Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Grundsätzliche Verpflichtung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 57 Die durch §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31a Abs. 1 AO eingeräumte Zulässigkeit der Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Daten der betroffenen Person wird durch Abs. 2 S. 1 zu einer Mitteilungspflicht. Die Finanzbehörden haben danach in den Fällen des Abs. 1 der jeweils zuständigen Stelle (s. Rz. 7) die von ihr benötigten Tatsachen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht der Fina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2 Offenbarung auf Antrag der betroffenen Person (Abs. 2 S. 2)

Rz. 58 Auf Antrag der betroffenen Person ist die Finanzbehörde in den Fällen des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ebenfalls zur Mitteilung verpflichtet. Die Befugnis hierzu folgt bereits aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO.[1] Während aber ein Antrag der betroffenen Person zur Offenbarung i. R.d. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nur einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung, aber noch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3 Einschränkung der Mitteilungspflicht (Abs. 2 S. 3)

Rz. 61 Die Pflicht zu Mitteilungen durch die Finanzbehörde an die zuständige Stelle wird allerdings in § 31a Abs. 2 S. 3 AO sowohl für die grundsätzliche Mitteilungspflicht nach Abs. 2 S. 1, als auch in den Fällen des Antrags der betroffenen Person nach Abs. 2 S. 2 für die Fälle aufgehoben, in denen die Pflichterfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Finanzbeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.1.1 Offenbarungsbefugnis

Rz. 3 § 31a AO sieht lediglich die Mitteilung – also Offenbarung – der geschützten Daten der betroffenen Person vor. Im Zuge der Anpassung auch des § 31a Abs. 1 AO an die Begrifflichkeiten der DSGVO (s. dazu Rz. 2) wurde in § 30 Abs. 4 AO die normierte Öffnungsbefugnis neben der Offenbarung auch auf die Verwertung der geschützten Daten erstreckt.[1] Diese Erweiterung hat der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.2.3.1 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa)

Rz. 20 Nach dem AÜG bedürfen Arbeitgeber (Verleiher), die Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) an Dritte (Entleiher) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen, einer Erlaubnis.[1] Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko, gilt die Vermutung für eine überlassende ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.5 Automationsgestützte operative Datenanalyse (Abs. 1 S. 1 Nr. 4)

Rz. 43a § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO wurde mit Wirkung ab dem 30.12.2025 mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung[1] als weitere Norm zur Öffnung des Steuergeheimnisses in die AO eingefügt. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung soll das Risikomanagement bei der FKS dadurch gestärkt werden, dass auch die geschützt...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.1.1.2 Erfordernis der "Anwendung" des § 2 Abs. 1 S. 1

Rz. 65 Der in § 4 Abs. 1 AStG tatbestandliche Rechtsgrundverweis stellt darauf ob, ob bei einem Erblasser oder Schenker § 2 Abs. 1 S. 1 AStG "anzuwenden war". Es ist im Schrifttum umstritten, welche Anforderungen an das "Anzuwenden-sein" zu stellen sind. Einer Auffassung zufolge – die auch der Verwaltungsauffassung entspricht[1]- soll es lediglich darauf ankommen, ob die Tat...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.5 Beschluss des Gerichts

Rz. 89 Das Gericht kann die Sprungklage „durch Beschluss“ an die Behörde abgeben. Der Beschluss hat die Vorgaben des § 113 FGO zu beachten.[1] Rz. 90 Zuständig für den Beschluss ist „das Gericht“, also grds. nach § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO der zuständige Senat ohne ehrenamtliche Richter, nach erfolgter Übertragung auf der Grundlage von § 6 FGO der Einzelrichter. Bei Vorliegen des ...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.1 Zuständige Behörde

Rz. 36 Zuständig für die Zustimmung ist „die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat“. Nach § 367 Abs. 1 und 3 AO ist das die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die für den Steuerfall nachträglich zuständig geworden ist oder – in den Fällen des Auftragshandelns – nach § 367 Abs. 3 AO die Behörde, die für den Streitfall zustän...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.6 Frist

Frist Rz. 93 § 45 Abs. 2 Satz 1 FGO bestimmt, dass das Gericht die zulässige Sprungklage „innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben“ kann. Rz. 94 Für die Fristberechnung gilt § 54 Abs. 2 FGO i. V. m....mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.1.4 Weitere Voraussetzungen

