Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 357 Einlegung des Einspruchs / 2.1.1.1 "schriftlich oder elektronisch"

Dr. Thomas Keß
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 4

Nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch "schriftlich oder elektronisch" einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erforderlichkeit der Form des Einspruchs ist dabei unabhängig von der Form des angefochtenen Verwaltungsakts, sie gilt also auch bei mündlich ergangenen Verwaltungsakten.[1]

 

Rz. 5

Schriftlich bedeutet lediglich, dass der Einspruch in einem Schriftstück verkörpert ist und in dieser Form der zuständigen Behörde gegenüber bekannt gemacht wird. Eine eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers ist – anders als bei der Klageerhebung[2] – kein zwingendes Formerfordernis der Einspruchsschrift, sodass die schriftliche Einspruchseinlegung auch ohne eine solche wirksam ist.[3] Das ergibt sich aus § 357 Abs. 1 S. 2 AO, nach dem aus dem Einspruch lediglich hervorgehen muss, wer ihn eingelegt hat. Insofern findet § 126 Abs. 1 BGB, wonach bei einer durch Gesetz vorgeschriebenen schriftlichen Form die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss, keine Anwendung.[4] Ist der Einspruch nicht unterzeichnet, so genügt er deshalb gleichwohl dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihm allein oder i. V. m. etwaigen Anlagen hinreichend sicher die Urheberschaft und der Wille, das Schriftstück in den Rechtsverkehr zu bringen, entnehmen lassen.[5]

 

Rz. 6

Die elektronische Einlegung eines Einspruchs setzt nach § 87a Abs. 1 S. 1 AO voraus, dass die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies kann z. B. durch Nennung einer E-Mail-Adresse oder einer Internetadresse im Briefkopf des Verwaltungsakts geschehen.[6]

 

Rz. 7

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist bei der elektronischen Einlegung des Einspruchs nicht erforder...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    316
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    304
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    274
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    229
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    214
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    176
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    149
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    141
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    136
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    135
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    130
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    130
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    124
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    118
  • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
    110
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    110
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    110
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    107
  • Persönliche Unterschrift in der Steuererklärung
    104
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    100
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Internationales Steuerrecht visuell
Internationales Steuerrecht visuell

Die Autoren visualisieren die maßgeblichen Regelungen des internationalen Steuerrechts und zeigen Verflechtungen zwischen den Rechtskreisen auf. Leserinnen und Leser erhalten einen Überblick über die Vorschriften und entwickeln schnell ein Verständnis für zentrale Fragen des internationalen Steuerrechts.

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren