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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sprungklage / 2.2.2 Übrige Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage

Dr. Thomas Keß
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Rz. 24

§ 44 Abs. 1 FGO verzichtet bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen lediglich auf die Durchführung des Einspruchsverfahrens als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage müssen dagegen erfüllt werden.[1] Das gilt insbesondere für die in §§ 64 f. FGO gestellten Anforderungen an Form und Inhalt und die in § 40 Abs. 2 FGO geforderte Beschwer.[2]

 

Rz. 25

Die Erhebung der Sprungklage muss – wie jede Klageerhebung – unbedingt erfolgen. Eine Sprungklage, die unter einer Bedingung erhoben wird, ist unzulässig.[3]

 

Rz. 26

Die Sprungklage ist wie jede andere Klage nach § 64 Abs. 1 FGO grds. bei dem FG zu erheben. Sie kann aber nach § 47 Abs. 2 FGO auch bei der zuständigen Behörde angebracht werden. Eine ausdrückliche Bezeichnung der Klage als "Sprungklage" ist zwar nicht erforderlich[4], empfiehlt sich aber in jedem Fall, um Missverständnisse ausschließen.[5]

Lässt sich ein bei einer Finanzbehörde eingegangener Schriftsatz nicht eindeutig als Einspruch oder als Sprungklage einordnen, ist durch Auslegung – besser aber durch Rückfrage bei dem Stpfl.[6] – zu ermitteln, um was es sich handelt.[7] Im Zweifel sollte der Rechtsbehelf als Einspruch gewertet werden. Dadurch entgeht dem Stpfl. nicht die Möglichkeit des Vorverfahrens und es werden u. U. unnötige Kosten vermieden.

 

Rz. 27

Enthält der Schriftsatz eine Sprungklage, hat die Behörde ihn nach § 47 Abs. 2 Satz 2 FGO unverzüglich dem Gericht zu übermitteln. Mit der Übermittlung kann es ggf. seine Zustimmung zur Sprungklage erklären.[8] Die Behörde hat die Klage auch dann unverzüglich an das FG weiterzuleiten, wenn sie der Sprungklage nicht zustimmen will oder sie diese für unzulässig hält.[9]

 

Rz. 28

Selbstverständlich ist auch eine Frist zur Erhebung der Sprungklage ein...

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