Rz. 123 § 45 Abs. 4 FGO macht die Zulässigkeit einer Sprungklage zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests nicht von den anderen in den Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen abhängig. Somit bedarf es in diesem besonderen Fall weder der Zustimmung der Behörde, die die Anordnung getroffen hat noch hat das FG die Möglichkeit, die Klage an d...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.1 Statthaftigkeit des Vorverfahrens

Rz. 12 Die Vorschrift betrifft damit nur Klagen in Fällen, in denen ein Einspruch als außergerichtlicher Rechtsbehelf statthaft ist und die Durchführung des Einspruchsverfahrens deshalb durch § 44 Abs. 1 FGO zur Zulässigkeitsvoraussetzung bestimmt wird.[1] Es sind dies im Wesentlichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.[2] Die Vorschrift kommt dagegen nicht bei sonstigen ...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.4 Frist für die Zustimmung

Rz. 44 Die Zustimmung muss "innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift" erfolgen. Die einmonatige Frist wird nach § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 ZPO und §§ 187ff. BGB berechnet.[1] Sie ist nicht verlängerbar, weil dies nicht – wie von § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO gefordert – ausdrücklich vorgesehen ist.[2] Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen St...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3.1.2 Gleichzeitigkeit von Sprungklage und Einspruch

Rz. 64 Die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO greift nur ein, wenn „von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben“ hat. Da die Vorschrift das Ziel verfolgt, divergierende Entscheidungen des FG über die Sprungklage und der Finanzbehörde über den Einspruch zu vermeiden, müssen beide Rechtsbehelfe gegen e...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3.2 Rechtsfolge: Vorrang des Einspruchsverfahrens

Rz. 68 Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO ist „zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden“, wenn von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben hat. Die Vorschrift ordnet also den Vorrang des Einspruchsverfahrens vor dem Verfahren der Sprungklage an. Die Klage wandelt sich nicht in einen E...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.2 Notwendigkeit weiterer erheblicher Sachaufklärung

Rz. 77 Die Abgabe der Sprungklage durch das Gericht setzt voraus, dass „eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert. Sie knüpft damit an die gleiche Anforderung an, die § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO für die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung ohne Entscheidung in der Sache verlangt.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.6 Wirkung der Zustimmung oder Ablehnung

Rz. 54 Durch die Zustimmung der Finanzbehörde wird die Sprungklage „zulässig“. Erst mit ihrem Eingang beim FG tritt die durch sie auflösend bedingte Rechtshängigkeit mit all ihren Wirkungen rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Erhebung ein.[1] Die Klage ist dann – vorbehaltlich einer Abgabe durch das Gericht nach § 45 Abs. 3 FGO – ohne Vorverfahren zulässig. Rz. 55 Wird der angefo...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3.1.1 "mehrere Berechtigte"

Rz. 61 § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO setzt voraus, dass „mehrere“ Berechtigte Rechtsbehelfe eingelegt haben. Er greift damit nicht ein, wenn nur ein Berechtigter verschiedenartige Rechtsbehelfe erhoben hat. In diesem Fall gelten die bereits oben (s. Rz. 20ff.) dargestellten Regelungen. Rz. 62 Die handelnden Personen müssen „Berechtigte“ sein, sie müssen also zur Einlegung des Einspr...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.2 Übrige Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage

Rz. 24 § 44 Abs. 1 FGO verzichtet bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen lediglich auf die Durchführung des Einspruchsverfahrens als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage müssen dagegen erfüllt werden.[1] Das gilt insbesondere für die in §§ 64 f. FGO gestellten Anforderungen an Form und Inhalt und die in §...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.1 "Klage"

Rz. 7 Nach § 45 Abs. 1 FGO ist eine "Klage" ohne Vorverfahren zulässig, wenn – u. a. – die zuständige Behörde dem zustimmt. Die Vorschrift betrifft nur "Klagen". Sie ist daher nicht auf Antragsverfahren übertragbar, insbesondere findet sie keine – direkte oder analoge – Anwendung auf das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Für diese bestimmt § 69 Abs. 4 FGO abschl...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.4 Ermessensentscheidung

Rz. 88 Das Gericht „kann“ die zulässige Sprungklage an die zuständige Behörde abgeben, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. § 45 Abs. 2 FGO stellt die Entscheidung damit in das Ermessen des Gerichts, das diese zu treffen hat unter Berücksichtigung einerseits des Zwecks der Sprungklage, also die Beschleunigung einer Entscheidung in der Sache, und andererseits des Vor...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.3 Adressat der Zustimmung

