Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Bewilligung als Verwaltungsakt

Rz. 4 Soweit die Bewilligung der Erleichterung im Einzelfall erfolgt, handelt die Behörde durch einen begünstigenden Verwaltungsakt.[1] Soll die Bewilligung für eine bestimmte Fallgruppe ausgesprochen werden, so muss eine Allgemeinverfügung i. S. v. § 118 S. 2 AO ergehen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob stets die an eine Allgemeinverfügung zu stellenden Anforderunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Vollständige Buchung

Rz. 4 Nach § 146 Abs. 1 S. 1 AO sind Buchungen und Aufzeichnungen vollständig vorzunehmen.[1] Die Vorschrift kodifiziert damit einen wesentlichen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung.[2] Sämtliche Geschäftsvorfälle müssen aus dem Buchführungswerk lückenlos[3] ersichtlich und verfolgbar sein. Es dürfen keine Geschäftsvorfälle fehlen, auch nicht, wenn sie erfolgsneutral sind....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3 Inhalt der Erleichterung

Rz. 11 Die finanzbehördliche Regelung darf nur zu einer Erleichterung der gesetzlichen Pflichten, nicht aber zu deren vollständiger Aufhebung führen.[1] Ein kompletter Verzicht auf die Erfüllung der Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ist damit nicht möglich.[2] Eine Befreiung von der Buchführungspflicht soll[3] allerdings nach der Ansicht des BFH bei ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3.1 Grundlagen

Rz. 28 Durch § 147 Abs. 2 AO wird der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung auch für das Gebiet der Aufbewahrung Rechnung getragen. Die Beweiskraft der gespeicherten oder verfilmten Unterlagen[1] wird durch diese Vorschrift gesetzlich anerkannt. Hierdurch wird den Unternehmen, insbesondere bei umfangreichem Anfall von Geschäftsunterlagen, eine Möglichk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Erhebung und Verwendung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (Abs. 2)

Rz. 7 Die WIDNr unterliegt gem. § 139c Abs. 2 AO im Hinblick auf Art und Umfang der Erhebung und Verwendung ähnlichen Restriktionen wie die Identifikationsnummer für natürliche Personen. Auch hier werden den Finanzbehörden weitergehende Befugnisse zur Verwendung der WIDNr eingeräumt als anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen.[1] Aufgrund der höheren Öffentlichke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.4 Nichtbeeinträchtigung der Besteuerung

Rz. 12 Die Erleichterung der Buchführung, Aufzeichnung oder Aufbewahrung darf schließlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen.[1] Hierbei ist darauf abzustellen, dass der Zweck der Pflichten, die zutreffende Erfassung des steuerlichen Sachverhalts (s. Rz. 1), nicht gefährdet werden darf. Die Erleichterung darf deshalb immer nur und in dem Umfang bewilligt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.5 Sonstige Unterlagen

Rz. 19 Sonstige Unterlagen sind nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO nur insoweit aufzubewahren, als sie steuerlich von Bedeutung sind, also Aussagen oder Teilaussagen über steuerlich relevante Vorgänge enthalten[1], insbesondere zu Kontrollzwecken dienen können (s. Rz. 1). Im Zusammenhang mit der aufzubewahrenden Geschäftskorrespondenz (s. Rz. 16) und den Buchungsbelegen (s. Rz. 17) ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Geordnete Aufbewahrung

Rz. 25 Die Aufbewahrung der Unterlagen hat geordnet zu erfolgen.[1] Ein bestimmtes Ordnungssystem ist nicht vorgeschrieben. Ausreichend ist jede sich aus den Belangen des Unternehmens ergebende Systematik, sodass – folgend aus dem Grundsatz der Übersichtlichkeit[2] – ein sachkundiger Dritter in angemessener Zeit die für die Überprüfung erforderlichen Belege und Geschäftspapi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3 Fristende

Rz. 48 Das Fristende tritt mit Ablauf des zu berechnenden Kalenderjahrs (s. Rz. 45) ein. Allerdings ergibt sich aus § 147 Abs. 3 S. 5 AO eine Ablaufhemmung insoweit, als die Aufbewahrungsfrist für die Geschäftsunterlagen nicht vor Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist nach § 169 AO für die in dem betreffenden Kj. angefallenen Steuern enden kann.[1] Hierdurch wird sichergestellt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3.1 Allgemeines zum Transfer der elektronischen Buchhaltung

