Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.2 Verhältnis zu anderen Regelungen

Rz. 2 § 32i AO ist im Verhältnis zu § 63 FGO die speziellere Norm bei Verfahren vor dem FG nach der DSGVO; im Regelfall ergeben sich aufgrund des auch dort geltenden Behördenprinzips keine abweichenden Rechtsfolgen.[1] Rz. 3 § 367 Abs. 2b S. 6 AO hat rein deklaratorischen Charakter und bestätigt die Regelung des § 63 Abs. 1 Nr. 1 AO in Fällen, in denen der Einspruch durch All...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 6 Aufgrund der vergleichbaren Zweckrichtung beurteilt sich die Sachdienlichkeit einer Klageänderung nach den gleichen Erwägungen wie die Zweckmäßigkeit einer Klageverbindung nach § 73 Abs. 1 FGO.[1] Rz. 7 Über die allgemeine Verweisnorm des § 155 S. 1 FGO findet auch die Regelung des § 264 ZPO in Verfahren vor dem FG Anwendung.[2] Soweit die Vorschriften der ZPO über den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.2 Verfahrensarten

Rz. 9 Die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Halbs. 1 FGO meint mit Klage alle Fälle der Anfechtungs-, Fortsetzungsfeststellungs- (Nr. 1), Verpflichtungs-, allgemeinen Leistungs- (Nr. 2) und Feststellungsklagen (Nr. 3).[1] Entsprechende Anwendung findet die Norm über den Wortlaut hinaus in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 69 FGO und § 114 FGO.[2] Im Revisionsverfahren ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.1 Angefochtener Verwaltungsakt

Rz. 12 Nach § 68 S. 1 FGO muss der Stpfl. einen Verwaltungsakt angefochten haben. Gemeint sind damit nur Fälle, in denen der Kläger den Verwaltungsakt in zulässigerweise mit der Anfechtungsklage angefochten hat.[1] Die unzulässige Klage löst die Rechtsfolgen des § 68 FGO nicht aus.[2] Die zulässige Anfechtung wirkt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, also auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.3 Zeitpunkt des auswechselnden Verwaltungsaktes

Rz. 28 Der verfahrensauswechselnde Verwaltungsakt muss zeitlich nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor oder während der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens ergehen. Vor der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung richtet sich die Rechtsfolge bei verfahrensauswechselnden Verwaltungsakten nach der parallelen Vorschrift des § 365 Abs. 3 AO. Rz. 29 Im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2 Ausschluss des Einspruchsverfahrens (Satz 2)

Rz. 42 Als Folgewirkung zur Änderung des Verfahrensgegenstandes regelt § 68 S. 2 FGO die Unzulässigkeit des Einspruchsverfahrens gegen den ersetzenden Bescheid. Andernfalls käme es zu einer doppelten Rechtshängigkeit.[1] Dem Kläger wird so in Bezug auf die Änderungen die Möglichkeit des kostenfreien Einspruchsverfahrens genommen.[2] Diese Verkürzung des Rechtsschutzes hat de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.2 Subjektive Klageänderung

Rz. 11 Eine subjektive Klageänderung liegt vor, wenn ein anfänglicher Kläger oder Beklagter durch einen anderen ersetzt wird.[1] Auch bei Wegfall oder Hinzutreten eines Klägers oder eines Beklagten liegt ein Fall der subjektiven Klageänderung vor.[2] Keine subjektive Klageänderung liegt hingegen bei Hinzutreten, Wegfall oder Austausch eines Beigeladenen vor, da dieser nur mi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.1.1 Auswirkung auf den Streitgegenstand