Rz. 43 Die Zustimmung hat dem Gericht "gegenüber“" zu erfolgen, d. h. die Erklärung muss diesem zugehen. Erst mit ihrem Zugang bei Gericht wird die Zustimmung wirksam.[1] Die Absendung der Zustimmung durch die Behörde reicht daher nicht aus und erst recht nicht eine behördeninterne Absichtsbekundung, die Zustimmung erteilen zu wollen, oder eine solche gegenüber dem Kläger.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.1.3 Nichtanhängigkeit eines Vorverfahrens

Rz. 120 Die Sprungklage gegen die Arrestanordnung ist „ohne Vorverfahren“ zulässig. Bei der Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 324 AO handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten, gegen den nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch statthaft ist. § 45 Abs. 4 FGO räumt dem Stpfl. aber ein Wahlrecht ein, diesen Einspruch zu überspringen. Rz. 121 Es is...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.3 Untätigkeit der Finanzbehörde

Rz. 17 Im Fall einer Untätigkeit der Finanzbehörde auf den Antrag des Stpfl. muss dieser nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO zunächst einen Untätigkeitseinspruch [1] einlegen[2], bevor er – bei fortgesetzter bzw. „doppelter“ Untätigkeit – nach § 46 FGO eine Untätigkeitsklage erheben kann.[3] Nach Auffassung der Rechtsprechung[4] und der überwiegenden Auffassung in der Literatur[5] kan...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.5 Gründe für oder gegen die Zustimmung

Rz. 48 Die Sprungklage unter Verzicht auf das Vorverfahren ist nur zulässig, „wenn“ die Behörde zustimmt. Es besteht insoweit also als keine Verpflichtung der Finanzbehörde, der Sprungklage zuzustimmen und kein Rechtsanspruch des Stpfl. Vielmehr handelt es sich bei der Entscheidung der Finanzbehörde für oder gegen die Erteilung ihrer Zustimmung zu einer Sprungklage um eine E...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3 Zustimmung der Behörde

Rz. 35 Die Klage ist nach § 44 Abs. 1 FGO ohne Vorverfahren zulässig, wenn "die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt". 2.3.1 Zuständige Behörde Rz. 36 Zuständig für die Zustimmung ist „die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sprungklage

1 Allgemeines 1.1 Inhalt der Vorschrift Rz. 1 § 45 FGO regelt mit der Sprungklage keine eigene Klageart, sondern lediglich zwei Ausnahmen von dem in § 44 Abs. 1 FGO [1] genannten Erfordernis, wonach die zulässige Erhebung einer Klage die ganz oder teilweise erfolglose Durchführung eines Einspruchsverfahrens nach §§ 347ff. AO als außergerichtliches Vorverfahren voraussetzt[2]: ...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.2 Vorliegen eines Verwaltungsakts

Rz. 14 Der Inhalt des Verwaltungsakts ist für die Zulässigkeit der Sprungklage unerheblich, sodass insbesondere auch der Einspruch gegen eine Ermessensentscheidung übersprungen werden kann.[1] Allerdings begibt sich der Stpfl. selbst dadurch der Möglichkeit einer erneuten (kostenfreien) Überprüfung des Verwaltungsakts durch die Finanzbehörde und erlangt nur die nach § 102 FG...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.2 Form und Inhalt der Zustimmung

Rz. 39 § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO verlangt nur, dass die zuständige Behörde „zustimmt“. Das Gesetz regelt aber nicht, in welcher Form die Zustimmung zu erteilen ist.[1] Aus § 45 Abs. 3 FGO, nach dem die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln ist, wenn die Behörde ihr nicht zustimmt, ergibt sich aber, dass das Stillschweigen und die bloße Unterlassung einer Erklär...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.6 Nichtanhängigkeit eines Einspruchsverfahrens

Rz. 20 Eine Sprungklage ist nur "ohne Vorverfahren" zulässig, also wenn nicht in derselben Sache bereits ein Einspruch anhängig ist. Eine Sprungklage kann nicht neben einem Einspruch erhoben werden und umgekehrt.[1] Rz. 21 Allerdings besteht die Möglichkeit, den Charakter des zuvor erhobenen zulässigen Rechtsbehelfs zu ändern und entweder von einer Sprungklage zu einem Einspr...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.3 Sachdienlichkeit der Abgabe