Rz. 35 Abweichend von der Grundregelung (s. Rz. 33) dürfen unter gewissen Voraussetzungen nach dem durch Art. 10 Nr. 6 JStG 2009 v. 19.12.2008[1] eingefügten § 146 Abs. 2a S. 1 AO a. F. elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen im Ausland geführt und aufbewahrt werden.[2] Nach der Fassung des § 146 Abs. 2a AO aufgrund des JStG 2009 war dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.3 Aufbewahrungsort

Rz. 8 Die Aufbewahrung hat nach § 146 Abs. 2 S. 1 AO grundsätzlich im Geltungsbereich der AO zu erfolgen[1], damit die Unterlagen zur Prüfung im Zugriffsbereich der Finanzbehörde sind. Soweit § 147 Abs. 2 S. 2, 3 AO für ausländische Betriebsstätten und Organgesellschaften Sonderregelungen trifft, müssen nur die für die deutsche Besteuerung auch unter Berücksichtigung von DBA...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3 Rechtsfolgen

Rz. 49 Sofern die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verzögerungsgelds gegeben sind, besteht für die Finanzbehörde dahin gehend zunächst ein Entschließungsermessen, ob sie ein Verzögerungsgeld festsetzt oder nicht. Der Gesetzgeber hat also ausdrücklich Abstand davon genommen, eine Pflicht zur Festsetzung zu schaffen.[1] Eine Vorprägung des Entschließungsermessens i. S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Aufbau und Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (Abs. 1)

Rz. 3 In § 139c Abs. 1 S. 1 AO ist festgelegt, dass die Vergabe dieses Merkmals im Gegensatz zur Identifikationsnummer nach § 139b AO nicht von Amts wegen durch das BZSt, sondern nur auf Anforderung durch die zuständige Finanzbehörde erfolgt. Dieser Unterschied erklärt sich aus dem Umstand, dass im Bereich der wirtschaftlich Tätigen die erforderlichen Daten für eine erstmali...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3.4 Gestellung der Hilfsmittel und Ausdruck

Rz. 34 Für die Lesbarmachung hat nach § 147 Abs. 5 Hs. 1 AO der Aufbewahrungspflichtige auf seine Kosten die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Aufbewahrungspflichtige hat bei der üblichen DV-gestützten Buchführung die erforderlichen Darstellungsprogramme und Maschinenzeiten, erforderliches Personal, Bildschirme und Lesegeräte bereitzustellen.[1] Der Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.4 Zollunterlagen

Rz. 18 Ausgangspunkt der Regelung des § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO ist, dass einer Zollanmeldung alle Unterlagen beizufügen sind, die für das Zollverfahren erforderlich sind.[1] Auch bei einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung sind diese grundsätzlich beizufügen, allerdings können die Zollbehörden auf die Vorlage verzichten. Haben die Zollbehörden auf die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Aufbewahrung der Urschriften und Datenträger

Rz. 26 Grundsätzlich bezieht sich die Aufbewahrungspflicht auf die Urschriften der Geschäftsunterlagen. Nach § 147 Abs. 2 AO sind jedoch auch, wenn diese Unterlagen nach § 146 Abs. 5 AO in Urschrift auf einem Datenträger erstellt sind, die Datenträger aufzubewahren. Die Aufbewahrung der ausgedruckten Daten anstelle des Datenträgers ist nicht ausreichend. Dies gilt auch beim ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 Besonderheiten der Bewilligung

Rz. 5 Die Erleichterung kann nach § 148 S. 2 AO auch mit Rückwirkung ausgesprochen werden. Durch eine solche rückwirkende Bewilligung stellt die Regelung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wieder her. Eine rückwirkende Bewilligung darf aber nur dann erfolgen, wenn die Erleichterung bei rechtzeitigem Antrag bewilligt worden wäre. Die Rückwirkung darf nämlich nicht dazu mis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3.6 Datenzugriff bei Dritten

Rz. 44b Neu durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] wurde eine Duldungspflicht Dritter in § 147 Abs. 6 S. 3 AO eingefügt. Teilt hiernach der Stpfl. der Finanzbehörde mit, dass sich die Daten nach § 147 Abs. 1 AO bei einem Dritten befinden, hat dieser Dritte gewisse Duldungspflichten. Er hat nämlich der Finanzbehörde Ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.2 Voraussetzung des Verzögerungsgelds

Rz. 47 Gemäß § 146 Abs. 2c AO konnte ein Verzögerungsgeld außer in den oben genannten Fällen (vgl. Rz. 43), die im Zusammenhang mit dem Transfer der elektronischen Buchführung in das Ausland stehen, in folgenden Fällen festgesetzt werden: Ein Stpfl. kommt seiner Pflicht zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach. Ein Stp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Speicherung identifizierender Daten (Abs. 3 bis 5a)