Rz. 40 Der Verfahrensgegenstand wechselt in den dargestellten Fällen kraft Gesetzes. Es bedarf keines Antrags des Klägers. Allerdings muss er i. d. R. sein Klagebegehren umstellen und die Aufhebung oder Abänderung des neuen Verwaltungsakts beantragen bzw. den Rechtsstreit für erledigt erklären.[1] Das Gericht hat hierauf hinzuwirken, § 76 Abs. 2 FGO.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 67 Abs. 1 FGO regelt die Fälle, in denen eine gewillkürte Klageänderung zulässig ist. § 67 Abs. 2 FGO präzisiert, in welcher Form die in § 67 Abs. 1 FGO vorausgesetzte Einwilligung erteilt werden kann. § 67 Abs. 3 FGO regelt die prozessuale Unselbständigkeit und damit auch die fehlende isolierte Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung einer Klageänderung.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1 Gewillkürte und von Gesetzes wegen eintretende Klageänderung

Rz. 8 Zu unterscheiden ist die von Gesetzes wegen eintretende Klageänderung von der gewillkürten Klageänderung. Entscheidendes Unterscheidungskriterium ist, ob die Klageänderung durch einen Willensakt eines Beteiligten herbeigeführt wird, oder aber durch bestimmte Umstände kraft Gesetzes eintritt. Die Unterscheidung ist bedeutsam, weil auf die Klageänderung von Gesetzes wege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.1 Änderungsbescheid im erstinstanzlichen Verfahren

Rz. 45 Der Verstoß gegen § 68 S. 1 FGO durch das erstinstanzliche Gericht stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Dies kann sowohl im Rahmen der Revision als auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, wenn hiermit inhaltliche Streitpunkte einhergehen.[1] Ohne ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.2 Sachdienlichkeit

Rz. 23 Erfolgt keine Einwilligung in die Klageänderung, muss die Klageänderung sachdienlich sein. Über die Sachdienlichkeit entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Entscheidung kann nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt worden ist.[1] Sachdienlich ist die Klageänderung, wenn sich der sachliche Streitstoff nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 5 § 365 Abs. 3 AO regelt den vergleichbaren Fall der Änderung oder Ersetzung eines Verwaltungsakts innerhalb des Einspruchsverfahrens vor Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt nach § 96 SGG ebenfalls eine dem § 68 FGO vergleichbare Regelung.[1] Rz. 6 Im Verhältnis zu § 67 FGO ist § 68 FGO die speziellere Norm. § 68 FGO ist ein spezi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.2 Änderungsbescheid in Verfahren vor dem BFH

Rz. 47 Ergeht im laufenden Rechtsmittelverfahren vor dem BFH ein ersetzender Verwaltungsakt, kann der BFH nach § 127 FGO das Urteil aufheben und an das FG zurückverweisen. Er kann aber auch in der Sache selbst entscheiden, wenn sich durch den neuen Verwaltungsakt keine Streitpunkte ergeben.[1] Im NZB-Verfahren besteht neben der Zurückverweisung nach § 127 FGO analog auch die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 68 FGO regelt den Austausch des Verfahrensgegenstands in Fällen, in denen der Beklagte nach der Einspruchsentscheidung einen ersetzenden oder abändernden Verwaltungsakt erlässt. Der neue Verwaltungsakt wird Verfahrensgegenstand und ein vorheriges Einspruchsverfahren gegen ihn ist ausgeschlossen. Der Beklagte hat das Gericht hierüber in Kenntnis zu setzen. Rz. 2 § 68 F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.1 Einwilligung (Abs. 2)

Rz. 22 Die gewillkürte Klageänderung ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen. Neben dem Beklagten müssen also auch die Beigeladenen einwilligen. Die Einwilligung ist Prozesserklärung. Die ausdrückliche Einwilligung muss gegenüber dem Gericht, also schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten oder mündlich zu Protokoll im Termin der mündlichen Verhandlung oder i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.2.2.2 Zusammenveranlagungsbescheide