Rz. 84 Die Abgabe der Sprungklage muss außerdem „unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich“ sein. Auch insoweit entsprechen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 FGO denen des § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO.[1] Die Abgabe der Sprungklage ist sachdienlich, wenn sie tatsächlich zur Entlastung der Gerichte und zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt.[2] Daher wi...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1 Zulässigkeit des Vorverfahrens

Rz. 8 Die Klage ist nach § 45 FGO unter den dort genannten Voraussetzungen "ohne Vorverfahren" zulässig. Die Vorschrift bestimmt damit eine Ausnahme von der in § 44 Abs. 1 FGO aufgestellten Regel, wonach eine Klage, in „den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, […] vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig [ist], wenn das Vorverfahren über den a...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 1.1 Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 § 45 FGO regelt mit der Sprungklage keine eigene Klageart, sondern lediglich zwei Ausnahmen von dem in § 44 Abs. 1 FGO [1] genannten Erfordernis, wonach die zulässige Erhebung einer Klage die ganz oder teilweise erfolglose Durchführung eines Einspruchsverfahrens nach §§ 347ff. AO als außergerichtliches Vorverfahren voraussetzt[2]: Mit Zustimmung der Finanzbehörde und de...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.1.2 Geltendmachung der Rechtswidrigkeit

Rz. 119 Die Sprungklage gegen die Arrestanordnung ist nur dann zulässig, wenn deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.Dabei ist „geltend machen“ in gleicher Weise zu verstehen wie in § 40 Abs. 2 FGO und § 350 AO: Der Stpfl. hat solche Umstände substantiiert darzulegen und entsprechende Tatsachen vorzubringen, die es – ihre Richtigkeit unterstellt – als möglich erscheinen...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3 Konkurrenz von Sprungklage und Einspruch bei mehreren Berechtigten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 60 Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden. Die Vorschrift soll vermeiden, dass divergierende Entscheidungen durch das FG einerseits und die Finanzbehörde andererseits in Bezug auf denselben V...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Vorschrift Rz. 1 § 45 FGO regelt mit der Sprungklage keine eigene Klageart, sondern lediglich zwei Ausnahmen von dem in § 44 Abs. 1 FGO [1] genannten Erfordernis, wonach die zulässige Erhebung einer Klage die ganz oder teilweise erfolglose Durchführung eines Einspruchsverfahrens nach §§ 347ff. AO als außergerichtliches Vorverfahren voraussetzt[2]: Mit Zustimmun...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3.1 Voraussetzungen

3.1.1 "mehrere Berechtigte" Rz. 61 § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO setzt voraus, dass „mehrere“ Berechtigte Rechtsbehelfe eingelegt haben. Er greift damit nicht ein, wenn nur ein Berechtigter verschiedenartige Rechtsbehelfe erhoben hat. In diesem Fall gelten die bereits oben (s. Rz. 20ff.) dargestellten Regelungen. Rz. 62 Die handelnden Personen müssen „Berechtigte“ sein, sie müssen al...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2 Sprungklage (Abs. 1 Satz 1)

2.1 "Klage" Rz. 7 Nach § 45 Abs. 1 FGO ist eine "Klage" ohne Vorverfahren zulässig, wenn – u. a. – die zuständige Behörde dem zustimmt. Die Vorschrift betrifft nur "Klagen". Sie ist daher nicht auf Antragsverfahren übertragbar, insbesondere findet sie keine – direkte oder analoge – Anwendung auf das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Für diese bestimmt § 69 Abs. 4...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.1 Voraussetzungen

6.1.1 Anordnung eines dinglichen Arrests Rz. 116 § 45 Abs. 4 FGO lässt das Überspringen des Vorverfahrens nur zu, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird. Die Anordnung eines dinglichen Arrests ist in § 324 AO geregelt. Danach kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforde...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2 „Klage … ohne Vorverfahren“

2.2.1 Zulässigkeit des Vorverfahrens Rz. 8 Die Klage ist nach § 45 FGO unter den dort genannten Voraussetzungen "ohne Vorverfahren" zulässig. Die Vorschrift bestimmt damit eine Ausnahme von der in § 44 Abs. 1 FGO aufgestellten Regel, wonach eine Klage, in „den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, […] vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig [is...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.2 Rechtsfolgen