Rz. 9 § 139c Abs. 3–5 AO enthalten jeweils eine Aufzählung von Daten, die zur Identifikation des wirtschaftlich Tätigen notwendig sind und deshalb beim BZSt gespeichert werden müssen. Der Gesetzgeber wollte zunächst die Aufzählung der bei wirtschaftlich Tätigen zu speichernden Daten exemplarisch ausgestalten[1], wandelte sie dann aber in eine abschließende um. Abhängig davon...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5.1 Zeitpunkt

Rz. 83 § 122a Abs. 4 AO regelt eine Bekanntgabefiktion in Anlehnung an § 122 Abs. 2 S. 1 AO . Gem. § 122a Abs. 4 AO gilt ein gem. § 87a Abs. 1 S. 6 AO zugegangener Verwaltungsakt vier Tage nach Absendung der Benachrichtigung, dass der Verwaltungsakt zum Abruf bereitgestellt ist, als zugegangen. Die Bekanntgabe muss an die abrufberechtigte Person erfolgen. Die 4-Tages-Frist be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3 Adressat

Rz. 68 § 122a Abs. 1 AO enthält keine Beschränkung, wem gegenüber die Verwaltungsakte durch elektronische Bereitstellung bekannt gemacht werden können. Daher kann eine solche Bekanntgabe nicht nur dem Stpfl. gegenüber erfolgen.[1] Möglich ist auch, dass z. B. einem Haftungsschuldner ein Haftungsbescheid gem. § 122a AO bekannt gemacht wird. Faktisch wird dieser weite Anwendun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2.4 § 122a Abs. 4 AO

Rz. 14 Eine wesentliche Änderung ergibt sich aus § 122a Abs. 4 S. 1 AO. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe-Vermutung unterscheidet sich von dem bis 31.12.2025 geltenden Recht, die auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe-Vermutung nach § 122a Abs. 4 AO a. F. verzichtet. Rz. 15 Sow...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 § 122a Abs. 1 S. 2 AO

Rz. 5 Die Vorschrift enthält eine ermessenslenkende Regelung, die im Regelfall zur Bereitstellung zum digitalen Datenabruf führt.[1] Die Möglichkeit zum Datenabruf besteht insbesondere dann, wenn der Steuer-, Steuermess- und Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Abs. 6 AO elektronisch übermittelten Erklärung beruht und diese Erklärungen vom Beteiligten selbst über ein von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Einwilligung

Rz. 66 Nach der Rechtslage bis 31.12.2025 war eine Einwilligung (empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung) erforderlich. Diese durfte unverschlüsselt erfolgen.[1] Mit ihr wurde zugleich erklärt, dass die Wirkungen des § 122a Abs. 4 S. 1 AO i. d. F. vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 eintreten sollen. Eine solche ist die vorherige Zustimmung[2] Eine nachträgliche Gen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2.3 § 122a Abs. 3 AO

Rz. 13 Die Person, die den Datenabruf durchführt, muss authentifiziert sein gem. § 87a Abs. 8 AO. Damit wird der Datenschutz sichergestellt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Authenzifizierte Person (§ 122a Abs. 3 AO)

Rz. 82 Die Person, die den Datenabruf durchführt, muss authentifiziert sein gem. § 87a Abs. 8 AO. Damit wird der Datenschutz sichergestellt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.4 Missachtung der beantragten postalischen Bekanntgabe (§ 122a Abs. 2 AO)

Rz. 42 Ein Opt-Out-Antrag nach § 122a Abs. 2 AO wird nicht beachtet und der Verwaltungsakt unter Beachtung der § 122a Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 AO bereitgestellt. Wird der Verwaltungsakt nicht abgerufen, ist die Bekanntgabe gescheitert. Der Verwaltungsakt muss postalisch übersandt werden. Rz. 43 Ungeklärt ist, wenn der Beteiligte trotz beantragter postalischer Bekanntgabe nach §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Elektronische Bekanntgabe (§ 122a Abs. 1 AO a. F.)