Rz. 21 Klagen beide Ehegatten gegen die Zusammenveranlagungsbescheide als einfache Streitgenossen, so sollen nach Wechsel der Veranlagungsart nach Auffassung des BFH zwar die Aufhebungsbescheide die angefochtenen Bescheide ersetzen, die neu erlassenen Einzelveranlagungsbescheide allerdings nicht.[1] Gleiches soll gelten, wenn ein Ehegatte allein gegen seinen Einzelveranlagun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.2.2.8 Abhilfebescheide

Rz. 27 § 68 FGO ist auch dann anwendbar, wenn das FA im laufenden Prozess einen Abhilfebescheid erlässt und damit dem klägerischen Begehren die Grundlage entzieht.[1] Die Beteiligten müssen zur Vermeidung einer Entscheidung in der Sache den Rechtsstreit in der Folge für erledigt erklären.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4 Entsprechende Anwendung in anderen Fällen

Rz. 38 Die in § 68 FGO geregelten Folgen treten auch in Fällen der Verpflichtungsklage[1] und Feststellungsklage[2] ein. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO gilt § 68 FGO zum einen, wenn der in der Hauptsache angegriffene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt wird.[3] Zum anderen gilt die Norm auch im Falle des erstmaligen Erlasses eines behördlichen Aus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3 Informationspflicht der Finanzbehörde (Satz 3)

Rz. 43 Liegen die Voraussetzungen des § 68 S. 1 FGO vor, so trifft den Beklagten die Pflicht, den neuen Verwaltungsakt an das Gericht zu übermitteln, § 68 S. 3 FGO. Das Gericht kann nur von den Beteiligten vom geänderten Verfahrensgegenstand erfahren. In der Rechtspraxis kommen nicht alle Behörden dieser Vorschrift nach, weil die innerorganisatorische Kenntnis der Veranlagun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4.1 Ungeschriebene Ausnahmen von Abs. 1

Rz. 14 In Abweichung von Abs. 1 ist die Klage auch dann gegen die neu zuständig gewordene Behörde zu richten, wenn diese einen Änderungsbescheid erlässt, der nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens wird[1] oder der Wechsel der örtlichen oder sachlichen[2] Zuständigkeit auf einer organisationsrechtlichen Maßnahme beruht.[3] Erhebt der Kläger in Unkenntnis des behördeninte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.5 Mitwirkung einer anderen Behörde (Abs. 3)

Rz. 24 § 63 Abs. 3 FGO regelt die Fälle, in denen nicht die handelnde Behörde, sondern die sachlich und örtlich zuständige Behörde verklagt werden muss. Die Norm geht in ihrem Wortlaut nur von Anfechtungs- und Leistungsklagen aus, ist jedoch auch auf Feststellungsklagen entsprechend anzuwenden.[1] Voraussetzung für die Anwendung der Norm ist, dass die handelnde Behörde aufgr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2 Geschriebene Voraussetzungen

Rz. 21 Neben den ungeschriebenen Voraussetzungen einer gewillkürten Klageänderung muss alternativ der Beklagte einwilligen oder die Klageänderung sachdienlich sein. Das Gericht muss daher die Sachdienlichkeit bei Vorliegen der Einwilligung nicht prüfen.[1] Der Verweis auf § 68 FGO in § 67 Abs. 1 Halbs. 2 FGO ist rein deklaratorisch, da § 68 FGO im Verhältnis zu § 67 FGO ohne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4.3.2 Bei Untätigkeit der Behörde (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 19 In den Fällen, in denen über einen anhängigen Einspruch nicht entschieden wird[1], richtet sich die passive Prozessführungsbefugnis gem. § 63 Abs. 2 Nr. 2 FGO ausnahmsweise nach dem materiellrechtlich für die Einspruchsentscheidung örtlich zuständigen FA. Wird daher nach § 367 Abs. 1 S. 2 AO während des Einspruchsverfahrens eine andere Behörde örtlich zuständig, ist d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.3 Rechtsschutz gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz

Rz. 49 Übersieht das FG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen ersetzenden Verwaltungsakt, stellt sich die Frage des Rechtsschutzes hiergegen aufgrund der fehlenden Rechtskraft der Beschlüsse und der Möglichkeit der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht. Die nachträgliche Berücksichtigung kann durch einfache Änderung des Beschlusses erfolgen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 63 Prozessführungsbefugnis

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Zweck Rz. 1 § 63 FGO regelt als Gegenstück zu § 40 Abs. 2 FGO [1] die passive Prozessführungsbefugnis und damit, wer auf Beklagtenseite zulässigerweise zum Beteiligten[2] eines Verfahrens vor dem FG werden kann.[3] Zu unterscheiden ist dies von der materiellen Sachlegitimation und damit von der Frage, ob der Beklagte materiellrechtlich zuständig für...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 68 Änderung und Ersetzung des Verwaltungsakts

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Zweck Rz. 1 § 68 FGO regelt den Austausch des Verfahrensgegenstands in Fällen, in denen der Beklagte nach der Einspruchsentscheidung einen ersetzenden oder abändernden Verwaltungsakt erlässt. Der neue Verwaltungsakt wird Verfahrensgegenstand und ein vorheriges Einspruchsverfahren gegen ihn ist ausgeschlossen. Der Beklagte hat das Gericht hierüber i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 67 Klageänderung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Zweck Rz. 1 § 67 Abs. 1 FGO regelt die Fälle, in denen eine gewillkürte Klageänderung zulässig ist. § 67 Abs. 2 FGO präzisiert, in welcher Form die in § 67 Abs. 1 FGO vorausgesetzte Einwilligung erteilt werden kann. § 67 Abs. 3 FGO regelt die prozessuale Unselbständigkeit und damit auch die fehlende isolierte Anfechtbarkeit der Entscheidung über di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.2.2.4 Kindergeldbescheide

Rz. 23 Geänderte Kindergeldbescheide werden nur Gegenstand des Klageverfahrens, insoweit sie zeitlich den identischen Bezugszeitraum wie die angefochtenen Bescheide betreffen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3 Rechtsfolgen fehlgerichteter Klagen

Rz. 28 Als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung ist § 63 FGO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen.[1] Kommt das FG auch nach rechtsschutzfreundlicher Auslegung der Klage dazu, die Klage als gegen den falschen Beklagten gerichtet anzusehen[2], so muss das FG Klage mit Prozessurteil abweisen.[3] Dies prüft der BFH auch noch im Revisionsverfahren[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.2.2.3 Vorauszahlungsbescheide

Rz. 22 Unabhängig von der konkreten Steuer treten nach richtiger und gefestigter Rechtsprechung die Jahressteuerbescheide an die Stelle der Vorauszahlungsbescheide.[1] Sie betreffen denselben Regelungsgegenstand, nämlich den konkreten Steueranspruch des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Daran ändert es auch nichts, dass die Regelung in einem Vorauszahlungsbescheid ihrer Natu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4 Rechtsschutz gegen die Zulassung bzw. Nichtzulassung einer Klageänderung (Abs. 3)

Rz. 25 Die Entscheidung über das Vorliegen einer zulässigen Klageänderung ist nach § 67 Abs. 3 FGO nicht selbständig anfechtbar. Wenn die Revision aus anderen Gründen zugelassen wird, kann der BFH die Frage der Zulässigkeit der Klageänderung dennoch im Rahmen der Revision überprüfen.[1] Der BFH kann also im Revisionsverfahren sowohl eine vom Tatgericht für zulässig gehaltene ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.2.2.6 Gesonderte Feststellungsbescheide