Rz. 125 Sind diese genannten Voraussetzungen erfüllt, ist die Klage ohne Vorverfahren zulässig. Das FG hat sodann für seine Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Anordnung des dinglichen Arrests zu prüfen. Insoweit handelt es sich allerdings nur um eine Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen eines summarischen Verfahrens.[1] Der Arrestanspruch, also der zu sichernde Steueranspruch, mu...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.1.1 Anordnung eines dinglichen Arrests

Rz. 116 § 45 Abs. 4 FGO lässt das Überspringen des Vorverfahrens nur zu, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird. Die Anordnung eines dinglichen Arrests ist in § 324 AO geregelt. Danach kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 AO den Ar...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 1.2 Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Zweck der Sprungklage ist die Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung. Die Durchführung des zeit- und aufwandintensiven Einspruchsverfahrens soll ausnahmsweise entfallen, wenn dessen Kontroll- und Entlastungsaufgabe nach Ansicht der Behörde (und des FG) erfüllt ist.[1] Das ist etwa der Fall, wenn die Finanzbehörde den Sachverhalt sorgfältig ermittelt und beurteilt h...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.2 Kein Rechtsmittel gegen den Beschluss (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 99 Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 FGO ist der Beschluss des Gerichts über die Abgabe der Sprungklage an die Finanzbehörde „unanfechtbar“. Rz. 100 Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts über die Abgabe der Sprungklage ist also nicht gegeben. Anders als im Fall der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung ohne Entscheidung in der Sac...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6 Sprungklage gegen dinglichen Arrest (Abs. 4)

Rz. 115 Nach § 45 Abs. 4 FGO ist die Klage „außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird“. Die Vorschrift enthält damit – neben § 45 Abs. 1 bis 3 FGO – eine weitere Ausnahme von dem Erfordernis, ein außergerichtliches Vorverfahren durchzuführen, und sieht dadurch einen „Ausgleich für die weitreiche...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.4 Fristmäßigkeit des Vorverfahrens

Rz. 18 Um das Vorverfahren überspringen zu können, müsste der Einspruch noch fristgemäß eingelegt werden können.[1] Die Einspruchsfrist beträgt grds. einen Monat seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Sie verlängert sich nach § 356 Abs. 2 AO aber auf ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Verwaltungsakt unterblieben oder unrichtig erteilt wurde.[2] Auch für die Sprun...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.1 Zulässige Sprungklage

Rz. 76 Die Möglichkeit zur Abgabe erfordert zunächst eine „Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist“. Es muss sich damit um eine Sprungklage handeln, die die oben genannten Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 FGO erfüllt (s. Rz. 7ff.). Eine unzulässig erhobene Sprungklage löst die Rechtsfolgen des § 45 Abs. 2 FGO nicht aus.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 5 Rechtsfolge bei Nichtzustimmung oder Abgabe (Abs. 3)

Rz. 105 Stimmt die Behörde der Sprungklage nicht nach § 45 Abs. 1 FGO zu oder gibt das Gericht sie nach § 45 Abs. 2 FGO ab, ist die Klage nach § 45 Abs. 3 FGO als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln. Rz. 106 In diesem Fall wird die Rechtshängigkeit der Sprungklage rückwirkend beseitigt.[1] Aufgrund dessen entstehen keine Gerichtskosten [2], andererseits aber auch kein...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4 Abgabe der (zulässigen) Klage durch das Gericht trotz Zustimmung der Behörde (Abs. 2)

Rz. 75 Nach § 45 Abs. 2 FGO kann das Gericht eine Sprungklage innerhalb eines begrenzten Zeitraums an die zuständige Behörde abgegeben, damit diese trotz ihrer Zustimmung doch noch ein Vorverfahren durchführt. Die Abgabe setzt insb. voraus, dass in dem Streitfall eine weitere erhebliche Sachaufklärung notwendig ist. Die Vorschrift gibt dem FG also ein Vetorecht für den Fall,...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.5 Kein Einspruchsverzicht

Rz. 19 Hat der Stpfl. nach § 354 AO auf die Einlegung eines Einspruchs verzichtet, kann dieser Verzicht durch die Erhebung einer Sprungklage nicht umgangen werden. Der Einspruchsverzicht bewirkt somit auch wegen der Bestandskraft des Verwaltungsakts die Unbegründetheit der Sprungklage.[1] Darüber hinaus wird aber auch die Finanzbehörde ihre Zustimmung nicht erteilen, wenn ei...mehr