Rz. 63 Abweichend von den allgemeinen Regelungen kann ein Verwaltungsakt gem. § 122a AO durch elektronische Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Die Norm trifft nur eine Sonderregelung zur Bekanntgabe. Andere Vorschriften zu Verwaltungsakten, z. B. zu deren Wirksamkeit, werden nicht berührt. Insoweit gelten auch bei der elektronischen Bereitstellung die allg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Systematik

Rz. 1 Die Neuregelung zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingeführt worden. Damit soll auch im Rahmen der Bekanntgabe eine Vereinfachung erfolgen. § 122a AO regelt eine Sonderform der Bekanntgabe und ist damit eine Spezialregelung zu § 122 AO, in dem die allgemeinen Bekanntgabevoraussetzunge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rund um die steuerlichen Id... / 4. Rechtsnatur

Die Zuteilung und die Mitteilung der IdNr. sind keine Verwaltungsakte i.S.d. § 118 S. 1 AO, sondern lediglich schlichtes Verwaltungshandeln, da der für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungscharakter fehlt ( Schmitz in Schwarz, AO, § 139a Rz. 3a; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139a AO Rz. 3; Rätke in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 139a Rz. 6). Die Vergabe der IdNr. hat...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 7.2.4 Höchstbetragsberechnung

In DBA-Fällen ist eine einbehaltene ausländische Quellensteuer stets nur insoweit auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, als dem ausländischen Staat nach dem jeweiligen DBA ein Quellensteuereinbehalt zusteht. Die auf die ausländischen Einkünfte entfallende anteilige deutsche Einkommensteuer ist für die Einkünfte, die aus einem Staat stammen, jeweils insgesamt zu ermit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.2 Tatbestand

Rz. 11 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO eröffnet die Möglichkeit, einen Folgebescheid an den für ihn maßgebenden Grundlagenbescheid anzupassen. Gleichzeitig begründet § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auch die Pflicht der Finanzbehörde, den Folgebescheid an einen erlassenen, geänderten oder aufgehobenen Grundlagenbescheid anzupassen. Der Finanzbehörde steht insoweit kein Ermessensspielra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.3 Nachträgliches Bekanntwerden im Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 108 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Bekanntwerden neuer Tatsachen richtet sich nach dem der letzten sachlichen Prüfung des Steuerbescheids. Ein Änderungsbescheid tritt in verfahrensrechtlicher Hinsicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheids. Daher müssen in ihm alle bekannten oder als bekannt geltenden Tatsachen verwertet werden. Tatsachen und Beweismittel, die bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Aufhebung und Änderung nach Einspruchsentscheidung

Rz. 101 Nach § 172 Abs. 1 S. 2 AO sind alle Vorschriften über die Änderung und Aufhebung eines Steuerbescheids und der den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheide auch dann anwendbar, wenn der Bescheid durch eine Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist.[1] Dies gilt sowohl dann, wenn die Einspruchsentscheidung unanfechtbar geworden ist, als auch in den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.3 Rechtliche Stellung des Hinzugezogenen bzw. Beigeladenen

Rz. 210 Die rechtliche Stellung des nach Abs. 5 Hinzugezogenen oder Beigeladenen sowie die Rechtswirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung sind nicht ausdrücklich geregelt. § 174 Abs. 5 AO gibt eine eigenständige Regelung nur für die Zulässigkeit der Hinzuziehung bzw. Beiladung; für die Frage der rechtlichen Stellung des Hinzugezogenen bzw. Beigeladenen und für die Rechtswir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.1 Tatbestand

Rz. 18 Hinsichtlich anderer Abgaben als Zölle und Verbrauchsteuern können Bescheide nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO aufgehoben und geändert werden, wenn und soweit der Stpfl. zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Erfasst werden alle Steuerbescheide sowie Verwaltungsakte, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Aufhebung oder Änderung des Verwaltu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.3 Berücksichtigung in mehreren Steuerbescheiden

Rz. 37 Der bestimmte Sachverhalt muss in mehreren Steuerbescheiden berücksichtigt worden sein, um § 174 AO anwenden zu können. § 174 AO setzt also zwei (oder mehr) Steuerbescheide voraus.[1] Ist eine Besteuerungsgrundlage in einem Bescheid mehrfach erfasst worden, ist Abs. 1 nicht anwendbar. Der Sachverhalt kann in zwei Steuerbescheiden gegenüber demselben Stpfl., aber auch i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.4 Bilanzielle Folgeänderung

Rz. 65 Fraglich ist die Behandlung der "bilanziellen Folgeänderung". Hat die Finanzbehörde einen Bilanzansatz in der Schlussbilanz des Jahres 01 geändert, etwa wegen des Bekanntwerdens neuer Tatsachen, so muss dies wegen des Grundsatzes des Bilanzzusammenhangs notwendige Folgen auch für die Folgejahre haben. Die Rspr. vor Inkrafttreten der AO [1] hatte in diesen Fällen die Än...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2 Begriff des materiellen Fehlers

