Rz. 19
Aus § 161 StPO ergibt sich der Grundsatz der freien Gestaltung des Ermittlungsverfahrens, der auch für Polizei und Steuerfahndung gilt. Es sind alle zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, zur Aufklärung der Straftat beizutragen. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz lediglich durch § 160a StPO (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger). Dieser statuiert zunächst ein absolutes Beweiserhebungsverbot für Ermittlungen gegen Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete, sowie gegen Rechtsanwälte. Vom Schutz erfasst sind wegen der gesonderten Erwähnung von Rechtsanwälten auch Steuerberater, die in einem Strafverfahren die Verteidigung im Rahmen des § 392 Abs. 1 AO übernommen haben, sowie Hochschullehrer. Eine Maßnahme gegen die genannten Personen ist unzulässig, wenn eine Prognose ergibt, dass Erkenntnisse aus dem nach § 53 StPO geschützten Bereich zu erwarten sind. Ein nur relatives Beweiserhebungsverbot sieht die Vorschrift dagegen in Abs. 2 für die in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO genannten Beratungsberufe, u. a. bei Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, vor. Für diese Berufsgeheimnisträger wird die Einschränkung der Ermittlungsmaßnahmen nur im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gewährt. Auf selbst beschuldigte Zeugnisverweigerungsberechtigte ist die Vorschrift ausdrücklich nicht anwendbar.
Art und Reihenfolge der Ermittlungsmaßnahmen ergeben sich häufig aus kriminaltaktischen Gesichtspunkten. Hat sich der der Fahndung vorliegende Sachverhalt, der zunächst z. B. aus einer Anzeige oder Kontrollmaterial und den Steuerakten besteht, soweit verdichtet, dass ein Anfangsverdacht besteht, leitet die Steuerfahndung ein Ermittlungsverfahren ein. Hierzu werden in einem – deklaratorischen ...