Rz. 25 Bei gesonderten Feststellungsbescheiden sind die Besonderheiten des Streitgegenstands zu berücksichtigen. Angefochten wird stets die einzelne Besteuerungsgrundlage. § 68 FGO findet nur Anwendung, wenn in dem neuen Feststellungsbescheid auch die Besteuerungsgrundlage geregelt wird, die im rechtshängigen Prozess angefochten ist.[1] Ein Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.3.3 Beklagter bei Feststellungsklagen (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 12 Eine Feststellungsklage ist gegen die Behörde zu richten, die nach dem klägerischen Vortrag an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist, § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO. Dies gilt entsprechend für Anträge nach § 114 FGO, wenn in der Hauptsache die Feststellungsklage statthaft ist.[1] Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist gegen die Behörde zu richten, die den für nichtig ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 § 68 FGO kommt im gesamten finanzgerichtlichen Verfahren zur Anwendung; also sowohl im erstinstanzlichen Klageverfahren als auch in den Rechtsmittelverfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und Revision.[1] Ebenso kommt die Norm im finanzgerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung und sich ggf. anschließendem Beschwerdeverfahren zur Anwendung.[2] Keine Anwendu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Zweck Rz. 1 § 63 FGO regelt als Gegenstück zu § 40 Abs. 2 FGO [1] die passive Prozessführungsbefugnis und damit, wer auf Beklagtenseite zulässigerweise zum Beteiligten[2] eines Verfahrens vor dem FG werden kann.[3] Zu unterscheiden ist dies von der materiellen Sachlegitimation und damit von der Frage, ob der Beklagte materiellrechtlich zuständig für die Vornahme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.1 Wechsel des Verfahrensgegenstandes (Satz 1)

3.1.1 Auswirkung auf den Streitgegenstand Rz. 40 Der Verfahrensgegenstand wechselt in den dargestellten Fällen kraft Gesetzes. Es bedarf keines Antrags des Klägers. Allerdings muss er i. d. R. sein Klagebegehren umstellen und die Aufhebung oder Abänderung des neuen Verwaltungsakts beantragen bzw. den Rechtsstreit für erledigt erklären.[1] Das Gericht hat hierauf hinzuwirken, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2 Bestimmung des richtigen Beklagten

2.1 Handelnde Behörde (Abs. 1) Rz. 6 Der Begriff der Behörde ist angelehnt an den Behördenbegriff des § 6 Abs. 1 AO und § 1 Abs. 4 VwVfG. Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Erforderlich sind eine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit und die Wahrnehmung der Aufgaben in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen.[1] Rz. 7 Die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2 Begriffsbestimmungen

2.1 Gewillkürte und von Gesetzes wegen eintretende Klageänderung Rz. 8 Zu unterscheiden ist die von Gesetzes wegen eintretende Klageänderung von der gewillkürten Klageänderung. Entscheidendes Unterscheidungskriterium ist, ob die Klageänderung durch einen Willensakt eines Beteiligten herbeigeführt wird, oder aber durch bestimmte Umstände kraft Gesetzes eintritt. Die Unterschei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3 Zulässigkeit einer Klageänderung (Abs. 1)

3.1 Ungeschriebene Voraussetzungen Rz. 19 Als ungeschriebene Voraussetzung müssen für den durch die Klageänderung rechtshängig gewordenen neuen Streitgegenstand die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen der jeweiligen Klageart bzw. Antragsart vorliegen.[1] Die Einhaltung der Sachentscheidungsvoraussetzungen steht nicht zur Disposition der Beteiligten.[2] Hierbei ist in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.3 Grundfälle bei gleichbleibender Zuständigkeit

2.3.1 Beklagter bei Anfechtungsklagen (Abs. 1 Nr. 1) Rz. 10 Im Ausgangspunkt sind Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklagen sowie Anträge nach § 69 FGO gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Ebenso gilt dies für die Fälle der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 100 Abs. 1 S. 4 FGO. Der Begriff "ursprüng...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Zweck Rz. 1 § 68 FGO regelt den Austausch des Verfahrensgegenstands in Fällen, in denen der Beklagte nach der Einspruchsentscheidung einen ersetzenden oder abändernden Verwaltungsakt erlässt. Der neue Verwaltungsakt wird Verfahrensgegenstand und ein vorheriges Einspruchsverfahren gegen ihn ist ausgeschlossen. Der Beklagte hat das Gericht hierüber in Kenntnis zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3 Fehlende oder fehlerhafte Bezeichnung des Beklagten