Rz. 16 Die beiden Tatbestände des § 177 in Abs. 1 und 2 AO sehen die Berichtigung von "materiellen Fehlern" vor. In der ursprünglichen Fassung des § 177 AO v. 16.3.1976 lautete die Bezeichnung "Rechtsfehler". Dadurch waren Zweifel entstanden, was unter Rechtsfehler zu verstehen sei; insbesondere war zweifelhaft geworden, ob Unrichtigkeiten i. S. d. § 129 AO unter den Begriff...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.1 Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids

Rz. 17 Zur Anwendung der Vorschrift auf Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide Rz. 12ff. Der Vertrauensschutz greift bei allen Tatbeständen des § 176 AO, und zwar sowohl bei den Tatbeständen des Abs. 1 als auch denen des Abs. 2, nur ein, wenn ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden soll. Grund hierfür ist, dass das Vertrauen in den Fortbestand einer konkret...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.1 Systematische Stellung

Rz. 3 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO erfasst Fälle, in denen ein Steuerbescheid (der Folgebescheid) von dem Regelungsgehalt eines anderen Steuerbescheids (des Grundlagenbescheids) abhängig ist und daher, wenn der Regelungsgehalt des Grundlagenbescheids geändert wird, angepasst werden muss. Der Regelungszweck der Vorschrift liegt darin, die Umsetzung des Inhalts des Grundlagenbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.2 Durchbrechung der Änderungssperre

Rz. 258 Die durch die Außenprüfung verstärkte Bestandskraft kann nach § 173 Abs. 2 AO nur durchbrochen werden, wenn das Verhalten des Stpfl. oder eines Dritten den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, § 370 AO, oder den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit einer leichtfertigen Steuerverkürzung, § 378 AO, erfüllte. Die Durchbrechung der verstärkten Bestandskraft nach § 173 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.5 Ausdehnung auf die Abzugsteuern

Rz. 269 Problematisch ist die Anwendung des § 173 Abs. 2 AO auf Abzugsteuern. Die Abführung der LSt durch den Arbeitgeber im LSt-Abzugsverfahren führt bei diesem weder zu einer Steuer- noch zu einer Haftungsschuld, sondern zu einer Einbehaltungs- und Abführungsschuld, die im Gesetz nicht geregelt ist .[1] § 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO erlaubt in diesen Fällen eine Außenprüfun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.2 Zulässigkeit der Hinzuziehung bzw. Beiladung

Rz. 199 Abs. 5 gibt eine eigenständige Regelung der Zulässigkeit der Hinzuziehung oder Beiladung des Dritten. Unter Hinzuziehung ist die Beteiligung des Dritten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren[1] oder analog im Veranlagungsverfahren (vgl. Rz. 209) zu verstehen, unter Beiladung die Beteiligung in einem gerichtlichen Rechtsmittelverfahren.[2] Rz. 200 Voraussetzung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.3 Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 11 § 173 AO hat einen eigenständigen, von anderen Regelungen abgegrenzten Geltungsbereich, sodass sich eine kumulative Anwendung mehrerer Änderungsvorschriften i. d. R. nicht ergeben wird .[1] Die Vorschrift erfasst sowohl manuell erstellte Steuerbescheide als auch solche, die im vollautomatisierten Verfahren nach § 155 Abs. 4 AO erstellt worden sind. Eine Sonderregelung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.3 Präjudizielle Rechtsverhältnisse

Rz. 51 Eine Tatsache, deren nachträgliches Bekanntwerden eine Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung rechtfertigt, kann auch in einem steuerlichen oder nicht steuerlichen Rechtsverhältnis bestehen, das präjudiziell ist. "Präjudiziell" i. d. S. bedeutet, dass der fragliche Vorgang für eine bestimmte Steuerfestsetzung (bestimmte Steuerart, bestimmter Vz) maßgeblich is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Systematik der Bestandskraft

Rz. 1 Der Titel "Bestandskraft" im Unterabschnitt "Steuerfestsetzung" ist gekennzeichnet durch die "Systemferne" der AO. Trotz der Überschrift beschäftigt sich der Titel nicht mit der Bestandskraft von Steuerverwaltungsakten, und zwar weder mit der Begründung noch mit der Wirkung der formellen und der materiellen Bestandskraft, sondern nur mit der Durchbrechung der formellen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Geltungsbereich

Rz. 5 Die Tatbestände des § 174 Abs. 1-5 AO erfassen Steuerbescheide. Nach dieser Vorschrift können Steuerbescheide also geändert und, in den Tatbeständen des § 174 Abs. 3-5 AO, auch erstmals erlassen werden. Soweit es um den erstmaligen Erlass von Steuerbescheiden geht, ist § 174 AO systematisch nicht richtig eingeordnet. Es handelt sich insoweit nicht um Fragen der Bestand...mehr