Ausland ansässigen Unternehmer[1], die im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen, ist grundsätzlich das BZSt für die Vergütung von Vorsteuerabzugsbeträgen gem. § 18 Abs. 9 UStG sowie § 18g UStG und §§ 59 bis 62 UStDV im besonderen Vergütungsverfahren zuständig. Die Prüfung ist beim BZSt konzentriert, um Ermittlungsschwierigkeiten und Missbräuchen be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.33 Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 4c UStG (Nr. 21)

Rz. 42 Für Umsätze bis zum 30.6.2021 besteht für nicht im Gemeinschaftsgebiet[1] ansässige Unternehmer, die als Steuerschuldner ausschließlich Umsätze nach § 3a Abs. 3a UStG (elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet) sowie Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Gemeinschaftsgebiet erbringen un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.9 Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung (Nr. 5c)

Rz. 12 § 7 EUAHiG verpflichtet das "zentrale Verbindungsbüro" eines jeden EU-Mitgliedstaates alle verfügbaren Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen zu übermitteln. Dieses "zentrale Verbindungsbüro" ist in Deutschland das BZSt, welches alle Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgesta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.11 Entgegennahme und Weiterleitung länderbezogener Berichte (Nr. 5e)

Rz. 14 Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5e) FVG ist das Gegenstück zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5d) FVG, nämlich nicht die Übermittlung der länderbezogenen Berichte, sondern die Entgegennahme und Weiterleitung eben dieser. Auch diese Regelung wurde mit Wirkung zum 24.12.2016 eingeführt und mit Wirkung um 1.1.2018 erweitert.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.16 Auswertung von Informationen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5c bis 5i FVG (Nr. 5j)

Rz. 18a § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5j FVG regelt zum einen, dass das BZSt für die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i zuständig ist; zum anderen stellt Nr. 5j klar, dass die Auswertungen der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde hiervon unberührt bleiben. Die Auswertungen durch die Landesfinanzbehörden werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.13 Austausch von Informationen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (Nr. 5g)

Rz. 16 Mit Wirkung vom 1.1.2023 neu eingeführt weist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5g FVG dem BZSt die Aufgabe zu, Informationen nach § 9 Abs. 1 bis 3 PStTG [1] auszutauschen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Informationen zu Einkünften von Plattformanbietern.[2] Weitere Aufgaben finden sich in den §§ 10 - 12 und §§ 25 – 27 PStTG.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.48 Registrierung eines Vor-REIT nach § 2 des REIT-Gesetzes (Nr. 33)

Rz. 57 Ein Vor-REIT ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die beim BZSt als Vor-REIT registriert ist. Zum Ende des auf die Registrierung folgenden Geschäftsjahres hat der Vor-REIT gegenüber dem BZSt nachzuweisen, dass sein Unternehmensgegenstand i. S. d. § 1 Abs. 1 1. Halbsatz des REIT-Gesetzes beschränkt ist. Zum Ende des dem Jahr der Anme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.50 Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit von Anträgen auf Vorsteuervergütung nach § 18g UStG (Nr. 35)

Rz. 59 Nach § 18g S. 1 UStG sind Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie 2008/9/EG [1] auf elektronischem Wege im BZSt-Online-Portal (BOP) dem BZSt zu übermitteln. Dieses prüft die Anträge von im Inland ansässigen Unternehmen auf Vollständigkeit und Zulässigkeit. Fällt die Prüfung positiv aus, leitet das BZSt den Antrag a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.47 Zentrale Sammlung branchenbezogener Kennzahlen und Erteilung von Auskünften daraus (Nr. 32)

Rz. 56 Die zuständigen Landesfinanzbehörden haben nach der Durchführung von Außenprüfungen branchenbezogene Kennzahlen nach § 37 BpO zu ermitteln. Dies geschieht z. B. für den Rohgewinn und die Zwischenzahlen bis zum Reingewinn. Zu den Kennzahlen gehören auch die Höhe der Geschäftsführergehälter u. ä. Daten, die von der Finanzverwaltung anderer Industriestaaten schon seit lä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.1 Mitwirkung an Außenprüfungen (Nr. 1)

Rz. 4 Das BZSt wirkt an Außenprüfungen mit, die durch Landesfinanzbehörden (örtliche Behörden: FÄ) durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde kann das BZSt im Auftrag des zuständigen FA Außenprüfungen durchführen[1], insbesondere bei Prüfung von Auslandsbeziehungen und Prüfungen, die sich über die Grenzen eines Bundeslands hinaus erstrecken.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.66 Prüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (Nr. 46a)

Rz. 75 Mit Wirkung vom 21.12.2022 wurde dem BZSt die Zuständigkeit übertragen für die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung keine andere Finanzbehörde nach § 20 AO für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.54 Entlastung von KapESt in den Fällen des § 32 Abs. 5 KStG (Nr. 39)

Rz. 63 Die Regelung ist mit Wirkung vom 9.6.2021 aufgehoben worden.[1] Der Regelungsgehalt findet sich nunmehr in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FVG.[2]mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.1 Steuerbefreite Verbände

Rz. 133 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind von der KSt befreit Berufsverbände, kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse sowie Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.[1] Berufsverbände waren bereits ...mehr