3.1 Auslegung Rz. 26 Bei nicht rechtlich beratenen Klägern wird der richtige Beklagte nicht immer explizit in der Klageschrift genannt sein. In diesen Fällen ist die unvollständige oder sogar die falsche Bezeichnung unschädlich, wenn sich der nach § 63 FGO richtige Beklagte durch rechtsschutzfreundliche Auslegung des schriftsätzlichen Vorbringens ermitteln lässt.[1] Hierbei k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3 Rechtsfolgen

3.1 Wechsel des Verfahrensgegenstandes (Satz 1) 3.1.1 Auswirkung auf den Streitgegenstand Rz. 40 Der Verfahrensgegenstand wechselt in den dargestellten Fällen kraft Gesetzes. Es bedarf keines Antrags des Klägers. Allerdings muss er i. d. R. sein Klagebegehren umstellen und die Aufhebung oder Abänderung des neuen Verwaltungsakts beantragen bzw. den Rechtsstreit für erledigt erk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4 Keine Klageänderung

2.4.1 Rubrumsberichtigung Rz. 14 Keine subjektive Klageänderung stellt die Rubrumsberichtigung dar. Eine solche ist vorzunehmen, wenn in der Klageschrift ein Beteiligter unrichtig bezeichnet war, aber die Auslegung des prozessualen Verhaltens ergibt, dass nicht der bezeichnete, sondern ein anderer am Prozess beteiligt werden sollte.[1] Hierunter fällt auch die Klarstellung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Zweck Rz. 1 § 67 Abs. 1 FGO regelt die Fälle, in denen eine gewillkürte Klageänderung zulässig ist. § 67 Abs. 2 FGO präzisiert, in welcher Form die in § 67 Abs. 1 FGO vorausgesetzte Einwilligung erteilt werden kann. § 67 Abs. 3 FGO regelt die prozessuale Unselbständigkeit und damit auch die fehlende isolierte Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.2 Offenbare Unrichtigkeiten (Satz 4 Nr. 1)

Rz. 35 Auch nach § 129 AO geänderte Verwaltungsakte stellen ändernde Verwaltungsakte i. S. d. § 68 S. 1 FGO dar. Die Regelung hat allein klarstellenden Charakter und entfaltet keine über § 68 S. 1 FGO hinausgehenden Wirkungen.[1] Ob die Voraussetzungen von § 129 AO tatsächlich vorliegen, bedarf daher i. d. R. für die Anwendung der Rechtsfolgen von § 68 FGO keiner Prüfung.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.3.1 Beklagter bei Anfechtungsklagen (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 10 Im Ausgangspunkt sind Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklagen sowie Anträge nach § 69 FGO gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Ebenso gilt dies für die Fälle der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 100 Abs. 1 S. 4 FGO. Der Begriff "ursprünglicher Verwaltungsakt" meint den letzten vor der Ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.1 Auslegung

Rz. 26 Bei nicht rechtlich beratenen Klägern wird der richtige Beklagte nicht immer explizit in der Klageschrift genannt sein. In diesen Fällen ist die unvollständige oder sogar die falsche Bezeichnung unschädlich, wenn sich der nach § 63 FGO richtige Beklagte durch rechtsschutzfreundliche Auslegung des schriftsätzlichen Vorbringens ermitteln lässt.[1] Hierbei kann auf die a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4.2 Zuständigkeitswechsel vor Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts

Rz. 15 Wird vor Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts eine andere Behörde örtlich zuständig, liegen die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht vor. Gleichwohl wird die Norm entsprechend angewendet, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt noch durch die örtlich unzuständig gewordene Behörde, die Einspruchsentscheidung aber durch die örtlich zuständige Behörde erlas...mehr